Ansprüche bei Gepäckverlust -oder beschädigung

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I.) Individualreise

Handelt es sich um eine Individualreise so richten sich die Entschädigungsansprüche gegen die durchführende Fluggesellschaft. 

Die Ansprüche nach einem Gepäckverlust oder bei einer Gepäckbeschädigung regelt das Montrealer Übereinkommen (MÜ). 

Der Reisende kann die Rechte aus dem Beförderungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen, wenn das aufgegebene Reisegepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tam an dem es hätte eintreffen sollen, nicht eingetroffen ist. 

Nach Art. 17 Abs. 2 MÜ hat der Luftfrachtführer grundsätzlich den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenen Reisegepäck entsteht. 

Der Reisende hat die in Art. 31 MÜ geregelte fristgerechte Schadensanzeige zu beachten. Wird die Anzeigefrist versäumt, so ist jede Klage gegen den Luftfrachtführer ausgeschlossen, es sei denn, dass dieser arglistig gehandelt hat. 

Dem Reisenden trifft darüber hinaus die Beweislast bezüglich der sich im Reisegepäck befindlichen Gegenstände. Der Wert der Gegenstände ist bestenfalls anhand von Kaufbelegen nachzuweisen. 

Der Entschädigungsanspruch ist beschränkt auf 1131 Sonderziehungsrechten gemäß Artikel 22 Abs. 2 MÜ. 

Die Umrechnung der Sonderziehungsrechte in Landeswährungen erfolgt im Falle eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung.

Sofern der Hin-und Rückflug zusammen gebucht wurden, ist der für den Gerichtsstand maßgebliche Bestimmungsort der Abflugort (BGH, Beschluss vom 23.11.2021, Az. X ZR 85/20).

II.) Pauschalreise 

Bei einer Pauschalreise kann der Reiseveranstalter im Falle eines Gepäckverlustes  in Anspruch genommen werden. 

Sofern dem Reisenden das Reisegepäck nicht zur Verfügung steht, hat dieser einen Anspruch den Reisepreis für diesen Zeitraum zu mindern. Die Höhe der Minderung bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei ein Minderungsbetrag zwischen 5 und 50 Prozent des Tagesreisepreises pro Tag ohne Gepäck üblich ist. 

Ein Verbraucher kann Ansprüche wegen Mängeln gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen (BGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. X ZR 157/11). 

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich hingegen nach den Regelungen in der ZPO, sodass der Reiseveranstalter an dessen Sitz zu verklagen ist. 

Im Falle eines Gepäckverlustes- oder beschädigung wenden Sie sich gerne jederzeit an Frau RAin Schörghuber, Ihrer erfahrenen und kompetenten Partnerin in dem Rechtsgebiet Reiserecht. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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