Kurzarbeit wegen Corona

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Corona trifft die deutsche Wirtschaft 

Corona hat das öffentliche Leben bereits in weiten Teilen zum Erliegen gebracht. Schulen und Kindertagesstätten werden geschlossen. Veranstaltungen abgesagt. Menschen, die aus Risikogebieten nach Deutschland zurückkehren, werden aufgefordert, sich zunächst in Quarantäne zu begeben. Dies alles bleibt nicht ohne Folgen für die deutsche Wirtschaft.

Zunächst wurden die Arbeitszeitkonten geplündert und die Arbeitnehmer zwangsweise in den Urlaub geschickt. Es ist absehbar, dass solche Maßnahmen gegen die Arbeitsausfälle nicht mehr ausreichen werden.

Die Coronakrise soll nach dem Willen der Politik nunmehr dadurch wirtschaftlich abgefedert werden, dass die durch Corona ausgelösten Arbeitsausfälle durch Kurzarbeit überbrückt werden können. Hierzu wurden die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld (KUG) drastisch erleichtert. So müssen etwa nur noch 10 % der Beschäftigten von dem Arbeitsausfall betroffen sein. Vorher konnte Kurzarbeit nur eingeführt werden, wenn die Arbeit mindestens einem Drittel der Belegschaft weggefallen war. Die Verbesserungen betreffen auch Leiharbeitnehmer. In der Zeitarbeit ist die Einführung von Kurzarbeit nunmehr möglich.

Kurzarbeit wegen Corona – Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat 

Besteht im Betrieb ein Betriebsrat, so hat dieser bei der Einführung der Kurzarbeit wegen Corona mitzubestimmen. Konkret heißt das, und dem Betriebsrat darf ein Unternehmen nicht Kurzarbeit einführen – und zwar auch dann nicht, wenn die Arbeitsausfälle coronabedingt sind. In den meisten Fällen wird eine Betriebsvereinbarung Kurzarbeit Corona vereinbart.

Schwierigkeiten bei der Anordnung von Kurzarbeit, wenn kein Betriebsrat bestehet

Besteht im Betrieb kein Betriebsrat, wird es unter Umständen deutlich schwieriger Kurzarbeit einzuführen. Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist das nämlich nur möglich, wenn dem Arbeitgeber das Recht zur einseitigen Anordnung von Kurzarbeit zusteht. Das kann durch Arbeitsvertrag oder durch einen Tarifvertrag geschehen. Ansonsten bleibt dem Arbeitgeber praktisch nur, jeden einzelnen Arbeitnehmer um seine Zustimmung zu bitten. Also: Wohl dem Arbeitgeber, der in seinem Betreib einen Betriebsrat hat.

Sind Sie Arbeitnehmer oder Betriebsrat und haben arbeitsrechtliche Fragen zu den Auswirkungen von Corona? Rechtsanwalt Bechert berät in Fragen der Gestaltung von Corona bedingtem Arbeitsausfall.


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