Anleger der Helena Pump Jack 10 GmbH & Co KG gehen leer aus

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Helena Energy, LLC nicht in der Lage, Kapitaldienste zu leisten

Es dürften nicht das erste Mal sein, dass Anleger der Helena Pump Jack 10 GmbH & Co KG ihre Investitionsentscheidung äußerst kritisch betrachten, wenn nicht bereuen.

Mit Schreiben vom 01.09.2021 zum „Status ihrer Anlage bei der Helena Pump Jack 10 GmbH & Co. KG“ erhielten Investoren Mitteilung von der Helena Verwaltungsgesellschaft, dass die Helena Energy, LLC nicht in der Lage sein wird, Kapitaldienste zu leisten.  

Die  in Aussicht gestellten Zinsen iHv 9 % p.a. waren in Tranchen zu jeweils 3 % bereits mit Ablauf des 31.10.2018, der 28.02., 30.06. und 31.10. der Jahre 2019 und 2020 sowie des 28.02. und 30.06.2020 fällig, der Anspruch auf Kapitalrückgewähr mit Ablauf des 30.06.2021.


Trotz steigender Ölpreise kein Geld für Zinszahlungen - „Ankerinvestoren“ haben Vorrang

Das Konzept sieht vor, dass Anleger in Form verzinslicher Namensschuldverschreibungen mittelbar an der Exploration und Produktion von Erdöl und Erdgas sowie an der Errichtung der notwendigen Infrastruktur in Texas partizipieren.

Doch trotz steigender Ölpreise war die Helena Energy LLC., an die die Anlegergelder in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen weitergeleitet wurden, laut Bericht der Verwaltungsgesellschaft vom 01.09.2021 nicht in der Lage, die Fördermengen zu erhöhen.

Erzielte Einnahmen werden nach dem Bericht derzeit für die täglichen Betriebskosten und für die Deckung von Zinszahlungen an „Ankerinvestoren“ benötigt.


Frage nach einer ordnungsgemäßen Aufklärung über die Risiken der Anlage steht im Raum 

Es stellt sich die Frage, ob Anleger im Vorfeld ihrer Investitionsentscheidungen von ihren jeweiligem Berater und Vermittler ordnungsgemäß auf die ganz erheblichen Risiken des Investments sowie die sich bei ihnen konzentrierenden Nachteile hingewiesen wurden.

Denn die Namensschuldverschreibungen sind vergleichbar mit einem Darlehen an die Herausgeberin der Schuldverschreibungen, bei dem allerdings die Ansprüche des Anlegers auf Rückzahlung nachrangig sind im Verhältnis zu Forderungen anderer Gläubiger.

Die Nachrangabrede führt im Ergebnis dazu, dass der Anleger mit der Vermögensanlage einerseits ein unternehmerisches Risiko übernimmt, das sogar über das allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht. Andererseits werden dem Anleger keinerlei Mitwirkungs- und Kontrollrechten zugestanden, so dass er keine Möglichkeit zu einer Einflussnahme hat und er – anders als ein Gesellschafter – nicht die Möglichkeit hat, beispielsweise verlustberingende Geschäftstätigkeiten vor Verbrauch des Kapitals zu beenden.


Landgericht Nürnberg-Fürth hat Nachrangklausel bereits geprüft und Anleger Schadenersatzansprüche zugesprochen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in einem von unserer Kanzlei geführten Verfahren betreffend eine ähnlich gelagerte Namensschuldverschreibung mit identisch lautender Nachrangklausel unserer Klage gegen die Anlageberatungsgesellschaft stattgegeben und diese zu Schadenersatz verurteilt, weil diese es versäumt hatte, den Anleger über eben diese Nachteile ordnungsgemäß aufzuklären (Az.: 6 O 5614/19 - Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig).


Betroffene Anleger dieser und anderer Helena Pump Jack-Gesellschaften sollten sich daher dringend fachanwaltlich beraten lassen, ob sie nicht ebenfalls wegen ihrer hochriskanten Vermögensanlage Berater oder Vermittler aufgrund unzureichender Beratung auf Schadenersatz in Anspruch nehmen können. 

Dr. Daniel A. Borst

Rechtsanwalt - Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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