Anscheinsbeweis nach Auffahrunfall?
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Der Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende den Unfall verursacht hat, gilt nur, wenn die Unfallbeteiligten unstreitig für eine gewisse Zeit auf derselben Fahrspur hintereinander gefahren sind.
Auf der Autobahn gilt grundsätzlich keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Man sollte sich aber stets an die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h halten. Passiert nämlich ein Unfall, muss der „Raser" damit rechnen, dass seine Haftungsquote wegen Überschreitens der Richtgeschwindigkeit erhöht wird.
Unfallursache bleibt ungeklärt
Ein Autofahrer war mit etwa 160 km/h auf der linken Autobahnspur unterwegs, als er mit einem Pkw vor ihm kollidierte. Er gab an, dass der Pkw plötzlich von der Mittelspur auf die linke Fahrbahn gewechselt habe und er selbst nicht mehr bremsen konnte. Der Unfallgegner war aber der Ansicht, dass aufgrund des Anscheinsbeweises stets der Auffahrende am Unfall schuld sei und wies daher jede Verantwortung von sich. Der Autofahrer hielt - obwohl der Unfallhergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte - wenigstens eine Mithaftung des Unfallgegners zu 50 Prozent für angemessen und zog vor Gericht.
Raser haftet zu 60 Prozent
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt eine Haftung des Unfallgegners von 40 Prozent für angemessen. Der Auffahrende muss damit 60 Prozent des Schadens selbst tragen. Zwar kommt der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden nicht in Betracht. Denn der setzt voraus, dass die Unfallbeteiligten einige Zeit und auf derselben Fahrspur hintereinander gefahren sind. Vorliegend konnte aber nicht mehr aufgeklärt werden, ob sich beide Kfz auf der gleichen Fahrspur fortbewegt haben oder ob der Unfallgegner plötzlich von der mittleren auf die linke Fahrbahn wechselte.
Da kein Verschulden der Betroffenen feststellbar war, musste das Gericht die Kfz-Betriebsgefahren abwägen, was grundsätzlich zu einer hälftigen Schadensteilung führt. Der Auffahrende hat aber die Richtgeschwindigkeit überschritten, was die Betriebsgefahr seines Autos um 10 Prozent erhöhte. Denn wäre er nur etwa 130 km/h gefahren, hätte der Unfall vermieden werden können.
(OLG Hamm, Urteil v. 03.03.2012, Az.: I-6 U 174/10)
(VOI)
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