Anspruch auf Kinderbetreuung in einer Tageseinrichtung

  • 2 Minuten Lesezeit

Jedes Kind hab ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch darauf, dass ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird. Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, so kann ein Anspruch auf Schadenersatz bzw. auf Aufwendungsersatz bestehen.

Rechtsgrundlage für diesen Anspruch auf Schadenersatz kann eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten sein.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass sich die Amtspflicht, einem Kind bei rechtzeitiger Bedarfsanmeldung ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen auch auf das Erwerbsinteresse der Eltern erstreckt.

Der Verdienstausfallschaden, den ein Elternteil infolge der Nichtbereitstellung eines Betreuungsblattes erleidet, wird deshalb grundsätzlich vom Schutzbereich der verletzten Amtspflicht umfasst.

Demnach komme ein Schadenersatzanspruch aus Amtshaftung grundsätzlich in Betracht.

Weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Schadenersatz ist ein Verschulden der Bediensteten des Trägers der Jugendhilfe. Dabei wird ein solches Verschulden zunächst vermutet, im Einzelfall kann allerdings der Entlastungsbeweis gelingen.

Sollte die Haftung dem Grunde nach bestehen, so wäre die Höhe des entstandenen Schadens zu bestimmen. Konkrete Vorgaben dazu, wie dieser Schaden bestimmt werden kann, gibt es bisher nicht.

Damit ein Anspruch auf Schadenersatz überhaupt entstehen kann, müssten alle möglichen Rechtsmittel ergriffen werden. Demnach müsste zunächst ein Antrag gestellt werden. Sollte dieser Antrag zurückgewiesen werden, so müsste dagegen Widerspruch eingelegt werden. Gleichzeit müsste ein Antrag im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz beim zuständigen Verwaltungsgericht gestellt werden. Dann müsste Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.

Nur dann, wenn alle denkbaren Rechtsmittel ergriffen wurden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung einer Amtspflicht bestehen.

Daneben kann auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehen. Hier können Kosten für die alternative Unterbringung in Rechnung gestellt werden.

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg VGH Mannheim (12. Senat), Urteil vom 08.12.2016 - 12 S 1782/15) hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dann, wenn er nicht imstande ist, dem unter dreijährigen Kind in Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen, Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten.

Erstattungsfähig sind in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jürgen Zimmer

Beiträge zum Thema