Anleger können sich gegen Rückforderung von Ausschüttungen wehren

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Anleger, die ihr Geld in Schiffsfonds angelegt haben, sind oft leidgeprüft. Seit dem Beginn der Schifffahrtkrise gerieten etliche Fondsgesellschaften in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ausbleibende Ausschüttungen, Insolvenzen und hohe finanzielle Verluste für die Anleger waren oft genug die Folge.

Doch für viele Anleger kommt es noch dicker. Selbst nach der Insolvenz des Schiffsfonds können sie das Buch oft noch nicht zuklappen. Denn im Briefkasten finden sie Post vom Insolvenzverwalter der Fondsgesellschaft. Der unerfreuliche Inhalt lautet zumeist, dass die Anleger bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen sollen. 

„Mit der Beteiligung an einem Schiffsfonds oder einem anderen geschlossenen Fonds werden die Anleger in der Regel zu Mitgesellschaftern und tragen dementsprechend auch das unternehmerische Risiko. Das kann den Insolvenzverwalter zur Rückforderung der Ausschüttungen berechtigen, muss es aber nicht“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht weiß Jansen, dass es für die Rückforderung der Ausschüttungen entscheidend ist, auf welcher rechtlichen Grundlage der Insolvenzverwalter Ausschüttungen überhaupt zurückfordert. Häufig wird dabei § 172 Abs. 4 HGB bemüht. Demnach sind Ausschüttungen zurückzuzahlen, wenn sie nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt sind. 

„Dass die Fondsgesellschaft insolvent ist, heißt aber nicht automatisch, dass die Ausschüttungen nicht durch Gewinne gedeckt waren. Denn gerade in den Anfangsjahren vieler Schiffsfonds als die Handelsschifffahrt noch florierte, haben viele Fondsgesellschaften durchaus Gewinne erzielt. Zudem müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Ausschüttungen zurückgefordert werden können“, so Rechtsanwalt Jansen.

Dass nicht jede Rückzahlungsaufforderung rechtmäßig ist, zeigt auch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Januar 2018 (Az.: 322 O 322/17). Hier hatte der Insolvenzverwalter der Schiffsgesellschaft MS Anna Sophie GmbH & Co. KG von einem Anleger Ausschüttungen in Höhe von 25.000 Euro zurückgefordert. Zu Unrecht, wie das LG Hamburg entschied.

„Das Urteil zeigt, dass Anleger Ausschüttungen nicht vorschnell zurückzahlen sollten, sondern zunächst die rechtliche Grundlage der Rückforderung geprüft werden sollte“, sagt Rechtsanwalt Jansen. Gleiches gilt, wenn die Fondsgesellschaft von ihren Anlegern Ausschüttungen zurückfordert. Auch diese Rückforderungen sind nur unter engen Voraussetzungen rechtmäßig.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/kapitalanlagerecht



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