Ansprüche des Arbeitgebers aus einer arbeitsvertraglichen Vertragsstrafenregelung

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Eine Vertragsstrafe liegt gemäß § 339 BGB vor, wenn der Schuldner (bei Arbeitsverträgen regelmäßig der Arbeitnehmer) das Versprechen leistet, an den Gläubiger (Arbeitgeber) für den Fall der Nichterfüllung oder für den Fall der Schlechterfüllung eine Leistung, zumeist eine Geldleistung zu versprechen.

Grundsätzlich sind Vertragsstrafen in Individualarbeitsverträgen zulässig.

Sofern ein Tarifvertrag eventuell selbst Vertragsstrafen vorsieht, dürfen diese die einzelvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag verdrängen.

In Berufsausbildungsverträgen sind Vertragsstrafen generell gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG unzulässig.

Unangemessen hohe Vertragsstrafen sind bereits nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

Auch nicht klare oder nicht verständliche Klauseln können nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen sein.

Vertragsstrafenregelungen werden angewendet bei zum Beispiel:

  • Nichtantritt der Arbeit durch den Arbeitnehmer
  • Nichteinhaltung der Kündigungsfrist
  • unberechtigter fristloser Kündigung des Arbeitnehmers
  • Verstoß des Arbeitnehmers gegen Wettbewerbsverbote
  • fristloser Arbeitgeberkündigung wegen Pflichtverstößen des Arbeitnehmers

Pauschalierte Schadensersatzansprüche sind unzulässig, wenn der pauschalierte Schaden den gewöhnlich zu erwartenden Schaden übersteigt oder wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

Grundsätzlich sind also Vertragsstrafen zulässig, wenn diese maßvoll sind und zur Einhaltung des Vertrages und der Ordnung im Betrieb als angemessenes Mittel dienen können. Die Klauseln müssen an klar erkennbaren Tatsachen anknüpfen, pauschale Vereinbarungen für jeden Vertragsverstoß sind unwirksam.

Rechtsanwalt Volker Weinreich

Fachanwalt für Arbeitsrecht


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