Anspruchshöhe bei frustrierter Urlaubsfreude

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A.  Problemstellung

Wie hoch ist der Schadensersatzanspruch gemäß § 651 n Abs.1 1. Var. BGB in der Fassung ab dem 01.07.2018, wenn eine Reise vom Veranstalter kurzfristig storniert wird wegen einer Überbuchung und damit der erhoffte Urlaub unversehens vereitelt wurde? Festzuhalten ist vorab, dass im Falle einer Vereitelung der Flugpauschalreise in dieser Konstellation nicht ohne weiteres eine Entschädigung von 100 % des gezahlten Reisepreises beim Veranstalter zu liquidieren ist.

Grundsätzlich besteht seit dem Malediven-Urteil des BGH jedenfalls Einigkeit darüber, dass der an den Veranstalter vergütete Reisepreis den maßgeblichen Bezugspunkt darstellt (siehe: BGH NJW 2005, 1047, 1049 f.; OLG Frankfurt aM, 14.4.2014, 16 vU 12/12, NJW –RR 2014, 1140).

Dieser Orientierungspunkt des BGH ist zu begrüßen, denn diese ergibt sich aus dem immateriellen Charakter der Entschädigung. Ferner erweist sich dieser Orientierungspunkt als zutreffend, weil der mit dem Urlaub verbundene Zweck am besten daran gemessen werden kann, wie viel jener den Kunden wert ist und er dafür investiert hat. 

B.  Inhalt und Gegenstand der Entscheidung

Thematik: Reisevertrag / Schadensersatz / Vereitelung der Flugpauschalreise (s. OLG Celle, Beschl. V. 10.4.2019 – 11 U 13/19.

Anzumerken ist, dass der nachfolgende Rechtsstreit auf gerichtlichen Vorschlag im Vergleichswege beendet wurde.

  • Der Kläger, ein Notar mit Sitz in K., nimmt den beklagten Veranstalter, einen großen Reisekonzern, nach der vollständigen Vereitelung der streitbefangenen Pauschalreise auf 1) immateriellen Schadensersatz wegen nutzlos vertanen Urlaub und der Kosten der Notarvertretung in Anspruch. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise für sich, seine Ehefrau und seine zwei Kinder im Alter von seinerzeit 17 und 21 Jahren zum Preis von 7.008 € für den Zeitraum vom 08.10 bis 15.10.2016. Die Unterbringung und all inclusive Verpflegungsleistungen auf der griechischen Insel Kos sollten im dortigen Robinson-Club erfolgen.

Am Vortag des planmäßigen Abflugs informierte das Reisebüro den Kläger mittags über möglicherweise auftretende Probleme des am nächsten Tag um 3:00 Uhr geplanten Hinflugs. Auf telefonisches Nachfassen des Klägers erklärte die Beklagte sodann nachmittags, dass alles fein sei, weil sie Ersatzflüge beschaffen könne und die Reise deswegen wie geplant stattfindet.

Der Kläger begab sich vor dem Hintergrund dieser Aussage des Veranstalters mit seiner Familie am Abreisetag gegen 1:00 Uhr zu dem örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass sein Flug ersatzlos gestrichen war. Er begab sich mit seiner Familie zurück nach Hause und buchte sodann noch am gleichen Tag in dem Vertrauensreisebüro eine Ersatzreise bei der Beklagten mit demselben Reiseziel, nunmehr für den Zeitraum vom 10.10. bis 19.10.2016 und den Preis von 8.916 €. Am neu festgelegten Reisetag begab sich der Kläger mit seiner Familie erneut zum örtlichen Flughafen. Dort erfuhr er, dass der Flug überbucht sei, er und seine Familie aber noch Aussicht auf eine Teilnahme daran hätten, wenn sie zuwarteten. Nach längerer Wartezeit ergab sich Gegenteiliges. Der Kläger und seine Familie verbrachten ihre Urlaubszeit daheim.

  • Der Kläger machte geltend den hier interessierenden Schadensersatz wegen frustrierter Urlaubsfreunde in Höhe des vollen oben zweitgenannten Reisepreises. Das vorbefasste Landgericht sprach dem Kläger lediglich Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen zum örtlichen Flughafen in Form der bezahlten Taxikosten von 40 € zu. Gegen dieses Urteil wurde Berufung zum dem oben genannten Oberlandesgericht Celle eingelegt. Diese befand die Berufung teilweise begründet.

Nach Auffassung des OLG befand es die Rechtsauffassung des beklagten Veranstalters unzutreffend, dass der BGH im Falle der Vereitelung durch Überbuchung immer eine Entschädigung als Obergrenze von 50 % des gezahlten Reisepreises für angemessenen. Es befand, dass durchaus auch eine Entschädigung von über 50 % zugesprochen werden könne. Dies unter zwei Voraussetzungen, nämlich 1) die Hochwertigkeit der gebuchten Reise und 2) die Kurzfristigkeit der Absagen wegen der Überbuchung der Maschinen.

Beide Voraussetzungen bejahte das Berufungsgericht. Ferner berücksichtigte es meines Erachtens völlig richtig das Verhalten des Veranstalters. Es beanstandete und adressierte an den Veranstalter, dass es nicht angängig sein kann, den Kläger samt seiner Familie gleich zweimal, davon einmal mitten in der Nacht, gleichsam „auf gut Glück“ zum Flughafen anreisen zu lassen. Es monierte, dass die Beklagte den Kläger und seine Familie „wie eine für sie frei verfügbare Verschiebemasse und nicht als rechtliche ihr gleichgeordnete Kunden behandelt hat. Nach Auffassung des Gerichts bestand für den Veranstalter quasi die Bringschuld alles zu tun, ihn von der Vertragskündigung in Kenntnis zu setzen. Es befand aus diesen Gesichtspunkten einen Entschädigungsbetrag von 85 % des Reisepreises für angemessen. Den weitgehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Kosten des Notariatsvertretens sah es im Ergebnis wegen Überkompensation und fehlenden Tatsachenvortrags nicht als gegeben an.

Der Beschluss ist meiner Ansicht nach uneingeschränkt richtig und zu begrüßen. In diesem letztgenannten Kontext ist § 651i Abs.3 Nr. 7 BGB (n.F.) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Vorschrift kann der Reisende entweder Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen aber nicht beides kombinieren.

C.  Auswirkungen für die Praxis

Für die Praxis lässt sich sagen, dass bei dem oben genannten Anspruch auf Schadensersatz die Entschädigung je nach Fallsituation auch höher als 50 % des Reisepreises sein kann. 

Gerne vertrete ich Sie in ähnlichen Fallkonstellationen.

Mit freundlichem Gruß und schöne Adventszeit

(RA Wulff)


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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