Rückforderung Ausschüttungen: Chancen für betroffener Anleger

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Die Pleitewelle unter den geschlossenen Fonds reißt auch während der Corona Pandemie nicht ab: Immer mehr geschlossene Fonds – allen voran Schiffs-und Containerfonds - mussten in jüngster Zeit infolge Zahlungsunfähigkeit Insolvenz anmelden.

Die Insolvenz der geschlossenen Fonds hat für deren Zeichner oftmals weitreichende, allen voran negative Folgen: Neben dem Totalverlust der gezeichneten Einlagesumme werden die  betroffenen Anleger  geschlossener Fonds nicht selten mit der Rückforderung sämtlicher oder zumindest einem Teil der seinerzeit erzielten Ausschüttungen konfrontiert.

Statt sich ihrem Schicksal zu ergeben, eröffnen sich sowohl  für die betroffenen Anleger als auch für deren Erben nicht selten gute Chancen, sich gegen die Zahlungsaufforderung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr zu setzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in dessen Leitsatzentscheidung vom 21.07.2020 nochmals bestätigt (Az. II ZR 175/19).

Der Sachverhalt der Entscheidung

Der vor den  BGH gezogene Anleger  hatte sich seinerzeit mit einer Summe in Höhe von € 50.000.- an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt.

Zwischen 2005 und 2007 kehrte der betreffende Schifffsfonds nicht durch Einlagen gedeckte Ausschüttungen in Höhe von € 18.500,- an den Anleger aus, von denen dieser im Zuge eines Sanierungsprogramms € 7.500,- an die Fondsgesellschaft rückerstattete.

Nachdem der Schiffsfonds 2013 Insolvenz anmelden musste, forderte der eingesetzte Insolvenzverwalter die verbliebene Differenz in Höhe von € 11.000,-  gemäß § 172 IV HGB zurück. Hiergegen verwahrte sich der in Anspruch genommene Anleger.

Vorinstanzen entscheiden zugunsten des Insolvenzverwalters

Das  zunächst seitens des Insolvenzverwalters angerufene Landgericht gab der Klage auf Rückzahlung statt.  Auch das seitens des beklagten Anlegers  hieraufhin angerufene Oberlandesgericht stellte sich auf die Seite des Insolvenzverwalters.

Der zur Rückzahlung verurteilte  Schiffsfonds Zeichner hatte in dessen Berufung gegen die Inanspruchnahme eingewendet, dass vorliegend durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits erbracht worden sei (§§ 422 I S. 1, 362 I BGB).

Das Berufungsgericht widersprach diesem Einwand: Als Begründung führte das OLG aus, dass der Insolvenzverwalter im Zuge dessen sekundärer Darlegungslast „eine Masseunterdeckung nachgewiesen“ habe.  Der in Anspruch genommene Anleger – so das OLG weiter –habe dagegen nicht belegen können, „dass die eingeklagten € 11.000  zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich seien“.

Bundesgerichtshof stellt sich auf Seite des Anlegers

Die gegen das Berufungsurteil  eingelegte  Revision  vor dem BGH hatte Erfolg.

Die BGH Richter begründeten die Rückverweisung an das OLG damit,  dass nach deren Auffassung ,„die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Kommanditisten nicht allein davon abhängig“ sei, „ob die Gesellschaftsschulden aus der aktuell  zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse gedeckt werden können“.

Darüber hinaus sei es nach Ansicht der BGH Richter für die Frage der Inanspruchnahme entscheidend, „ob die zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken“.

Beide o.g. Kriterien habe der Insolvenzverwalter nach Auffassung der BGH Richter nicht hinreichend im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast belegen können.

BGH Entscheidung eröffnet Anlegern Chancen, sich gegen Zahlungsforderung zur Wehr zu setzen

Die BGH Entscheidung stärkt die Rechte von mit Rückzahlungsforderungen sicher geglaubter Ausschüttungen konfrontierter Anleger deutlich.

In Anspruch genommenen Zeichnern geschlossener Fonds bieten sich durch die BGH Entscheidung dadurch gute Chancen, sich im Falle einer gegen sie erhobenen Rückzahlungsforderung von Ausschüttungen mit Aussicht auf Erfolg  zur Wehr zu setzen.

Auch Erben bzw. Erbengemeinschaften profitieren von BGH Entscheidung

Der Rückzahlungsanspruch von ursprünglich sicher geglaubten Ausschüttungen kommt für die meisten Anleger bzw. deren Erben oftmals völlig unerwartet und unvorbereitet.

Gerade in Fällen, in denen der ursprüngliche Zeichner des Fonds bereits verstorben ist, erfahren die Erben bzw. Erbengemeinschaften erfahrungsgemäß erst mit der an sie ergangenen Zahlungsforderung von der Existenz der seinerzeit dem Erblasser vermittelten Beteiligung.

Was viele Erben bzw. Erbengemeinschaften dabei nicht wissen ist, dass sie mit Annahme des Erbes auch in die Gesellschafterstellung des ursprünglichen Zeichners eingetreten sind.

Unsere Empfehlung für Betroffene: Ruhe bewahren und Ansprüche überprüfen lassen!

Entscheidend für die in Anspruch Genommenen – sei es der ursprüngliche Zeichner, sei es der Erbe oder die Erbengemeinschaft – ist es daher, Ruhe zu bewahren und der Zahlungsaufforderung nicht ungeprüft nachzukommen.

Stattdessen raten wir in einem solchen Fall, die  Rückzahlungsforderung stets durch eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei überprüfen zu lassen.

Von Ausschüttungsrückforderungen betroffen? Nutzen Sie unser Angebot einer kostenfreien Ersteinschätzung!

Sollten Sie eine  Rückzahlungsforderung erhalten haben, bieten wir Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung hinsichtlich Ihrer in Betracht kommenden Möglichkeiten. Neben den sich gegen die Ausschüttungsrückforderung  etwaig ergebenden Einwendungen prüfen wir in diesem Zusammenhang auch mögliche aktive Schadenersatzansprüche für Sie!


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