Anfechtung, Rücktritt, Kündigung : Die Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

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Wer einen Versicherungsvertrag abschließen möchte, muss zunächst einen Antrag stellen und hierbei Fragen des Versicherers beantworten. Dies gilt für jede Versicherungssparte. Probleme im Zuge einer (vermeintlichen) Verletzung dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht werden nachfolgend anhand des Abschlusses einer privaten Krankenversicherung erläutert.

In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine Verpflichtung zum Abschluss einer Krankenversicherung. Wer sich erstmals privat krankenversichert oder aber den Versicherer wechseln möchte, muss zunächst die vom Versicherer gestellten Gesundheitsfragen beantworten. Auf dieser Grundlage scheidet der Versicherer, ob und unter welchen Voraussetzungen er den Versicherungsvertrag abschließen möchte.

Wurden die Gesundheitsfragen aus Sicht des Versicherers unzutreffend beantwortet und erklärt dieser den Rücktritt und hilfsweise die Kündigung sowie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, stellen sich nicht nur eine Vielzahl von Fragen, es ist zudem auch unverzüglich zu handeln. Warum das so ist und worauf geachtet werden muss, ist vielen jedoch nicht bekannt.

 

Fragestellungen zur vorvertraglichen Anzeigepflicht(verletzung)

 1. Was versteht man unter einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung?

 2. Was genau muss bei den Gesundheitsfragen angegeben werden?

 3. Was versteht man unter der spontanen Anzeigepflicht?

 4. Müssen dem Versicherer Erkrankungen zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn mitgeteilt           werden?

 5. Müssen dem Versicherer bei telefonischer Nachfrage nach Antragstellung (vor Vertragsabschluss) neu        aufgetretene  Erkrankungen  mitgeteilt werden?

 6. Wie ist die Rechtslage, wenn die Diagnose nicht bekannt war?

 7. Wie ist die Rechtslage, wenn die fehlende Angabe vergessen oder für irrelevant gehalten worden ist?

 8. Kann sich der Versicherer auf unbegrenzte Zeit auf die Verletzung einer vorvertraglichen                                 Anzeigepflichtverletzung berufen?

 9. Welche Rechte hat der Versicherer bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung?

10. Was sind die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?

11. Welche Fristen muss der Versicherer bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einhalten?

12. Muss der Versicherer die von mir geleisteten Beiträge zurückzahlen?

13. Was sind die Voraussetzungen eines Rücktritts?

14. Was sind die Voraussetzungen einer Kündigung?

15. Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer den Rücktritt oder Kündigung des Vertrages erklären?

16. Können Gründe nachgereicht werden?

17. Der Versicherer sich auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen, prüft jedoch weiter.            Warum?

18. In welchen Fällen kann sich der Versicherer nicht auf die Rechtsfolgen berufen?

19. PKV: Kann ich bei dem Versicherer eine andere (neue) Versicherung abschließen?

20. PKV: Kann ich mich bei einem Wechsel von der GKV in die PKV doch wieder freiwillig gesetzlich                       krankenversichern?

21. PKV: Darf der Versicherer den Vertrag trotz des Bestehens einer Versicherungspflicht überhaupt                   beenden?

22. PKV: Darf der Versicherer auch die Pflegepflichtversicherung beenden?

23. PKV: Warum muss ich anderweitig versichern?

24. Was ist zu beachten, wenn sich der Versicherer auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung                  beruft?

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 1. Was versteht man unter einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung?

Vor dem Abschluss einer Krankheitskostenversicherung sind von dem Versicherungsnehmer Fragen zu seiner Gesundheit zu beantworten. Auf diese stützt sich der Versicherer bei der Beurteilung, ob er den Vertrag annehmen möchte. Werden hierbei Angaben, nach denen der Versicherer im Fragebogen ausdrücklich gefragt hat, unzutreffend beantwortet, kann eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorliegen.

2. Was genau muss bei den Gesundheitsfragen angegeben werden?

Die Gesundheitsfragen sind stets gewissenhaft und vollständig auszufüllen. Dabei sollten auch Angaben, die der Versicherungsnehmer selbst als unwichtig erachtet angegeben werden, sofern danach gefragt wird.

3. Was versteht man unter der spontanen Anzeigepflicht?

Bis zu der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hatte der Versicherungsnehmer dem Versicherer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für den Versicherer von Bedeutung sein könnten, ungefragt zu offenbaren. Diese spontane Anzeigepflicht besteht seit dem 01.01.2008 nicht mehr.

Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer nur die Angaben machen muss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat (§ 19 Abs. 1 VVG).

4. Müssen dem Versicherer Erkrankungen zwischen Antragstellung und Versicherungsbeginn mitgeteilt werden?

Gerade in den Fällen, in denen zwischen Antragstellung und Vertragsannahme ein längerer Zeitraum liegt, kommt es häufig zu Nachfragen durch den Versicherer. Es gilt das unter Ziffer 3 ausgeführte entsprechend. Eine Anzeigepflicht besteht auch in diesem Fall nur dann, wenn der Versicherer vor Vertragsannahme seine Fragen in Textform gestellt hat, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 VVG.

5. Müssen dem Versicherer bei telefonischer Nachfrage nach Antragstellung neu aufgetretene Erkrankungen mitgeteilt werden?

Nein, die gesetzliche Reglung ist eindeutig und erfordert, dass der Versicherer seine Fragen in Textform gestellt hat. Wird also nur telefonisch nachgefragt, ob sich der Gesundheitszustand seit Antragsstellung verändert hat, liegt keine Anzeigepflichtverletzung vor, wenn zwischenzeitlich erfolgte Behandlungen, Erkrankungen oder gestellte Diagnosen nicht mitgeteilt werden.

6. Wie ist die Rechtslage, wenn die Diagnose nicht bekannt war?

Es ist durchaus möglich, dass sich im Rahmen einer späteren Leistungsprüfung anhand der zumeist angeforderten ärztlichen Unterlagen herausstellt, dass bereits vor Vertragsannahme Diagnosen gestellt worden sind, die für den Vertragsabschluss von Bedeutung gewesen wären, die der Versicherungsnehmer jedoch nicht kannte. Dies muss dann jedoch von dem VN bewiesen werden. Da in der Regel auch nach Beschwerden, Untersuchungen und Behandlungen gefragt wird, ist die Unkenntnis einer konkreten Diagnose nicht entscheidend.

7. Wie ist die Rechtslage, wenn die fehlende Angabe schlicht vergessen oder für irrelevant gehalten worden ist?

Wenn der Versicherer ordnungsgemäß in Textform Angaben zum Gesundheitszustand gefordert hat, liegt in diesem Fall eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vor. Ob diese jedoch als Rechtsfolge einen Rücktritt, eine Kündigung oder Anfechtung rechtfertigt, ist an derer Stelle zu klären, siehe hierzu Ziffer

8. Kann sich der Versicherer auf unbegrenzte Zeit auf die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung berufen?

Nein. Wenn der Versicherer aufgrund einer (vermeintlichen) vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von dem Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen möchte, muss er dies innerhalb eines Monats schriftlich geltend. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt, vgl. § 21 Abs. 1 VVG. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten hat. Die Anfechtungsfrist beträgt in diesem Fall ein Jahr an Kenntnis der Umstände, die zur Anfechtung berechtigen.

Die Rechte erlöschen jedoch nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss, sofern der Versicherungsfall nicht vor Ablauf dieser Zeit eingetreten ist. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.

9. Welche Rechte hat der Versicherer bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung

In Betracht kommt der Rücktritt vom Vertrag, dessen Kündigung oder eine Vertragsanpassung. Dies kann ein Risikozuschlag oder ein Ausschluss sein. In besonders gravierenden Fällen kommt zudem eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung in Betracht.

10. Was sind die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung?

Nach § 123 Abs. 1 BGB liegt eine arglistige Täuschung vor, wenn jemand durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer bewusst und absichtlich (zielgerichtet) fehlerhafte Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht haben muss, um den Vertragsabschluss herbeizuführen.

11. Welche Fristen muss der Versicherer bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einhalten?

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung muss innerhalb eines Jahres ab Kenntnis erfolgen.

12. Muss der Versicherer die von mir geleisteten Beiträge zurückzahlen?

Die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Beitrage können nicht gefordert werden. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 1 S. 2 VVG.

13. Was sind die Voraussetzungen eines Rücktritts?

Dem Versicherer steht ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dem Versicherer auch nicht nachgewiesen werden kann, dass er den Vertrag auch bei Kenntnis der anderen Umstände, ggfs. unter anderen Bedingungen, abgeschlossen hätte.

14. Was sind die Voraussetzungen einer Kündigung?

Zumeist erklärt der Versicherer den Rücktritt und zugleich hilfsweise die Kündigung sowie die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies liegt daran, dass die Rechtsfolgen gestaffelt sind. Liegen die unter Ziffer 13 genannten Voraussetzung nicht vor, wurde also die vorvertragliche Anzeigepflicht z.B. nur leicht fahrlässig verletzt, so steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt nicht zu. In diesem Fall ist er (allenfalls) berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

15. Innerhalb welcher Frist muss der Versicherer den Rücktritt oder Kündigung des Vertrages erklären?

Der Versicherer muss seine Rechte (Rücktritt, Kündigung, Vertragsanpassung) innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer Kenntnis von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erlangt hat. Dies erfolgt in der Regel im Rahmen der Leistungsprüfung.

16. Können Gründe nachgereicht werden?

Der Versicherer ist gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Dies muss also binnen Monatsfrist geschehen. Soweit er Gründe nachschieben will, ist dies zwar möglich, jedoch nur, soweit für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.

17. Der Versicherer beruft sich auf eine wegen vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gekündigt, prüft jedoch weiter. Warum?

Wurde der Vertrag nicht wegen arglistiger Täuschung angefochten und stellt sich heraus, dass sich die Anzeigepflichtverletzung auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich war, besteht in der Regel eine Leistungspflicht. Eine Ausnahme liegt vor, wenn Arglist gegeben ist.

18. In welchen Fällen kann sich der Versicherer nicht auf die Rechtsfolgen berufen?

Voraussetzung ist, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Ferner diese ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

19. PKV: Kann ich bei dem Versicherer eine andere (neue) Versicherung abschließen?

Wurde der Vertrag wirksam angefochten oder aber der Rücktritt bzw. die Kündigung wirksam erklärt, ist der Versicherer nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer z.B. in einem anderen Tarif wie dem Basistarif zu versichern.

20. PKV: Kann ich mich bei einem Wechsel von der GKV in die PKV doch wieder freiwillig gesetzlich krankenversichern?

Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Erfolgt ein Wechsel von der GKV in die PKV, wird hierbei bei Antragsstellung eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt und macht der Versicherer die Rechtsfolgen geltend, muss sich der Versicherungsnehmer anderweitig privat krankenversichern.

21. PKV: Darf der Versicherer den Vertrag trotz des Bestehens einer Versicherungspflicht überhaupt beenden?

Das ist möglich, siehe Ziffer 18.

22. PKV: Darf der Versicherer auch die Pflegepflichtversicherung beenden?

Nein, die private Pflegepflichtversicherung kann nicht beendet werden und besteht fort.

23. PKV: Warum muss ich anderweitig versichern?

Wenn Streit darüber besteht, ob eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung vorgelegen hat bzw. die Rechtsfolgen wirksam sind, besteht in der Privaten Krankenversicherung ein weiteres Problem. Denn anders als bei anderen Verträgen, wie z.B. der Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung, bei denen im Rahmen eines Klageverfahrens auf die beantragte Leistung automatisch zunächst geprüft wird, ob der Versicherer berechtigt war, die Vertragsbeendigung zu erklären, besteht hier weiterhin die Versicherungspflicht. Anderenfalls würde zudem folgendes Risiko bestehen: Würde nach langer Verfahrensdauer rechtskräftig festgestellt werden, dass die Rechtsfolge wirksam erklärt worden ist, wäre der Versicherungsnehmer seit Vertragsbeendigung nicht krankenversichert gewesen. Wären in dieser Zeit Behandlungskosten entstanden, bestünde keinerlei Erstattungsanspruch. Zudem sind Prämienzuschläge zu entrichten, wenn ab Beginn der Versicherungspflicht kein Vertrag abgeschlossen wird.

24. Was ist zu beachten, wenn sich der Versicherer auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung beruft?

Es ist eine Vielzahl von Fallkonstellationen denkbar und es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Oftmals rechtfertigen Angaben, die von dem Versicherungsnehmer nicht gemacht worden sind, die ausgesprochenen Rechtsfolge nicht. Dies sollte aufgrund der erheblichen Bedeutung des Versicherungsschutzes immer fachkundig geprüft werden.

Die Vorschriften zu der Anzeigepflicht und den Rechtsfolgen bei deren Verletzung beziehen sich auf alle Versicherungszweige und finden nicht nur auf Gesundheitsfragen.

Kompetenz im Versicherungsrecht

Aufgrund meiner Erfahrung und langjährigen Tätigkeit als Fachanwältin für Versicherungsrecht auf Seiten der Versicherungsnehmer stehe ich Ihnen bundesweit für eine fachkundige Überprüfung und Durchsetzung Ihrer Leistungsansprüche gern zur Seite.


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