Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit

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Der Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie z.B. für die Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen, gebunden.

Der Arbeitnehmer muss sein zeitlich begrenztes Verringerungsverlangen nach § 9a Abs. 1 TzBfG auch nicht ausdrücklich als, zeitlich begrenzten, Teilzeitantrag bezeichnen. Er muss aber den von ihm begehrten Zeitraum der Arbeitszeitverringerung i.S.d. § 9a Abs. 1 Satz 2 TzBfG angeben. Parteien streiten über die zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin. Die Klägerin ist seit dem 01.06.2007 bei der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Mitglieder der TGAOK (BAT/B-Neu) Anwendung. In § 12 BAT/B-Neu ist geregelt, dass mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden soll, wenn sie a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Beschäftigte, die aus einem anderen Grund eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen – so § 12 BAT/B-Neu weiter – “können von ihrem Arbeitgeber verlangen dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen. 

Daneben findet das TzBfG Anwendung.” Bis zum 31.03.2020 vereinbarten die Parteien mehrere befristete Verringerungen der Arbeitszeit. Die Teilzeit wurde der Klägerin zur Betreuung ihres damals minderjährigen Kindes gewährt. Mit Schreiben vom 07.01.2020 beantragte die Klägerin eine weitere Verlängerung der Verringerung ihrer Arbeitszeit auf 33 Stunden für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis 31.03.2021. Das lehnte die Beklagte ab, weil keine Begründung des Teilzeitantrags i.S.d. § 12 Abs. 1 BAT/B-Neu mehr vorliege. Eine Reduzierung der Arbeitszeit könne nur den Mitarbeitern gewährt werden, die einen Sachgrund darlegen können. Die anschließende Klage der Klägerin hat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf Erfolg. 

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