Wirksam errichtetes Testament auf Brauereiblock

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Auch auf dem Zettelblock einer Brauerei kann ein wirksames Testament im Sinne des § 2247 BGB errichtet werden. Die eher ungewöhnliche Unterlage steht der Annahme eines Testaments nicht entgegen, wenn der Testierwille des Erblassers eindeutig zu ermitteln ist und die von ihm erstellte Notiz seine Unterschrift trägt. Auch die fehlende Bezeichnung als Testament und die Lagerung hinter der Theke stehen der Einordnung als Testament nicht zwingend entgegen


Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser, ein Gastwirt, zugunsten seiner dort mit ihrem Spitznamen bezeichneten langjährigen Partnerin auf einem ansonsten für gastronomische Bestellungen verwendeten Notizzettel der Brauerei handschriftlich und von ihm mit Datum unterschrieben verfügt: „X bekommt alles.“ Diesen Zettel legte er hinter die Theke zu den unbezahlten Rechnungen („Deckeln“) seiner Gäste.


Während das Amtsgericht einen Testierwillen nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen vermochte, gelangte das Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.12.2023 - 3 W 96/23 – zu einer anderen Bewertung: Aufgrund der Einzelheiten des Verfahrens, etwa im Rahmen schriftlicher Vergleichsproben der Unterschrift, hatte seiner Überzeugung nach der Erblasser das Schriftstück selbst verfasst und mit dem genannten Spitznamen auch allein seine Partnerin gemeint und damit als rechtmäßige Alleinerbin eingesetzt. Insbesondere stand aufgrund von Zeugenangaben fest, dass er mit der handschriftlichen Notiz seinen Nachlass verbindlich regeln wollte, wie er auch üblicherweise für ihn bedeutende Angelegenheiten auf einem solchen Bestellzettel der Brauerei festhielt. So sei es hiernach auch eine Eigenart des Erblassers gewesen, für ihn wichtige Dokumente hinter dem Tresen zu lagern. Auch verstieß die Bezeichnung der Erbin mit ihrem Spitznamen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des § 2065 BGB, da hiermit nur seiner Partnerin gemeint sein konnte, wie er dies auch mündlich vor Zeugen mehrfach so geäußert hatte.


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