Anspruchslos nach Zweikampfverletzung im Frauenfußball

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Eine Frage, die immer wieder gern gerade im Amateursport gern gestellt wird, wurde nun durch das Oberlandesgericht Hamm beantwortet.

Verletzt sich eine Spielerin beim Frauenfußball im Rahmen eines im Kampf um den Ball geführten, üblichen Zweikampfs, stehen ihr keine Schadenersatzansprüche gegen die andere am Zweikampf beteiligte Spielerin zu, denn es gelten dabei die höchstrichterlichen Haftungsregeln bei sportlichen Wettkämpfen mit erheblichem Gefahrenpotential, die auch im Männerfußball Anwendung finden. 

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die am Rechtsstreit beteiligten Spielerinnen aus Gelsenkirchen trafen in einem im Juni 2015 in der Glückauf-Kampfbahn ausgetragenen Bezirksligafrauenfußballspiel zweier Gelsenkirchener Sportvereine aufeinander. An dem Spiel nahmen die Klägerin als Mittelfeldspielerin des einen und die Beklagte als Torhüterin des gegnerischen Vereins teil. Wenige Minuten nach Spielbeginn gab die Klägerin im gegnerischen 16m-Raum einen Torschuss ab und unmittelbar darauf durch einen Tritt der Beklagten am rechten Unterschenkel verletzt. 

Die Klägerin schied verletzt aus dem Spiel aus, welches der Schiedsrichter – ohne auf Foulspiel der Beklagten zu erkennen – fortsetzen ließ. 

Durch den Vorfall zog sich die Klägerin eine Unterschenkelfraktur zu, die notfallmäßig operiert werden musste. Komplikationen im weiteren Heilungsverlauf machten weitere Operationen erforderlich. Aufgrund der Verletzung bildete ein so genanntes Kompartmentsyndrom aus, das eine traumatische Nervenverletzung zur Folge hatte, so dass die Klägerin noch heute sichtbar gehbehindert ist. 

Mit der Begründung, die Beklagte habe sie, die Klägerin, absichtlich mit gestrecktem Bein gefoult, nachdem sie einen aus dem Mittelfeld heraus geflankten Ball ins Tor geschossen hatte, hat die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld von 50.000 Euro. 

Die Beklagte hat ein absichtliches Foulspiel bestritten. Im Kampf um den Ball sei sie, einen Sekundenbruchteil nachdem die Klägerin den Ball habe ins Tor spitzeln können, mit der Klägerin zusammengestoßen. Den Zusammenstoß habe sie nicht mehr verhindern können, weil sie und die Klägerin mit hoher Geschwindigkeit auf dem Ball zugelaufen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. 

Die Klägerin habe sich die Verletzung bei einem sportlichen Wettkampf mit beachtlichem Gefahrenpotenzial zugezogen. Bei diesem bestehe typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder bei geringfügigen Regelverletzungen die Gefahr gegenseitiger Schädigung. Daher sei davon auszugehen, dass jeder Teilnehmer Verletzungen, auch mit schwersten Folgen, in Kauf nehme, die bei einer regelkonformen Ausübung der Sportart nicht zu vermeiden seien. Eine Haftung komme deswegen nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Regelwidrigkeit und beim Überschreiten der Grenze zwischen noch gerechtfertigter Härte und unfairem Regelverstoß in Betracht. Einen derartigen Regelverstoß der Beklagten habe die Klägerin in Bezug auf die von ihr erlittene Verletzung allerdings nicht beweisen können.

Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat den rechtlichen Bewertungsmaßstab des Landgerichts bestätigt. Es gebe, so der Senat, auch keinen Grund, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden. 

Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass die Klägerin anlässlich eines bei Fußballspielen üblichen Zweikampfs um dem Ball verletzt worden sei. Keine Aussage lasse den Schluss zu, dass es der Beklagten in der Spielsituation allein darum gegangen sei, die Klägerin für ihren Torschuss regelwidrig zu bestrafen (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2016, Az.: 9 U 138/16 / Pressemitteilung des OLG Hamm vom 09.02.2017).


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