Angeordneter Sprachkurs zur Erlernung der deutschen Sprache

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Erhält ein Arbeitnehmer, der einen vom Arbeitgeber angeordneten Sprachkurs zur Erlernung der deutschen Sprache ablehnt, eine Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft? Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 48/10

Der Fall: Die Klägerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist - mit einer Unterbrechung - seit Juni 1985 in einem Schwimmbad beschäftigt. Beklagte ist die Arbeitgeberin. Die Klägerin wurde von der Beklagten zunächst als Reinigungskraft eingesetzt. Sie erhielt in der Folgezeit, vor mehr als 14 Jahren zusätzlich die Kassenbefugnis und arbeitete von diesem Zeitpunkt an auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad. Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, auf eigene Kosten einen Sprachkurs für die deutsche Sprache zu belegen, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Diesen Kurs sollte die Klägerin außerhalb der Arbeitszeit absolvieren. Die Klägerin erklärte sich hierzu grundsätzlich bereit, verlangte jedoch die Kostenübernahme durch die Beklagte, welche das ablehnte. Die Klägerin nahm daraufhin nicht an einem Deutschkurs teil, wofür sie im Oktober 2007 von der Beklagten abgemahnt wurde. Die Klägerin verlangte daraufhin wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro.

Das Urteil des BAG: Die Klägerin unterlag auch vor dem BAG mit ihrer Klage, wie bereits in den Vorinstanzen. Zur Begründung führte das BAG aus, dass der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen kann, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordert. Verlangt der Arbeitgeber, diesen Sprachkurs auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu absolvieren, kann dies im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder gegen die Regeln eines Tarifvertrages verstoßen. Die Aufforderung durch den Arbeitgeber, an einem Deutschkurs teilzunehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, stellt als solche jedoch keinen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz dar. Ein Verstoß wiederum gegen den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag stellt keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, der Entschädigungsansprüche auslöst.


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