Anfechtung der Betriebsratswahl – ein Tabubruch?

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„… und dann saßen wir Kollegen zusammen und wir überlegten, ob wir tatsächlich die Anfechtung der Betriebsratswahl betreiben sollten.“

So oder so ähnlich hört es sich an, wenn betroffene Arbeitnehmer über die schwierige Entscheidung auf dem Weg zur Wahlanfechtung berichten.

Doch der Reihe nach. Gerade sind wieder Betriebsratswahlen. Dass dabei immer alles 100 %ig nach den gesetzlichen Vorschriften läuft, erwarten die wenigsten Arbeitnehmer. Wenn aber die Wahl ungerecht durch den Wahlvorstand oder den Arbeitgeber beeinflusst worden ist, dann macht sich in der Belegschaft und bei den unterlegenen Kandidaten Frust breit.

So etwa, wenn der Wahlvorstand nur in jenen Filialen Wahllokale einrichtet, von denen er annimmt, dass hier die von ihm favorisierte Liste die Stimmenmehrheit erhält oder aber der Arbeitgeber bei Aufkommen einer neuen Liste erklärt, dass er Kontinuität in der Betriebsratsarbeit schätze.

Doch selbst ungerechte Wahlen werden häufig nicht angefochten. Die unterlegenen Kandidaten wollen keine schlechten Verlierer sein. Zudem bestehen häufig Zweifel daran, ob die Verstöße im Wahlverfahren tatsächlich eine Anfechtung der Betriebsratswahl rechtfertigen und ein etwaiges Verfahren vom Arbeitsgericht tatsächlich Erfolg hätte. Dabei gibt es für die Anfechtung der Betriebsratswahl gute Gründe.

Hier hilft die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Wahlanfechtung der Betriebsratswahl weiter. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts berechtigen kleinere Verfahrensfehler oder Fehler, die sich gar nicht auf das Wahlergebnis auswirken können nicht zur Anfechtung. 

Liegt also ein Grund für die Anfechtung einer Betriebsratswahl vor, so muss mit dem Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen werden, dass der zugrundeliegende Verstoß erheblich gewesen ist und unter Umständen auch das Wahlergebnis beeinflusst hat.

Haben sich drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zur Anfechtung der Wahl entschlossen, so sollte schnell gehandelt werden. Für die Anfechtung der Betriebsratswahl gilt eine Frist von 2 Wochen. Außerdem sollte das Verfahren von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht durchgeführt werden, da es einige verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten gilt.


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