Anspruch auf Abfindung nach Kündigung

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Spricht der Arbeitgeber die Kündigung aus, hoffen viele Arbeitnehmer, dass sie als Entschädigung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes zumindest eine Abfindung erhalten. „Einen grundsätzliche Anspruch auf eine Abfindung kennt das Arbeitsrecht zwar nicht, es gibt aber immer Konstellationen, in denen der Arbeitnehmer gute Chancen auf Zahlung einer Abfindung haben“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

So kann die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers unwirksam sein. Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigen schützt das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in vielen Fällen den Arbeitnehmer vor einer ordentlichen Kündigung. Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einem Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Unterbrechung in dem Betrieb beschäftigt ist, ist die Kündigung nach § 1 KSchG unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. „Sozial ungerechtfertigt kann eine Kündigung beispielsweise sein, wenn das Verhaltend des Arbeitnehmers keine Gründe dafür liefert oder wenn es keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt“, erklärt Rechtsanwalt Seifert. Zudem muss auch geprüft werden, ob der Arbeitnehmer an anderer Stelle im Betrieb eingesetzt werden kann. Es gibt noch weitere Gründe, aus denen eine Kündigung sozial ungerechtfertigt sein kann. „Das gilt es zu prüfen und ggf. Kündigungsschutzklage zu erheben“, so Rechtanwalt Seifert.

Hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass eine Kündigung unwirksam ausgesprochen wurde, kann der Arbeitnehmer seinen Job behalten. Allerdings kann für ihn die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden sein. „Auf Antrag des Arbeitnehmers muss das Arbeitsgericht dann das Arbeitsverhältnis auflösen und den Arbeitgeber dabei zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verpflichten“, sagt Rechtsanwalt Seifert.

Weiterhin kann sich der Abfindungsanspruch auch aus Tarifvertrag oder Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ergeben. Nach § 13 Betriebsverfassungsgesetz besteht der Anspruch auf Zahlung einer Abfindung auch, wenn der Unternehmer von einem Interessenausgleich über eine geplante Betriebsänderung abweicht und dies zur Entlassung von Arbeitnehmern führt.

Auch wenn die Zahlung einer Abfindung rechtlich nicht zwingend ist, hat der Arbeitgeber in der Regel ein Interesse an einer möglichst reibungslosen und zügigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. „Im Gegenzug ist es häufig bereit, eine Abfindung zu zahlen. Dabei kommt es auch immer auf das Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers an“, so Rechtsanwalt Seifert.

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