Anordnung zur Radwegebenutzung

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Die Kanzlei mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tobias Friedrich aus Stuttgart informiert:

Der Kläger wendet sich gegen die durch Verkehrsschilder angeordnete Pflicht zur Benutzung des Radweges in der Magdeburger Straße in der Stadt Halle und begründet dies damit, dass die baulichen Voraussetzungen für die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben seien. Die Benutzung des Radweges sei aufgrund seines Zustandes unzumutbar.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Richtung Riebeckplatz hinsichtlich des Streckenabschnittes zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Volkmannstraße und in der Gegenrichtung zwischen Volkmannstraße und Krausenstraße stattgegeben und die Pflicht zur Benutzung des Radweges aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Verkehrszeichen sind rechtlich als Verwaltungsakte einzuordnen, die mit ihrer Aufstellung gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, im Zeitpunkt der ersten möglichen Wahrnehmung wirksam werden. Bei Verkehrsregelungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, bei denen die Behörde die andauernde Rechtmäßigkeit fortlaufend zu kontrollieren hat. Der Bürger kann einen Antrag auf Überprüfung des Verkehrszeichens stellen.

Dies ist nach den Feststelllungen des Gerichts bei dem Radweg Richtung Riebeckplatz zwischen Straße der Opfer des Faschismus und Anhalter Straße nicht der Fall. Auf einer Länge von 160 m befinden sich sechs Lichtmasten mit Abständen zwischen 25 und 30 m, die auf der Grenze zwischen dem Sicherheitsstreifen und dem Verkehrsraum stehen und dabei mehrere Zentimeter in den Verkehrsraum des Radweges reichen. Dieser hat damit nicht mehr die vorgeschriebene Mindestbreite von 1,00 m. Zwischen Anhalter Straße und der Einmündung Volkmannstraße stehen auf einer Strecke von 50 m im Abstand von je 25 m drei Lichtmasten, die in den Radweg hineinragen sowie ein auf dem Radweg angebrachtes Verkehrsschild, wodurch die Radwegsollbreite gleichfalls unterschritten wird. Zwischen Volkmannstraße und der Envia-Zufahrt ist auf einer Strecke von 35 m zwar der Radweg 1,09 m, dafür aber der angrenzende Fußweg statt 2,05 m nur 1,56 m breit. Hinzu komme, dass der Radweg wegen der vorhandenen Grünanlage keinen Sicherheitsstreifen habe und die Radfahrer einen relativ engen Kurvenradius bewältigen müssen.


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