Anfechtung der Berufsunfähigkeitsversicherung

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Nach der herrschenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt: Wird der Versicherer bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung arglistig getäuscht, indem der Versicherungsnehmer ihm bekannte Vorerkrankungen und Behandlungen verschweigt, kann sich der Versicherer insgesamt vom Vertrag lösen, auch wenn die verschwiegenen Erkrankungen für den Eintritt der Berufsunfähigkeit nicht ursächlich geworden sind.

Werden also Vorerkrankungen, Krankenhausaufenthalte, Arztbesuche oder Ähnliches im Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung von dem Versicherungsnehmer verschwiegen, stellt dies eine Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers dar. Diese kann, wenn dabei Arglist vorliegt, den zunächst bestehenden Versicherungsschutz kosten. Die richtige Beantwortung der Gesundheitsfragen ist daher für den Versicherungsnehmer beim Abschluss eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags von höchster Wichtigkeit.

Die Versicherung macht bei Feststellung falscher Angaben wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung von einem Anfechtungsrecht Gebrauch. Dies geschieht häufig dann, wenn für den Versicherungsnehmer tatsächlich der Versicherungsfall, also Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Erst im Versicherungsfall beginnt der Versicherer also mit der Prüfung, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht vom Versicherungsnehmer verletzt wurde.

In manchen Fällen behaupten Versicherer dann eine arglistige Täuschung, ohne dass eine solche tatsächlich stattgefunden hat, um sich ihrer Leistungspflicht entziehen zu können. In einem gerichtlichen Verfahren müssten die Versicherer das tatsächliche Vorliegen von Arglist, also Vorsatz, beweisen. Es wird also eine arglistige Täuschung nicht automatisch angenommen, wenn diese vom Versicherer behauptet wird.

Nicht selten kommt es nämlich zu den fehlerhaften Angaben des Versicherungsnehmers, weil unseriöse Vermittler (Makler oder Versicherungsvertreter), für die nur das Interesse an der Provision im Vordergrund steht und die sich dafür nicht scheuen, ihre Kunden schlecht oder gar falsch zu beraten, die getätigten Angaben unzutreffend an den Versicherer weitergeben oder die Wichtigkeit der zu beantwortenden Fragen verharmlosen. Teilweise sind es aber auch Ärzte, die Diagnosen an Versicherungen weitergeben, welche entweder nie gestellt worden oder aber nie gegenüber den Patienten kommuniziert worden sind. In diesen Beispielfällen dürfte ein Vorsatz des Versicherungsnehmers und damit ein Anfechtungsrecht nicht gegeben sein.

Es gibt eine Vielzahl von Konstellationen, in denen Versicherungen nicht leisten wollen, obwohl sie hierzu verpflichtet sind. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung haben oder will Ihre Versicherung keine Leistungen erbringen, sollte in jedem Fall fachkundiger Rat eingeholt werden. Gerne stehen wir Ihnen für eine Erstberatung und eine Einschätzung der Sach- und Rechtslage zur Verfügung.

Rechtsanwalt Veit J. Rößger

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Zeilinger Rosenschon Fiebig Rößger in Regensburg


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