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Entgangene Urlaubsfreude: Hat man Anspruch auf Entschädigung?

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Entgangene Urlaubsfreude: Hat man Anspruch auf Entschädigung?

Schadensersatz für verlorene Urlaubszeit 

Wem die schönste Zeit des Jahres, die Urlaubszeit, erheblich vermiest wird, kann als Ausgleich Schadensersatz fordern. Den bekommen auch Menschen ohne Erwerbstätigkeit, insbesondere Kinder. Im Reiserecht versteckt sich ein besonderer Anspruch. Der § 651f Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gewährt etwas, was es sonst nicht gibt: Schadensersatz für verlorene Freizeit. Nur ausnahmsweise, für die Urlaubsfreizeit, ist das anders. 

Nicht jede angebotene Ersatzreise vereitelt den Anspruch 

Das BGB spricht von einer angemessenen Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Entgangene Urlaubsfreude und vertane Urlaubszeit meint dasselbe. Geld dafür gibt es aber nur, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde. Reise steht dabei für Pauschalreise, dem Gesamtpaket aus An- und Abreise, Unterkunft, Verpflegung und so weiter. Was alles dazugehört steht im Reisevertrag. Wird diese Reise nicht einmal ansatzweise durchgeführt, ist sie vereitelt. Beispiel dafür: Der Veranstalter hat versehentlich das Hotel überbucht und sagt die Reise ab. Aufpassen heißt es insbesondere bei Folgendem. Der Veranstalter bietet dem Urlauber wahlweise die Stornierung oder eine Ersatzreise aus gleichem Hause an. Wer hier nicht storniert und gleichzeitig Schadensersatzansprüche vorbehält, sondern sich für die Ersatzreise entscheidet, bekommt keine Entschädigung. Diese gibt es allenfalls noch, wenn die ersatzweise angebotene Reise nicht gleichwertig mit der gebuchten Reise war oder sie von einem anderen Veranstalter stammte. Entschädigung gibt es laut Bundesgerichtshof auch, wenn jemand aufgrund der verpatzten Reise den Urlaub gleich ganz sein lässt und weiterarbeitet. 

Ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, richtet sich nach ihrer Art und Dauer und ihrem Verhältnis zur gesamten Reise. Das liegt besonders nahe, wenn der Reisezweck - Tauchurlaub, Sprachreise etc. - betroffen ist. Auch nicht eingehaltene Zusicherungen wiegen schwer. 

Beschäftigung ist keine Anspruchsvoraussetzung 

Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden erhält selbst der, der nicht erwerbstätig ist. Hausfrauen, Rentner und Kinder steht der Anspruch ebenfalls zu. So erhielt ein Fünfjähriger einen finanziellen Ausgleich, weil das Hotel entgegen seiner Beschreibung kein Planschbecken hatte. Für die Höhe der Entschädigung ist das Einkommen also unbedeutend, Reisepreis und Veranstalterverschulden  hingegen schon. Letztendlich liegt sie im Ermessen des Gerichts - zwischen 25 und 75 Euro pro vertanem Urlaubstag sind gängige Beträge. Weitere Ansprüche wegen Reisemängeln werden dadurch im Übrigen nicht verdrängt. 

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia/alotofpeople

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