Anpassung des Kindesunterhalts wegen der Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

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Mit Beginn des Jahres 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt angepasst. Der Mindestunterhalt (Zahlbetrag nach Verrechnung des Kindergeldes) für minderjährige Kinder erhöht sich in den ersten beiden Altersstufen um 5,00 € monatlich, in der dritten Altersstufe um 6,00 € monatlich. Auch die Zahlbeträge in den weiteren Einkommensgruppen erhöhen sich entsprechend um 5 % bzw. ab der 6. Einkommensgruppe um 8 % monatlich.

Erstmals seit langer Zeit werden zusätzlich die Einkommensgruppen angepasst. Die für den Mindestkindesunterhalt maßgebliche Einstiegseinkommensgruppe beläuft sich jetzt auf bis 1.900,00 €, weiter geht es dann in 400,00 €-Schritten bis zur 10. Einkommensgruppe, die sich von 5.101,00 € bis 5.500,00 € belaufen wird. Daraus kann sich auch eine Verringerung des monatlich geschuldeten Unterhalts ergeben!

Weitere Änderungen betreffen den ausbildungsbedingten Mehrbedarf (Anpassung von 90,00 € auf 100,00 €) sowie die Anhebung der Bedarfskontrollbeträge.

Wichtig zu wissen ist, dann nur bei dynamischen Titeln die Anpassung automatisch erfolgt, ansonsten muss die Anpassung von der unterhaltsberechtigten Person bei der unterhaltsverpflichteten Person aktiv eingefordert werden! Gleiches gilt natürlich, sollte eine Verringerung (Abänderung) des geschuldeten Kindesunterhalts ergeben können.

Im Zweifel lassen Sie sich dazu beraten, ob eine aktive Geltendmachung erforderlich ist. Bei der Gelegenheit kann dann unter Umständen auch eine Überprüfung der Unterhaltshöhe erfolgen, wenn seit der letzten Anpassung 2 Jahre vergangen sind oder sonstige Veränderungen in den wirtschaftlichen oder tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sind.


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