Anspruchsverjährung bei unklarer Rechtslage?

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Klagen sind teuer und zeitintensiv. Oft kann durch eine klare Rechtslage ein Vergleich erzielt werden. Doch wenn die Rechtslage unklar ist, sitzen Verbraucher mitunter am kürzeren Hebel. Klagen sind kostspielig, doch damit keine Verjährung eintritt, ist die Erhebung einer Klage oft unumgänglich. Damit dies nicht notwendig ist, ist die Verjährung bei unklarer Rechtslage gehemmt. Doch der BGH stellt hohe Anforderungen was genau eine unklare Rechtslage konstituiert.

Vor Gericht und auf hoher See, sagen einem Anwälte oft, sei man in Gottes Händen. Dieser Satz steht exemplarisch für Rechtsstreitigkeiten. Das Wort Streitigkeit impliziert es ja schon: Es herrscht Uneinigkeit. So gut unser Rechtssystem in Deutschland auch ist, alles kann ein Gesetzgeber im Vorhinein nicht klären. Das Leben ist zu komplex, zu unvorhersehbar, um jeden Lebenssachverhalt geregelt zu haben, bevor er auftritt. Deswegen sind Gesetze abstrakt gehalten. Sie sollen auf möglichst viele Fälle anwendbar sein. Doch auch ein hohes Maß an Abstraktion reicht gelegentlich nicht aus. Dann wird es schwierig ein Gesetz auf einen Einzelfall anzuwenden. In solchen Fällen streiten dann Juristen und Juristinnen über die korrekte Anwendung des Gesetzes. Da unser Rechtssystem aber Klarheit benötigt, muss eine Entscheidung getroffen werden. Diese Klarheit sollen die Gerichte herstellen. Doch bis eine Entscheidung, die eine solche Rechtssicherheit herstellt, vom BGH oder dem Bundesverfassungsgericht gefällt werden kann, vergehen oft Jahre. In der Zwischenzeit herrscht für die Menschen die nicht klagen, aber einen vergleichbaren Fall wie die Kläger haben, Rechtsunsicherheit.

Eine Klage ist teuer und ein Urteil würde für beide Parteien einen Vergleich durch die sicherere Rechtslage erleichtern. Doch in der Zwischenzeit tickt für Betroffene die Verjährungsfrist.

Die Verjährung

Die Verjährung ist eine rechtshemmende Einrede. Der Anspruch ist nicht untergegangen, er kann, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wird, jedoch nicht durchgesetzt werden.

Die Verjährung selbst soll Rechtssicherheit gewährleisten. Könnte ein Gläubiger auch Jahre nach Entstehen seines Anspruches diesen noch durchsetzen, müsste der Schuldner in ständiger Bereitschaft leben, den Anspruch erfüllen zu müssen. Doch das ist diesem nicht zumutbar. Auch ein Schuldner hat ein Recht auf Rechtssicherheit. Der Gläubiger muss also auch Sorge dafür tragen seinen Anspruch durchzusetzen.

Die Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen in dem der Anspruch entstanden ist. Allerdings gilt dies nur, wenn der Gläubiger positive Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder zumindest nicht grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Doch was ist, wenn die Rechtslage unklar ist? Der Gläubiger sich also nicht sicher sein kann einen Anspruch zu haben.

BGH setzt hohe Hürden

In solchen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage. Der Gläubiger muss keine Kenntnis von der ungeklärten Rechtslage haben. Allerdings stellt der BGH hohe Voraussetzungen an das Vorliegen einer unsicheren Rechtslage. Die einfache Angst einen Gerichtsprozess nicht zu gewinnen reicht nicht aus. Vielmehr müssen rechtskundige Dritte nicht in der Lage sein den Ausgang des Prozesses mit Sicherheit vorauszusagen.

Was sollten Verbraucher tun?

Da schon rechtskundige Dritte nicht in der Lage sein dürfen, die Rechtslage mit Sicherheit einzuschätzen zu können, ist dies für Menschen, die nicht rechtskundig sind, schlicht unmöglich. Verbraucher sollten deswegen unbedingt einen Anwalt aufsuchen, wenn sie den Verdacht haben, in ihrem Fall könnte eine unklare Rechtslage vorliegen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwaltskanzlei Benedikt-Jansen, Dorst und Kar ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Herr Rechtsanwalt Benedikt-Jansen ist seit 13 Jahren Vertrauensanwalt der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e. V., einem staatlich anerkannten Verbraucherschutzverband zur Bekämpfung unredlicher Finanzdienstleister (z. B. aus dem Bankensektor, Kapitalanlagesektor, Versicherungen etc.). Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat seit dem Jahr 2004 zehntausende Fälle rechtsmissbräuchlicher Vertragspraktiken (insbesondere unwirksame Vertragsklauseln) erfolgreich bekämpft. Seit 2010 ist Herr Benedikt-Jansen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Er verfügt über einen außergewöhnlich umfangreichen Schatz an Erfahrungen auf dem Gebiet des bankenrechtlichen Verbraucherschutzes. Für weitere Informationen oder Fragen stehen er und sein Team Ihnen auf seiner Homepage zur Verfügung.


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