Anwalt bei Festnahme, Untersuchungshaft, Vorladung, Anklage mit Vorwurf Totschlag

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Die Tötung eines Menschen wird oft pauschal als „Mord“ bezeichnet. Ein kleiner Blick in den 16. Abschnitt des Strafgesetzbuches (im Folgenden „StGB“) lässt jedoch erkennen, dass es verschiedene Delikte gibt, denen die Tötung eines Menschen gemeinsam ist. Nicht jede geplante Tötung eines anderen Menschen ist sofort ein Mord.


Der Totschlag ist in § 212 StGB normiert. Totschlag wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren, in sogenannten besonders schweren Fällen mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Wann macht man sich wegen Totschlags strafbar?

Nach § 212 Abs.1 StGB macht sich wegen Totschlags strafbar, wer einen anderen Menschen tötet.


Zu beachten ist, dass eine Strafbarkeit wegen Totschlags nur dann droht, wenn man eine andere Person tötet. Das wird in den Wortlaut des § 212 Abs.1 StGB hineingelesen. Die Selbsttötung ist nicht strafbar. Täter und Opfer des Totschlages müssen personenverschieden sein.


Auch die Tötung eines Tieres ist kein Totschlag. Tiere werden rechtlich wie Sachen behandelt, obwohl sie natürlich tatsächlich keine Sachen sind. Wer ein Tier tötet kann sich grundsätzlich insbesondere wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB und unter Umständen gemäß § 17 Tierschutzgesetz strafbar machen. Gemäß § 17 Tierschutzgesetz kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren für das Töten eines Wirbeltieres verhängt werden.

Totschlag ist von Mord abzugrenzen – Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Nach „einen Menschen tötet“ steht in § 212 Abs.1 StGB „ohne Mörder zu sein“. Es darf also kein sogenanntes Mordmerkmal vorliegen. Diese Mordmerkmale machen eine Tötung nämlich zu einem Mord. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt dementsprechend entgegen des sich weiterhin haltenden Mythos nicht in der Planmäßigkeit der Tötung oder dem Vorliegen von Vorsatz, sondern in dem Vorliegen eines der im Gesetz genannten Mordmerkmale.

Mordmerkmale sind zum Beispiel die Tötung aus Habgier, die Grausamkeit der Tötung, die heimtückische Tötung oder die Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken.

Droht eine Strafbarkeit wegen Totschlags nur, wenn es dem Täter auf die Tötung ankommt?

Der Totschlag ist ein „Vorsatzdelikt“. Unter dem Vorsatz versteht man das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.


Auch der Vorsatz lässt sich am besten an einem Beispielsfall erklären:

Der Täter lässt aus Versehen einen Blumentopf aus dem Fenster fallen. Dieser fällt einem Fußgänger auf den Kopf. Der Fußgänger stirbt an den Kopfverletzungen. Der Täter wusste nicht, dass er eine zum Tod eines Menschen führende Handlung vornimmt. Er wollte die Tötung auch nicht. Er handelte nicht vorsätzlich. Es besteht also keine Strafbarkeit wegen Totschlag.

Beachten Sie aber, dass es noch den § 222 StGB gibt. Hiernach wird die fahrlässige Tötung eines Menschen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Kann ich mich auch dann wegen Totschlags strafbar machen, wenn das Opfer trotz des Angriffs überlebt?

Überlebt das Opfer, ist unter Umständen eine Strafbarkeit wegen „versuchten Totschlages“ gegeben. Aufgrund der hohen Strafandrohung für Totschlag, ist Totschlag ein Verbrechen im strafrechtlichen Sinne, mit der Folge, dass auch die versuchte Tötung eines anderen Menschen strafbar ist (§§ 212 Abs.1, 23 Abs.1, 12 Abs.1 StGB).


Eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlages ist möglich, sobald der Täter gemäß § 22 StGB „zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“. Dieses „unmittelbare Ansetzen“ grenzt den Versuch von (im Regelfall) straflosen (!) Vorbereitungshandlungen ab. Zudem muss der Täter fest zur Begehung eines Totschlags entschlossen sein, also Vorsatz auf die Tötung eines anderen Menschen haben.

Den Punkt des unmittelbaren Ansetzens zu bestimmen, kann mitunter Schwierigkeiten bereiten.


Im Hinblick auf den Grundgedanken der Strafbarkeit des Versuchs einer Straftat, leuchtet bereits ein, dass das maßgebliche Kriterium die Gefährdung des Opfers aus Sicht des Täters ist. Das unmittelbare Ansetzen setzt demnach nicht zwingend voraus, dass der Täter bereits tatbestandliche Handlungen vorgenommen hat (die nur eben noch nicht zum tatbestandlichen Erfolg – im Falle des Totschlags also der Tod des Opfers – geführt haben, wie beispielsweise ein Schuss, der fehl geht), sondern dass bei ungestörtem Fortgang des Geschehens und ohne wesentliche weitere Zwischenschritte das Geschehen in die Realisierung des Straftatbestandes einmündet oder hierzu bereits in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht. Vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 29.05.2018 – 1 StR 28/18.


Zur Abgrenzung zwischen (noch straflosen) Vorbereitungshandlungen und hingegen strafbaren versuchten Totschlags folgende Beispiele:


1. Strafloses Vorverhalten: Der Täter entschließt sich, das Opfer zu töten und macht sich auf den Weg zum Opfer, macht jedoch auf halbem Weg halt und fährt wieder nach Hause.


Es besteht keine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlages. Begründet wird die Straflosigkeit insbesondere damit, dass das Opfer (noch) nicht konkret gefährdet ist. Allein der Entschluss zur Tötung eines Menschen und ein „auf den Weg machen“ zum Opfer ist in dieser Konstellation regelmäßig nicht strafbar.


2. Unmittelbares Ansetzen: Anders sieht es hingegen aus, wenn bereits mit einer Pistole konkret auf das Opfer gezielt wird. Dann ist das Opfer bereits konkret gefährdet und es ist in aller Regel von einem unmittelbaren Ansetzen im Sinne des § 212 Abs.1 StGB auszugehen.

Kann ich trotz versuchten Totschlags straflos bleiben?

Das ist tatsächlich möglich. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags entfällt nämlich dann, wenn der Täter unter den Voraussetzungen des § 24 StGB strafbefreiend vom Versuch zurücktritt.

Diese Straflosigkeit soll vereinfacht ausgedrückt eine Art „Anreiz“ für den Täter bieten, das Opfer zu verschonen. Die Straflosigkeit des Rücktritts vom Versuch dient also vor allem dem Schutz des Opfers.

Allerdings ist die Straflosigkeit in dieser Konstellation kein „Geschenk des Himmels“. Der Täter muss hierfür etwas tun. Es müssen die Voraussetzungen des § 24 StGB erfüllt sein.


Zunächst einmal darf der Totschlag – selbstverständlich – noch nicht vollendet sein, sondern sich noch im Versuchsstadium befinden (das Opfer darf noch nicht tot sein).

Es gibt – abhängig davon, wie weit fortgeschritten das Geschehen im Hinblick auf die Vollendung des Straftatbestandes ist – verschiedene „Arten“ des Rücktritts bzw. verschiedene Konstellationen, die jeweils verschiedene Anforderungen an einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch stellen.


Allen Konstellationen gemein ist es, dass der Täter freiwillig handeln muss. Wer dazu gezwungen werden muss, die weitere Tatbegehung aufzugeben oder von ihr Abstand zu nehmen, der hat sich die strafbefreiende Wirkung im Grunde „nicht verdient“.


Außerdem darf der Versuch der Begehung der Straftat noch nicht fehlgeschlagen sein. Wenn der Täter davon ausgeht, (z.B.) die Tötung ohnehin mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr erreichen zu können (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 26.02.2019 – 4 StR 464/18), soll ihm nicht die strafbefreiende Wirkung zugutekommen.


Wer alleine die Straftat begeht, der kann gem. § 24 Abs.1 S.1 StGB durch bloßes Aufgeben der Tat zurücktreten, wenn er (der Täter) noch davon ausgeht, noch nicht alles getan zu haben, um die Tat zu vollenden (vgl. BGH, Beschluss v. 26.02.2019 – 4 StR 464/18).

Geht er hingegen davon aus, bereits alles getan zu haben, so muss er aktiv werden und die Vollendung der Tat verhindern.

Kommt es so, dass die Tat durch einen anderen verhindert wird, so besteht die Möglichkeit einer strafbefreienden Rücktritts, wenn der Täter sich ernsthaft (und wie immer freiwillig) um die Verhinderung bemüht (§ 24 Abs.1 S.2 StGB).


Zu beachten ist aber noch Folgendes: Hat der Täter zum Beispiel auf das Opfer geschossen, dieses überlebt dennoch, erleidet aber Verletzungen und tritt der Täter dann vom eigentlich anvisierten Totschlag zurück, so entfällt zwar eine Strafbarkeit wegen Totschlags, allerdings bleibt eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach den §§ 223 ff. StGB bestehen. Die Schusswunden kann der Täter nicht mehr verhindern, sie sind bereits eingetreten. Im Falle einer Körperverletzung mit einer Schusswaffe wäre eine „gefährliche Körperverletzung“ gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB gegeben, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren bestraft werden kann.

Wann ist bei einem Totschlag eine geringere Strafe möglich?

Auch wenn der Täter einen Totschlag begeht, kann unter Umständen eine mildere als die in § 212 StGB genannte Strafe verhängt werden. Dies ist der Fall, wenn ein sogenannter minder schwerer Fall des Totschlages gemäß § 213 StGB vorliegt. Charakterisierend für diesen ist regelmäßig, dass der Täter vom Opfer im Vorfeld der Tötung provoziert wurde und sich daraufhin spontan zur Tötung des Opfers entschloss.

Was kann im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs Totschlag auf mich zukommen?

Gerade im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Vorwurfs einer Tötung kann es beispielsweise zu einer Festnahme und einer anschließenden Untersuchungshaft kommen.

Zu beachten ist allerdings, dass nicht automatisch mit dem Vorwurf eines besonders schweren Delikts, der Täter in Untersuchungshaft muss. Im Hinblick auf die notwendige Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Untersuchungshaft, bei der auch die drohende Strafe im Falle der Bewahrheitung des Vorwurfs eine Rolle spielt, ist die Anordnung von Untersuchungshaft bei Delikten mit sehr hoher Strafandrohung aber dennoch ein wohl häufigeres Phänomen.

Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt gem. § 112 Abs.1 StPO stets das Bestehen eines Haftgrundes voraus. Hierzu gehört die Flucht, die Fluchtgefahr, die Verdunkelungsgefahr (also v.a. das Beiseiteschaffen von Beweisen) sowie die Wiederholungsgefahr. Wie bereits dargelegt, muss die Anordnung von Untersuchungshaft stets verhältnismäßig sein. Es muss insbesondere ein angemessener Ausgleich zwischen den mit der Untersuchungshaft verfolgten Zielen und der erheblichen Freiheitsbeeinträchtigung des Beschuldigten gefunden werden. Außerdem muss der Beschuldigte der Tat, die ihm vorgeworfen wird, dringend verdächtig sein. Bei dem Vorwurf eines Totschlags sind die Anforderungen an die Begründung des Vorliegens eines Haftgrunds allerdings  stark abgeschwächt (vgl. § 112 Abs.3 StPO). Es genügt, wenn das Vorliegen eines Haftgrunds (der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr) nicht ausgeschlossen ist (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss v. 09.03.2020 – 2 BvR 103/20).


Im Falle einer Festnahme die Nerven zu bewahren, ist zugegebenermaßen eine Herausforderung, dennoch aber ratsam. Bewahren Sie in einem solchen Fall Ruhe und widersetzen Sie sich den Beamten lieber nicht (denn sonst drohen unter Umständen weitere Strafbarkeiten). Wenden Sie sich bestenfalls so schnell wie möglich an einen Strafverteidiger, der sich gerade auf das Strafrecht spezialisiert hat. Dieser wird Akteneinsicht beantragen und auf dieser Grundlage eine für Ihren Fall geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie darüber beraten, wie es nun weitergeht.

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