Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Wehrdienstverweigerer in Syrien

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Kaum ein Thema spaltet die Entscheidungen der Gerichte wie die Wehrdienstverweigerung. Viele Gerichte vertreten die Auffassung, dass die Wehrdienstverweigerung in Syrien keine Strafverfolgung nach sich zieht und erkennen die Flüchtlingseigenschaft daher nicht an. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (U.v. 29.01.2021, OVG 3 B 109.18) hat nun jedoch seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und erkennt für Wehrdienstverweigerer aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft an. Es komme insbesondere nicht auf die Eigenschaft als Militärangehöriger oder die Vorlage eines Einberufungsbescheids an. Auch die Möglichkeit des Freikaufens sei irrelevant, da sie unzuverlässig sei. Etwaige Amnestieregelungen seien intransparent, sprächen gerade für eine Bestrafung in sonstigen Fällen und enthielten gerade keine Befreiung von der Wehrpflicht.
 Wehrdienstverweigerern werde grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt, die Teilnahme am Wehrdienst führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Teilnahme an Kriegsverbrechen. Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist somit eine Anpassung an die Rechtsprechung des EuGH, die in vielen anderen Entscheidungen noch völlig unberücksichtigt bleibt. So zum Beispiel das OVG NRW (Pressemitteilung v. 22.03.2021, 14 A 3439/18.A). Es wird spannend, wie das OVG NRW auf die Argumentation des OVG Berlin-Brandenburg reagieren wird, insbesondere im Hinblick auf die Teilnahme am Wehrdienst mit der damit einhergehenden Gefahr der Teilnahme an Kriegsverbrechen. 

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