Anforderungen an Unterschrift bei handschriftlichem Testament

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Ein handschriftlich errichtetes Testament ist unwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet, und die Person des Erben erst darunter genannt wird.


Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ein handschriftliches Testament verfasst, in welchem sie verfügte: “Ich vermache alles, alles, was ich habe“, ihre Vermögensgegenstände aufzählte und dies unterschrieb. Darunter hielt sie fest: „an Herrn ...“ (ihren Neffen), welcher aufgrund dessen einen Erbschein als Alleinerbe begehrte. Die Zurückweisung dieses Antrages durch das Nachlassgericht hielt der Überprüfung durch das OLG München, B. v. 25.08.2023 – 33 Wx 119/23 – stand:


Ein eigenhändiges Testament i.S.d. § 2247 BGB ist nur dann wirksam errichtet, wenn es eigenhändig ge- und unterschrieben ist. Diese Formvorschrift ist zwingend, ein Verstoß hat die Nichtigkeit zur Folge. Die Unterschrift muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen, da sie der Identifikation des Erblassers und der Dokumentation dessen Bekenntnis zu dem darüber befindlichen Text dient. Unschädlich sind lediglich nicht den Mindestinhalt des Testaments berührende Zusätze wie bspw. Ort- und Datumsangabe. Maßgeblich ist allein, dass im Zeitpunkt des Todes eine die gesamten Erklärungen nach dem Willen des Erblassers deckende Unterschrift vorhanden ist. Etwaige nachträgliche Ergänzungen und Änderungen, die sich räumlich abweichend auf demselben Blatt befinden, müssen grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden. Sie werden ausnahmsweise von der vorhandenen Unterschrift gedeckt, wenn sich dies im Wege der Auslegung feststellen lässt. Diese Grundsätze finden jedoch keine Anwendung, wenn der Zusatz nach seinem Wesen und Inhalt den Charakter und die Bedeutung einer eigenständigen letztwilligen Verfügung hat. Nachdem der über der Unterschrift befindliche Teil vorliegend lediglich den Ausschluss des gesetzlichen Erbrechtes enthielt, kam der Ausführung, an wen die Erblasserin alles vermacht, der Charakter einer erstmaligen, originären und eigenständigen letztwilligen Verfügung gleich, für die im Interesse der Rechtssicherheit eine besondere Unterschrift gefordert werden muss.


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