Anfechtung und Rücktritt in der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Um sich für den Fall einer krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit abzusichern, entscheiden sich viele Menschen zum Abschluss einer entsprechenden privaten Versicherung.

Tritt der Versicherungsfall dann ein, verweigern die Versicherer oft die Leistung mit der Begründung, dass die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht vollständig bzw. richtig beantwortet wurden.

Wurden Vorerkrankungen verschwiegen, stehen dem Versicherer unter Umständen die Rechte der Anfechtung und/oder des Rücktritts vom Vertrag, der Kündigung oder der Vertragsanpassung zu, was im Ergebnis zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Nicht immer ist der Sachverhalt jedoch so klar und auch die Rechtsprechung urteilt tendenziell im Zweifel für den Versicherungsnehmer.

Wesentliche Voraussetzung für einen Rücktritt ist zum Beispiel, dass der Versicherungsnehmer bei Antragsstellung ordnungsgemäß auf die Folgen einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen wurde. Erforderlich ist eine drucktechnisch hervorgehobene und inhaltlich vollständige Belehrung im Antragsformular. In der Praxis liegen diese Voraussetzungen oftmals nicht vor. 

In vielen Fällen verharmlost auch der beteiligte Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen oder er füllt den Antrag falsch aus. Immer wieder wird Antragstellern vorgespiegelt, dass nur „schwere“ Erkrankungen angegeben werden müssten. Bei Rückenbeschwerden heißt es oft, dass man sie nicht angeben müsste, weil sie sowieso fast jeder hätte. Hier gilt die sogenannte „Auge-und-Ohr-Rechtsprechung“, wonach sich die Beweislast für die richtige Angabe gegenüber dem Versicherungsvertreter zugunsten des Versicherungsnehmers umdreht. Möglicherweise kann auch ein Versicherungsmakler wegen Schlechterfüllung seiner Pflichten aus dem Maklervertrag in Anspruch genommen werden. Hier können Zeugen beim ursprünglichen Aufnahmegespräch recht hilfreich sein.

Oft argumentieren die Versicherer mit Arglist und fechten den Versicherungsvertrag an. Tatsächlich liegt Arglist aber selten vor bzw. ist sie selten nachzuweisen, was weitreichende Konsequenzen für den Versicherer hat. So besteht unter Umständen nur ein Recht des Versicherers auf Vertragsanpassung oder ein Leistungsausschluss scheidet schon mangels Kausalität der beanstandeten Gesundheitsfrage zum Versicherungsfall aus. Oft verpassen die Versicherer auch die Kündigungsfrist von einem Monat oder es wird übersehen, dass ein Rücktritt 5 Jahre nach Abschluss des Vertrags überhaupt nicht mehr möglich ist.

In Konstellationen mit hohem Prozessrisiko gibt es insbesondere bei fehlender Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit, einen Anspruch auf Rente im Vergleichsweg durch Zahlung eines Einmalbetrags abzufinden. Scheitern solche Verhandlungen oder stellt sich der Versicherer trotz eindeutiger Rechtslage quer, sollte das Prozessrisiko umfassend erörtert werden. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich als Fachanwalt für Versicherungsrecht zur Verfügung.


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