Anrechnung des Corona-Kinderbonus auf Kindesunterhalt

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Mit dem Corona-Konjunkturpaket hat die Bundesregierung am 12.06.2020 zur Unterstützung auch von Familien beschlossen, dass 2020 jedes kindergeldberechtigte Kind einen Kinderbonus in Höhe von 300 Euro zuzüglich zum Kindergeld erhält.

Der Kinderbonus wird nicht auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Auch beim Kinderzuschlag und Wohngeld wird dieser nicht als Einkommen berücksichtigt.

Dieser wird in zwei Raten in Höhe von 200,00 € im September und 100,00 € im Oktober 2020* ausgezahlt. Besonderheiten gelten für Kinder für die erst nach September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Der Kinderbonus muss nicht beantragt werden; die Auszahlung erfolgt automatisch. Die Auszahlung erfolgt bei getrenntlebenden Eltern an den alleinerziehenden Elternteil.

Da der Kinderbonus rechtlich mit dem Kindergeld vergleichbar ist, kann der Barunterhaltspflichtige die Hälfte der Kinderbonuszahlung von seiner monatlichen Unterhaltszahlung abziehen, sofern er den Mindestunterhalt oder mehr leistet oder das Kind hälftig betreut (Wechselmodell).

Sofern der Unterhalt jedoch tituliert ist, muss der Unterhaltspflichtige den anderen Elternteil (nachweislich) auffordern, dass dieser auf den Betrag von jeweils 75,00 € für September und Oktober 2020 verzichtet.

Zur Entlastung des alleinbetreuuenden Elternteils wird der Steuerfreibetrag für Alleinerziehende in den Jahren 2020 und 2021 von 1.908,00 € auf 4.000,00 € angehoben.

Bei weiteren Fragen zum Thema Kindesunterhalt stehen wir gerne zur Verfügung.

*ACHTUNG: Ursprünglich wurde angedacht, den Bonus in zwei Raten von jeweils 150,00 € auszuzahlen. Dies wurde nun geändert, s.o.




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