Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für einen Afghanen, keine inländische Fluchtalternative

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Dem von der Kanzlei Schwennen vertretenen Afghanen, der 36 Jahre alt ist, verheiratet ist und 7 Kinder hat, wurde vor dem VG Halle (1 A 714/16 HAL) in der mündlichen Verhandlung am 02.11.2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das Gericht kam nach einer sehr ausführlichen, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung zu der Feststellung, dass der Kläger in Afghanistan keine Möglichkeit hat, sich der Verfolgung zu entziehen und sich dort ein Existenzminimum zu sichern. 

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens, und reiste nach seinen Angaben auf dem Landweg etwa am 06.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26.11.2015 seinen Asylantrag. Dieser wurde am 25.11.2016 abgelehnt. Die Flüchtlingseigenschaft wurde nicht anerkannt. Der Antrag auf Asyl wurde abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatur wurde nicht zuerkannt. Abschiebungsverbote nach § 60 V und VII 1 lägen nicht vor. 

Er wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen: Im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 I des Aufenthaltsgesetzes wurde auf 30 Monate ab dem Tage der Abschiebung befristet. Diese Entscheidung begründete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Wesentlichen damit, dass eine inländische Fluchtalternative besteht. 

Der Kläger erhob am 30.12.2016 Klage. 

Die Klage hatte Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass aufgrund des Vorbringens bei der Behörde, was er in der Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ergänzt und erläutert hat, bereits vorverfolgt ausgereist ist. Als Familienangehöriger eines Richters wäre er besonders gefährdet. Hinzu komme der von ihm geschilderte Angriff auf das Wohnhaus der Familie durch die Taliban.

Danach wäre er dort sicherlich nicht mehr relativ sicher gewesen. Der Kläger hätte weiter angegeben, Drohbriefe bekommen zu haben. Auch hätte er die Arbeit in der Schule in Sanghar aufgeben und zur Armel Hochschule im Dorf Chalmatey wechseln müssen. Zuletzt seien die Taliban sogar in der Schule erschienen, in der er gearbeitet hätte und hätten ihn aufgesucht. 

Hiernach lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in seiner Heimat verfolgt würde. Es wäre davon auszugehen, dass der afghanische Staat nicht in der Lage wäre, ihn vor den Taliban zu schützen. Auch der Verweis auf eine inländische Fluchtalternative würde bei einer Verfolgung durch die Taliban ausscheiden, weil diese aufgrund ihrer vorhandenen Netzwerke in der Lage wären, Personen überall wieder zu finden. 

Das Gericht schenkte dem Vortrag Glauben, da dieser im Vergleich zu anderen Vorbringen eher gemäßigt war. 

Der Kläger hat die letzten 2 Jahre dazu benutzt, Deutsch zu lernen und hat auch eine Arbeit gefunden. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt von seinem eigenen Einkommen.

Gerne stehe ich Ihnen in diesem Rechtsgebiet hilfreich mit juristischem Rat zur Seite.



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