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Anspruch auf Bildungsurlaub

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Eine Vielzahl von Landesgesetzen sieht die Gewährung von Bildungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung vor. Allerdings nutzen nur wenige Arbeitnehmer diese Chance. Die Inanspruchnahme von Bildungsurlaub setzt das Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  1. Die Bildungsveranstaltung muss inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Abhängig vom Bundesland muss die Veranstaltung die berufliche, politische oder allgemeine Weiterbildung bezwecken. Von beruflicher Weiterbildung ist auszugehen, wenn die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers erhalten, erweitert und den sich wandelnden Anforderungen angepasst werden sollen. Unter politischer Weiterbildung sieht das BVerfG die Verbesserung des Verständnisses der Arbeitnehmer für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge. Von allgemeiner Weiterbildung ist auszugehen, wenn die Förderung der Selbstentfaltung des einzelnen Ausbildungsziel ist.
  2. Ein Anspruch auf Bildungsurlaub, der erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten entsteht, besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsschwerpunkt in einem Bundesland hat, in welchem ein Bildungsgesetz existiert.
  3. Die Dauer des Bildungsurlaubs beträgt überwiegend fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr, wobei die Bildungsveranstaltung an fünf aufeinander folgenden Tagen stattfinden und von anerkannten Trägern der Weiterbildung durchgeführt werden oder selbst als Weiterbildungsmaßnahme anerkannt sein soll.
  4. Die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung muss je nach Bundesland zwischen 6 und 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung beim Arbeitgeber schriftlich beantragt werden und erfordert einer ausdrücklichen Gewährung durch den Arbeitgeber. Zur Ablehnung des Antrages, die schriftlich erfolgen muss, ist der Arbeitgeber nur dann berechtigt, wenn dringende betriebliche oder dienstliche Erfordernisse dem Bildungsurlaub entgegenstehen, wenn Erholungswünsche anderer Arbeitnehmer vorrangig sind und die Verlegung aus sozialen Gesichtspunkten nicht zumutbar ist oder wenn die Überraschungsschutzklausel greift.

Bei Verweigerung oder beim Widerruf der Freistellung, wird der Bildungsurlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen, ohne dass es einer Erklärung des Arbeitnehmers bedarf. Bei einer unberechtigten Ablehnung durch den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, den Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht durchzusetzen.

 

 


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