Anschlussinhaber steht Beschwerderecht gegen Auskunft bei Urheberrechtsverletzung/Filesharing zu

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Das OLG Köln hat am 05.10.2010 (Az: 6 W 82/10) entschieden, dass dem Inhaber eines Telefonanschlusses gegen den Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen, dem eine IP-Adresse zugeordnet war, über die angeblich ein Musikstück über eine so genannte Tauschbörse im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurde, ein eigenes Beschwerderecht gegen diesen Beschluss zusteht. Bislang wurde dies in der Rechtsprechung mit der Begründung verneint, dass der Anschlussinhaber an dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG nicht beteiligt sei.

Die Entscheidung des OLG Köln ist vor allen Dingen auch deshalb erfreulich, weil darin die Voraussetzungen des Auskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 UrhG erläutert und in dem zugrunde liegenden Fall in Frage gestellt werden.

Bekannterweise setzt der Anspruch nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Internetprovider auf Auskunft, wem die ermittelte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war, ein gewerbliches Ausmaß der vorgeworfenen Rechtsverletzung voraus. Vorwiegend das Landgericht Köln (aber auch das LG Bielefeld) nehmen ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung mehr oder minder grundsätzlich an, wenn der Antragsteller (der Rechteinhaber) angibt, dass das Werk, um das es geht, sich noch in der Verwertungsphase befindet.

Das OLG Köln hat in seinem Beschluss nunmehr festgestellt, dass bei dem öffentlichen Zugänglichmachen eines Werkes, das bereits im Jahr 2008 erschienen ist, nicht ohne weiteres von einer gewerblichen Rechtsverletzung ausgegangen werden kann. Zu den hierfür weiteren Erfordernissen hatte sich der Antragsteller in dem Verfahren nicht mehr geäußert. Nach Ansicht der Kölner Richter liegt ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung nur unter besonderen Umständen vor und erfordert eine Feststellung im Einzelfall. Damit könnte den lapidaren Formulierungen in den Beschlüssen nach § 101 Abs. 9 UrhG, "das gewerbliche Ausmaß ergebe sich aus der Schwere der Rechtsverletzung" ein Ende bereitet sein.

Ein Auskunftsverfahren kann entgegen der bisherigen Rechtsprechung durchaus vom Anschlussinhaber angegriffen und unter bestimmten Voraussetzungen als nicht rechtmäßig anerkannt werden. Soweit der Beschwerde in dem vorliegenden Fall stattgegeben wurde, hat dies zur Folge, dass die Grundlage der Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung entfallen könnte. Hinsichtlich der in dem Auskunftsverfahren erlangten Daten besteht möglicherweise ein Verwertungsverbot, da diese Daten unrechtmäßig erlangt wurden.

Im Ergebnis zeigt die Entscheidung, dass auch bei massenhaften Abmahnungen jeder Einzelfall untersucht und für sich bewertet werden muss. Eine grundsätzliche, nicht auf den Einzelfall bezogene Handhabung der Abmahnungen verbietet sich.

Rechtsanwalt Steffen Koch

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