Ansprüche des Reisenden bei Reisemängeln und Flugverspätung

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Recht der Pauschalreise – Reisemängel

Das sog. „Neue Reiserecht“, zu finden in den §§ 651a-y BGB, wurde aufgrund der EU-Pauschalreiserichtlinie vom 25.11.2015 mit Wirkung zum 01.07.2018 eingeführt.

Bei einer Pauschalreise, einer Reisevermittlung und der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gilt das neue Reiserecht und die Pauschalreiseverordnung der EU.

Pauschalreise / Reiseleistung?

Gemäß § 651 a Abs. 2 BGB ist eine Pauschalreise

  • die Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck ein und derselben Reise.

Gemäß § 651a Abs. 3 BGB ist eine Reiseleistung die

  • Beförderung per Bus, Bahn, Schiff oder Flugzeug; nicht die Nutzung v. Rädern, Segways
  • Beherbergung nicht zu Wohnzwecken dienlich, bspw. so bei Sprachenaufenthalt
  • Vermietung vierrädriger Kraftfahrzeuge; dies sind nicht Elektrofahrräder o. Segways

Achtung:

  • Hotelübernachtungen oder Ferienhausaufenthalte fallen nicht unter das Reiserecht.
  • Seit dem 01.07.2018 gilt hierfür das Beherbergungs-/Mietrecht und die Gastwirtehaftung.

Welche Rechte/Ansprüche kann ich bei Reisemängeln geltend machen?

Rechte des Reisenden bei Reisemängeln sind in § 651i-o BGB abschließend geregelt:

Diese sind beispielhaft:

  • Recht auf Kündigung § 651l BGB
  • Recht auf Minderung des Reisepreises § 651m BGB
  • Recht auf Schadensersatz / Ersatz vergeblicher Aufwendungen § 651n BGB (evtl. i. V. m. § 284)

Voraussetzungen

1. Vorliegen eines Reisemangels gem. § 651i Abs. 2 BGB

Grds. lässt sich festhalten, dass ein Reisemangel vorliegen kann, wenn die im Vertrag vereinbarten Leistungen nicht, nicht vollständig oder gänzlich anders als vereinbart erbracht werden.

Pauschale Umstände die einen Reisemangel begründen gibt es nicht, es bedarf der Einzelfallbetrachtung.

2. Mängelanzeige nach § 651o Abs. 1 BGB

Bei der Mängelanzeige sind vier Aspekte wichtig:

Der Reisende hat den Reisemangel unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern anzuzeigen. Dies am besten gegenüber der Reiseleitung.

Eine Anzeige nach der Reise reicht nicht aus!

Was ist zu beachten?

  1. Der Mangel muss konkret bezeichnet werden.
  2. Ein Verlangen auf Abhilfe gegenüber dem Reiseveranstalter muss erklärt werden.
  3. Mängelrechte verjähren in 2 Jahren.
  4. Der Reisende muss nachweisen, wem und welchen Mangel er wann angezeigt hat.

Pauschale Angaben zur Höhe von Ansprüchen sind nicht möglich. Die sog. Frankfurter Tabelle dient als Anhaltspunkt für mögliche Ansprüche.

Beachten:

Gerichte und Reiseveranstalter sind nicht an die Frankfurter-Tabelle gebunden! Einen Auszug aus der Frankfurter Tabelle finden sie nachfolgend:

Art des MangelsMinderung in %
Andere Unterkunft als gebucht  10-25
Doppel- statt Einzelzimmer  20
Ungeziefer        10-50
Lärm in der Nacht    10-40


Fluggastrechte nach der Fluggastrechteverordnung

Was gilt wann?

  • Die Fluggastrechteverordnung (Fluggast-VO) gilt grds. bei Flügen innerhalb der EU
  • Bei Flügen außerhalb der EU und bspw. bei Gepäckverlust oder verspätete Gepäckbeförderung gilt das sog. Montrealer Übereinkommen

Die Rechte der Fluggäste bei

  • Annullierung
  • Nichtbeförderung
  • Flugverspätung

Voraussetzungen für Ansprüche nach der Fluggast-VO:

  • Flug innerhalb der EU, d. h. Start oder Ziel-Flughafen in einem EU-Land
  • Flug von außerhalb der EU, der Zielflughafen liegt innerhalb der EU
  • Verspätung/Ankunft am Ziel mit mehr als 3 Std.
  • Keine außergewöhnlichen Umstände, z. B. Streik, Blitzschlag, Flughafensperrung

Fluggast nach Fluggast-VO – Definition per Gesetz gibt es nicht:

Aber: Ein Fluggast ist eine Person, die auf einem Flug befördert wurde oder deren Beförderung vorgesehen wurde.

Buchung:

  • Art. 3 Abs. 2 Fluggast-VO verlangt eine (bestätigte) Buchung oder
  • Nach Ansicht des BGH einen „sonstigen Beleg“, z. B. vom Reiseveranstalter überlassen

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Buchung liegt grds. beim Fluggast!

Ihre Ansprüche:

Entschädigungs-/Ausgleichsanspruch bis zu 600,- € nach Art. 7 Fluggast-VO

Verspätung durch die Fluggesellschaft von mehr als 3 Stunden

3 Stufen der Entschädigung entsprechend der jeweiligen Flug-Distanz gestaffelt:

Stufe 1bis zu 250, - €Flug bis 1500 km
Stufe 2bis zu 400, - €Flug bis 3500 km
Stufe 3bis zu 600, - €Flug über 3500 km


Beachten Sie!

Egal an wen Sie sich wenden, sowohl die Fluggesellschaft als auch der Reiseveranstalter müssen bei einer Verspätung nach den oben genannten Voraussetzungen eine Entschädigung zahlen.

Was müssen Sie tun, um Ihre Ansprüche sichern zu können:

  • Die Verspätung von der Fluggesellschaft am besten schriftlich bestätigen lassen
  • Beweise sichern und sammeln, wie etwa Fotos, Rechnungen oder Tickets
  • Getränke oder Mahlzeiten vor Ort von Vertretern der Fluggesellschaft fordern
  • Daten mit anderen Reisenden austauschen
  • Falls über Reisebüro gebucht, per E-Mail oder telefonisch dem Reisebüro melden

Recht auf Betreuung nach Art. 9 Fluggast-VO

Das Recht / der Anspruch auf Betreuung nach der Fluggast-VO besteht, bei

  • Verspätung des Fluges ab 2 Stunden Wartezeit
  • Verspätung des Fluges ab 3 Stunden im EU-Raum und mehr als 1500 km
  • Verspätung des Fluges ab 4 Stunden Wartezeit über 1500 km
  • Kompletter Ausfall des Fluges
  • Flugüberbuchung mit entsprechender Wartezeit
  • Anschlussflugverspätung

Welche Betreuungsleistungen können Sie von der Fluggesellschaft in Anspruch nehmen?

  • Getränke, Erfrischungen
  • Mahlzeiten
  • Hotelunterbringung und Transfer zum Hotel
  • Telefon und Internet

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen!

Ihr Team von LOIBL LAW


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