Anfechtung und Rücktritt in der privaten Krankenversicherung (PKV)

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Für einen Versicherungsnehmer in der PKV ist es zweifellos der größtmögliche Horror. Seit Jahren wurden Beiträge gezahlt, ernsthafte Erkrankungen kamen nicht vor. Irgendwann trat doch eine Krankheit auf und die Arztrechnungen wurden höher. Das Versicherungsunternehmen beginnt zu fragen, schickt Fragebögen an die behandelnden Ärzte. Das zermürbende Spiel zieht sich über Monate.

Plötzlich ein Brief – die Anfechtung des Versicherungsvertrages

„Es liegt eine arglistige Täuschung nach § 22 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor, sodass wir den Vertrag anfechten. Hilfsweise treten wir gemäß § 19. Abs. 2 VVG vom Vertrag zurück“ (aus einem Originalschreiben der HanseMerkur Krankenversicherung AG). Dazu einige Worte des Bedauerns und der Hinweis auf die Interessen der Versicherungsgemeinschaft.

Für den Versicherten in der PKV ist eine Anfechtung des Versicherungsvertrages der wohl schlimmstmögliche Verlauf, den sein Versicherungsverhältnis nehmen kann. Bedeutet doch die Anfechtung des Vertrages einer privaten Krankenversicherung, dass das Versicherungsunternehmen alle gewährten Leistungen zurückfordern wird. Als wäre dies nicht genug, kann die Versicherung die gezahlten Prämien auch noch einbehalten. 

Die arglistige Täuschung und die Gesundheitsfragen

Zu der folgenschweren Maßnahme der Anfechtung kann der Versicherer natürlich nur greifen, wenn ein gravierender Grund vorliegt. Der Vorwurf an den Versicherten lautet dann, er habe bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht. Nun gibt es tatsächlich Fälle, in denen bei Abschluss des Vertrages bei den Fragen nach Vorerkrankungen, Behandlungen und Arztbesuchen einfach „Nein“ angekreuzt wurde, um die Prämie möglichst niedrig zu halten. Es ist auch bekannt, dass es schwarze Schafe unter Versicherungsmaklern gibt, die zu einer falschen Angabe raten. 

Häufig bewegen sich solche Fälle jedoch in einem Grenzbereich. Der Versicherte hatte eine Untersuchung vergessen oder er hatte die Tragweite einer Untersuchung bzw. einer kleinen Beschwerde verkannt. Dies rechtfertigt regelmäßig aber keine Anfechtung des Vertrages über eine private Krankenversicherung mit den oben beschriebenen gravierenden Rechtsfolgen.

Der Nachweis einer arglistigen Täuschung bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen kann vor Gericht schwierig sein. Daher erklären Versicherer in der Regel hilfsweise einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag. Beim Rücktritt gibt es je nach Vorsatz-/Fahrlässigkeitsform abgestufte Rechtsfolgen. Zu Rücktritt und Gesundheitsfragen lesen Sie bitte unseren separaten Rechtstipps.

Die Folgen für den Versicherten

… können verheerend sein. Die Anfechtung eines Vertrages führt gemäß § 142 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag von Anfang an nichtig ist. Das bedeutet, dass die Versicherung sämtliche Erstattungen von Heilbehandlungskosten zurückfordern wird. Die zurückgeforderten Beträge erreichen häufig Summen im höheren fünfstelligen Bereich. Der Betrag kann so hoch sein, dass er den Versicherten wirtschaftlich in die Knie zwingt oder sogar dessen Privatinsolvenz bedeutet.

Spezialisierten Rechtsanwalt beauftragen

Wurde durch einen privaten Krankenversicherer die Anfechtung oder der Rücktritt erklärt, lässt sich ein Rechtsstreit meist nicht mehr vermeiden. Der Versicherer hat regelmäßig ausreichend Material gesammelt, um eine starke Position gegenüber dem Versicherten zu haben.

Es empfiehlt sich, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Prozesse um den Bestand einer privaten Krankenversicherung können sehr diffizil sein und erfordern sehr gute Kenntnisse des Versicherungsrechts und der zivilrechtlichen Prozessführung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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