Anforderungen an die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensablösung

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Das Zinsniveau ist so niedrig wie seit Jahren nicht mehr. Da liegt es auf der Hand, das Darlehensnehmer überlegen, einen bestehenden Kredit abzulösen um langfristig von den niedrigen Darlehenszinsen zu profitieren.

Eine Verpflichtung der Banken zur vorzeitigen Ablösung besteht hier nur in den engen Grenzen des § 490 Abs. 2 BGB. Danach muss ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers an der vorzeitigen Auflösung (Kündigung) gegeben sein. Ein solches liegt nach Auffassung des BGH nur vor bei 

1. Verkauf der Immobilie (BGH, XI ZR 267/96)   oder

2. Wenn die Immobilie zur Absicherung eines zusätzlichen Kredites benötigt wird, den das bisherige Kreditinstitut verweigert, der aber bei einem anderen Kreditgeber erhältlich ist (BGH XI ZR 197/96).

Abweichend von diesen Fällen kann die Bank natürlich freiwillig mit der Ablösung des Kredites einverstanden sein. In allen Fällen ist vom Kreditnehmer aber eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) zu bezahlen (§ 502 BGB). Die VFE soll den Schaden ersetzen, der der Bank durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht. Dies geschieht u.a. durch die Berechnung der Zinsdifferenz zwischen dem vereinbarten Zins und den Anlagezinsen. Bei der Berechnung ist allerdings folgendes zu berücksichtigen:

1. Bei den Anlagezinsen ist auf das konkrete Ablösedatum des Darlehensbetrages abzustellen. Die Anlagezinsen sind dabei auf Basis der durchschnittlichen Hypothekenpfandbriefrenditen der Deutschen Bundesbank zu ermitteln (BGH, Urteil vom 30.11.2004, XI ZR 285/03).

2. Bei vorzeitiger Ablösung erspart sich die Bank entsprechende Risikokosten. Diese dürften im Schnitt 0,15% p.a. betragen. Der Zinsschaden ist um diese Kosten zu mindern.

3. Die Bank spart sich darüber hinaus auch Verwaltungskosten. Ein Betrag bis max. € 5,00/Monat dürfte hier noch angemessen sein (OLG Frankfurt BKR 2012, 18 ff.). Auch dies ist als Abzugsposition zu berücksichtigen.

4. Für die Berechnung der VFE verlangt eine Bank in der Regel eine Gebühr, die in ihren Preisverzeichnissen ausgewiesen ist. Hier sind € 200,00 durchaus üblich. Für die Rechtmäßigkeit dieser Kosten verweisen die Banken gern auf eine Entscheidung des BGH vom 07.11.2000 (XI ZR 27/00). Seitdem steht der BGH, wie eine Vielzahl von neueren Entscheidungen belegt, solchen pauschalen Gebühren allerdings deutlich kritischer gegenüber. In einer neuen Entscheidung vom

26.01.2012 hat das LG Frankfurt/Main (Az. 2-21 O 324/11) nun entschieden, dass eine solche Pauschalgebühr unzulässig ist. Die Entscheidung ist allerdings nicht rechtskräftig.

5. Wurden im Darlehensvertrag Sondertilgungen vereinbart müssen bei der Berechnung des Schadens davon ausgegangen werden, dass diese Möglichkeit in vollem Umfang und zum frühestmöglichen Zeitpunkt genutzt worden wäre. Auch dies reduziert den  Zinsschaden.

Abschließend noch ein Tipp: Eine häufig übersehene Möglichkeit eine VFE zu umgehen und sich trotzdem vom Kreditvertrag zu lösen ist die Prüfung der Widerrufsbelehrung des Vertrages. Dies macht gerade bei älteren Verträgen Sinn. Denn wurde nicht ordnungsgemäß über die Widerrufsmöglichkeit belehrt, ist ein Widerruf des Darlehensvertrages noch nach Jahren möglich.

Wenn Sie sich als Kreditnehmer mit dem Gedanken tragen, ihren Darlehensvertrag vorzeitig aufzulösen sollten Sie vorab den Rat eines auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalts einholen. Die KKWV-Anwaltskanzlei prüft gerne ihren konkreten Fall. Auch bei der Prüfung der Vorfälligkeitsberechnung ihrer Bank sind wir gerne behilflich. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. 

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht  ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit der Bank.


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