Anspruch der Erben auf Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 06.11.2018 entschieden:

Verstirbt der Arbeitnehmer und hat er zum Zeitpunkt seines Todes noch einen Urlaubsanspruch, so wandelt sich dieser in einen Urlaubsabgeltungsanspruch um. Dieser Anspruch steht dann den Erben zu. Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist europarechtlich zwingend.

Die herrschende Lehre in der rechtswissenschaftlichen Literatur und das Bundesarbeitsgericht haben dies bisher anders gesehen.

Am 22.01.2019 hat jedoch das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 9 AZR 45/16 entschieden, dass die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofs richtig ist. Dies hat zur Folge, dass sich auch nach deutschem Recht mit dem Tod des Arbeitnehmers der Urlaubsanspruch in einen Urlaubsabgeltungsanspruch zugunsten der Erben umwandelt. Rechtsgrundlage dafür ist § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG.

Die zitierte Entscheidung betrifft zwar einen öffentlichen Arbeitgeber, aber es ist davon auszugehen, dass dies auch für einen privaten Arbeitgeber gilt.

Grundsätzlich bezieht sich dieser Abgeltungsanspruch nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub sowie den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Bei dem übergesetzlichen Mehrurlaub kommt es entscheidend auf die tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Gestaltung an. Wenn hier nichts geregelt ist, gilt für den übergesetzlichen Mehrurlaub das Gleiche wie für den gesetzlichen Mindesturlaub.

Aber aufgepasst: Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers auf den Erben zuzugehen.

Und: Der Anspruch unterliegt der Verjährung und auch tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. 


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