Ansprüche beim Tod des Arbeitnehmers

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Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Diese höchstpersönliche  Verpflichtung geht selbstverständlich nicht auf die Erben über (§ 613 BGB).

Beim Tod des Arbeitgebers ist es anders: Die Erben treten danach grundsätzlich in die Arbeitgeberstellung ein.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Hinterbliebenen und Erben.  Diese beiden Personengruppen sind nicht zwingend deckungsgleich.


Welche Ansprüche stehen den Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers zu?

Viele Tarifverträge gewähren den Hinterbliebenen für eine Überbrückungszeit einen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (Sterbegeld).

Begünstigte sind die Hinterbliebenen. Darunter versteht man die nächsten Angehörigen des Verstorbenen, also Ehegatte, Lebenspartner und unterhaltsberechtigte Kinder. 

Hinterbliebene sind nicht gleichbedeutend mit den Erben des Verstorbenen. Während die Ermittlung der Erben häufig eine komplizierte und zeitraubende Angelegenheit ist, lässt sich der Kreis der Hinterbliebenen im Sinne des Tarifvertrages recht einfach bestimmen.

Hinterbliebene brauchen ihre Anspruchsberechtigung weder durch Erbschein noch durch ein Testament nachweisen.

Ansprüche aus einem Tarifvertrag

Tarifverträge sind anwendbar, wenn sie entweder allgemeinverbindlich sind oder wenn sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer Mitglied im jeweiligen Verband sind. Auf Arbeitnehmerseite ist das Gewerkschaft und auf Arbeitgeberseite ist das die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bzw. einer Handwerksinnung. 

Tarifverträge sind aber auch ohne Mitgliedschaft anwendbar, sofern der Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge Bezug nimmt. Die meisten Arbeitsverträge enthalten solche Bezugnahmeklauseln.

Welche Ansprüche stehen den Erben des verstorbenen Arbeitnehmers zu?

Den Erben stehen diejenigen Ansprüche zu, welche zu Lebzeiten des Verstorbenen bei Beendigung  des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig gewesen wären. Das sind hauptsächlich folgende Ansprüche:

  1. Urlaubsabgeltung
  2. Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
  3. Vergütung aus dem Sterbemonat
  4. erfolgsabhängige Vergütung (Prämien, Boni, Provisionen) - entweder ganz oder zumindest zeitanteilig
  5. Abfindung, z.B. aus Sozialplan, gerichtlichem Vergleich, Aufhebungsvertrag

Welche Ansprüche stehen dem Arbeitgeber gegen die Erben zu?

Auch dem Arbeitgeber können Forderungen gegenüber den Erben zustehen! 

Die Erben treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Sie erben das gesamte Vermögen, also auch die Schulden.

Aus dem Arbeitsverhältnis kommen zugunsten des Arbeitsgebers Rückzahlungsansprüche in Betracht, z.B. aus einem bestehenden Arbeitgeberdarlehen. Denkbar sind auch Herausgabeansprüche, etwa in Bezug auf Arbeitsgeräte (Dienstwagen, Mobiltelefon, Laptop, Firmenschlüssel etc.).

Was ist bei Betriebsrenten zu beachten?

Wer nach dem Tode des Arbeitnehmers als Versorgungsberechtigter in Frage kommt hängt ab vom Durchführungsweg, den die Arbeitsvertragsparteien gewählt haben und aus der einschlägigen Satzung. Dazu muss man sich vom Arbeitgeber Informationen einholen.

Als Anspruchsgrundlage für Versorgungsansprüche kommen in Betracht: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag (dazu zählt auch eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag). Im Falle einer Direktversicherungen gibt der Versicherungsvertrag Auskunft.

Worauf müssen Angehörige und Erben auf jeden Fall achten?

Tarifverträge und Arbeitsverträge enthalten fast mmer eine Ausschlussfrist (auch Verfallfrist genannt). Ausschlussfristen sind im Arbeitsrecht üblich. Diese sind auf immer kürzer als die dreijährige Verjährungsfrist im BGB. Regelungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit von Ansprüchen findet man im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag (insbesondere im Manteltarifvertrag).

Arbeitnehmer müssen ihre Forderungen innerhalb der  Ausschlussfrist beim Arbeitgeber geltend machen. Bei Fristversäumnis droht der ersatzlose Verlust der Ansprüche. Damit wären dann auch vormals berechtigte Forderungen für immer verloren. Über die Geltung von Ausschlussfristen müssen sich die Erben dringend informieren um den Verlust von Forderungen zu vermeiden. 

Die Dauer der Ausschlussfristen ist nicht einheitlich. Sie reichen von einem Monat bis zur Dauer von zwölf Monaten. Am häufigsten sind dreimonatige Ausschlussfristen. Starttermin für den Anlauf der Frist ist meistens der Tag, an dem die Vergütungsansprüche zur Zahlung fällig werden. In der Regel ist dies der Monatsletzte.  

Wie lässt sich gegenüber dem Arbeitgeber die Empfangsberechtigung für die Annahme der Leistungen nachweisen?

Der Arbeitgeber nur dann etwas bezahlen, wenn er sicher weiß, dass das Geld tatsächlich dem Berechtigten zufließt. Macht der Arbeitgeber hier einen Fehler, dann muss er das Geld unter Umständen doppelt bezahlen.

Für die tarifliche Ansprüche zugunsten der Hinterbliebenen ergibt sich die Anspruchsberechtigung aus dem jeweiligen Tarifvertrag und die Anspruchsberechtigten sind einfach zu ermitteln.

Wegen anderer Ansprüche kann es erforderlich werden, die Erben zu ermitteln. Das ist weitaus schwieriger, denn wer Erbe geworden ist nicht immer offensichtlich. Die Ermittlung der Erben ist keine Aufgabe des Arbeitgebers.

Ehegatten, Lebenspartner und Kinder mögen zwar als Erben in Betracht kommen, aber wer weiß, ob nach dem Willen des Verstorbenen auch tatsächlich die gesetzlichen Erbfolge gelten soll?

Die Erbenstellung kann mittels Erbschein nachgewiesen werden. Bis zur Erteilung durch das Nachlassgericht kann aber viel Zeit vergehen.

Viele Erben sehen deshalb aus Zeit- und Kostengründen davon ab einen Erbschein zu beantragen. Ein Erbschein ist teuer. Die Erbenstellung lässt sich oft auch auf anderem Wege nachweisen, z.B. durch ein notarielles Testaments mit Eröffnungsvermerk.

Wie kann sich der Arbeitgeber absichern, wenn vermeintliche Erben Geld verlangen?

Der Arbeitgeber ist immer daran interessiert, das Arbeitsverhältnis mit dem verstorbenen Arbeitnehmer schnell und endgültig abzurechnen. Für die Durchführung der Abrechnung kann er die bekannten Daten (Lohnsteuer, Sozialversicherung) verwenden. 

Der abgrrechnete Nettobetrag sollte auf das Konto des verstorbenen Arbeitnehmers überwiesen werden. Damit macht der Arbeitgeber nichts verkehrt, denn die Erben werden das Konto des Erblassers meistens bis zum Abschluss der Erbauseinandersetzung weiterhin nutzen um Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen. Das Konto steht den Erben gemeinsam zu und die Bank führt es als Und-Konto

Bis zum Abschluss der Teilung des Nachlasses kann keiner der Erben vom Arbeitgeber die Bezahlung von Geld exklusiv an sich verlangen. Im Falle einer Erbengemeinschaft kann auch der überlebende Ehegatten oder Lebenspartner keine Zahlumng an sich verlangen.

Bevor der Arbeitgeber Geld bei bestehender Erbengemenschaft an eine einzelne Person bezahlt, sollte er von den Empfängern unbedingt die Abgabe einer schriftlichen Haftungserklärung verlangen. 

Sollte sich später herausstellen, dass an einen Nichtberechtigten bezahlt wurde, dann ist diese Person wegen der abgegebenen Haftungserklärung zur Erstattung des empfangenen Geldes verpflichtet, dem Arbeitgeber das Geld zu erstatten. Die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB kann nicht mit Erfolg erhoben werden. Dann ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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