Anbieten von Marihuana an Minderjährige ist kein Versuch zur Abgabe von Betäubungsmittel

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Der Angeklagte war ursprünglich durch das Landgericht München II wegen u. a. wegen unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt worden. Er soll in den Sommermonaten das Jahres 2018 Handel mit Marihuana betrieben haben. Das Rauschgift verkauft er insbesondere an Jugendliche, um sich eine Einnahmequelle von gewisser Dauer und einem gewissen Umfang zu verschaffen. Im Einzelnen soll er sogar mehrmals am gleichen Tag, dem 14-jährigen Zeugen ernsthaft unverbindlich angeboten haben, mindestens eine Konsumeinheit Marihuana für 10 € zu kaufen. Der Zeuge lehnte den Ankauf jedoch stets ab.

Die gegen das Urteil gerichtete mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revision des Angeklagten hatte nur zum Teil Erfolg. Da der Zeuge den Ankauf des Rauschgiftes jeweils nachdrücklich abgelehnt hat, hat der Angeklagte noch nicht unmittelbar zur Abgabe des Betäubungsmittels angesetzt. Abgabe im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr 1, § 30 Abs. 1 Nr 2 BtMG setz eine Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsmacht an den Betäubungsmitteln auf einen Minderjährigen zu dessen freier Verfügung voraus (BGH, Beschluss vom 5.2 2013 - 1 STR 693/13). Das Tatbestandsmerkmal der Abgabe knüpft demnach - im Unterschied zum weiter gefassten Begriff des Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG - an die tatsächliche Verschaffung der Verfügungsmacht an. Daher stellt das bloße Anbieten von Betäubungsmitteln an Minderjährige noch kein unmittelbares Ansetzen zur gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln da. Jedoch stellt es ein Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dar. Das Anbieten von Betäubungsmitteln ist bereits ein Teilakt des (vollendeten) Handeltreibens. Im vorgenannten Sachverhalt ist zudem von einer einheitlichen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit auszugehen. Denn das Anbieten erfolgte manchmal mehrmals zu unterschiedlichen Zeitpunkten sogar an einem Tag am selben Ort, ohne dass ein Verkauf tatsächlich stattgefunden hat. Das Verkaufsangebot bezog sich jeweils auf eine Konsumeinheit des Rauschgiftes als solche, ohne dass eine Konkretisierung erfolgt war. Die Identität der angesprochenen Person, des jeweils angebotenen Betäubungsmittel und des gesamten situativen Zusammenhangs verbinden hier die einzelnen Angebote zu einer Bewertungseinheit.

BGH, Beschluss vom 24.10 2009 – 1 STR 441/19


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