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Versuchter Totschlag: Die Absicht des Täters ist entscheidend

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Versuchter Totschlag: Die Absicht des Täters ist entscheidend

Wird eine Person durch eine Straftat vorsätzlich, das heißt, absichtlich getötet, liegt in der Regel entweder ein Mord oder ein Totschlag vor. Mord und Totschlag sind sogenannte Kapitaldelikte. Wenn der gewünschte Erfolg – in diesem Fall der Tod des Opfers – nicht eintritt, kann sich der Täter trotzdem strafbar machen. Der Tötungserfolg kann beispielsweise deshalb scheitern, weil das Opfer dem Messerstich des Täters ausweichen kann. Man spricht dann von einem versuchten Mord oder versuchten Totschlag. Auch der versuchte Totschlag gilt als Kapitaldelikt. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundbegriffe und Fragen zum Thema versuchter Totschlag vom Strafverteidiger erklärt.  

Was versteht man unter dem Begriff versuchter Totschlag?

Versuchter Totschlag bedeutet, dass dem Täter die eigentlich gewollte Tat – nämlich ein Totschlag – nicht gelingt. Ein Totschlag ist gegeben, wenn der Täter den Tod einer anderen Person hervorruft, d. h., diese tötet. Scheitert das Vorhaben jedoch und überlebt das Opfer, obwohl der Täter gerade die Tötung des Opfers beabsichtigt hatte, kann sich der Täter wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht haben. Es muss ihm in diesem Fall vor Gericht nachweisbar sein, dass er den Tatplan hatte, einen Totschlag zu begehen, d. h., eine andere Person umzubringen. Zudem muss der Täter zur Ausführung der Tat unmittelbar angesetzt haben, das heißt, die Schwelle von bloßen Vorbereitungshandlungen überschritten haben.  

Wann ist es versuchter Totschlag?

Da die Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags voraussetzt, dass der Täter unmittelbar zur Tatausführung angesetzt hat, ist die Grenze zwischen straflosen Vorbereitungshandlungen und strafbarem Versuch des Totschlags in vielen Fällen schwierig zu bestimmen. Oftmals entstehen bei einem Gerichtsprozess wegen versuchten Totschlags Probleme bei der Nachweisbarkeit des unmittelbaren Ansetzens zur Ausführung der Tat. Der Grundsatz beim versuchten Totschlag ist, dass es strafbar ist, sobald der Täter aus seiner subjektiven Sicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los!“ überschritten hat und keine weiteren Vorbereitungsschritte zur Ausführung der Tat mehr fehlen.  

Beispiele für versuchten Totschlag

Ein versuchter Totschlag liegt in folgenden Beispielsfällen vor: 

  • A legt sich mit einem Scharfschützengewehr im Garten auf die Lauer, um seinen Nachbarn B zu töten. Als sich der Nachbar B am Abend allein in den Garten begibt, gibt A einen Schuss auf B ab. Die Kugel verfehlt B jedoch um wenige Zentimeter. B kann sich in Sicherheit bringen, bevor A noch einmal schießen kann.  

  • C und D geraten in einen heftigen Streit. C brüllt D entgegen: „Ich bringe dich um.“ C zieht daraufhin ein langes Messer aus seiner Jacke und sticht D mehrmals in Brust und Hals. C lässt D am Boden liegen und flieht, da er denkt, dass D bereits tot ist. D überlebt jedoch schwer verletzt.  

Versuchter Totschlag durch Unterlassen

Es gibt nicht nur die Möglichkeit, dass sich ein Täter durch aktives Handeln, zum Beispiel einen Messerstich oder einen Schuss aus einer Handfeuerwaffe, wegen versuchten Totschlags strafbar macht. In einigen Konstellationen kann auch das fehlende Handeln, also ein Unterlassen, zu einer Strafbarkeit wegen versuchten Totschlags führen.  

Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Person, die es unterlässt, etwas zu tun, aufgrund ihrer Beziehung zum Opfer zum Einschreiten verpflichtet wäre. Voraussetzung für eine Strafbarkeit durch Unterlassen ist eine sogenannte Garantenstellung, also eine besondere Beziehung zum Opfer, die sich insbesondere aus rechtlichen (Ehe, Sorgerecht und Umgang) oder persönlichen Gründen ergibt. In diesem Fall spricht man von versuchtem Totschlag durch Unterlassen. Auch hier kommt das Opfer mit dem Leben davon, obwohl der Täter es unterlassen hat, einzuschreiten.  

Ein Beispiel für versuchten Totschlag durch Unterlassen: 

Ein Bademeister steht während seines Dienstes im Schwimmbad am Beckenrand und sieht, wie sein Nachbar, den er nicht leiden kann, ins Wasser fällt und zu ertrinken droht. Der Bademeister weiß, dass der Nachbar nicht schwimmen kann. Er freut sich jedoch darüber und hofft, dass der Nachbar ertrinken wird, da er diesen schon seit längerer Zeit aus dem Weg räumen wollte. Daher greift der Bademeister nicht ein, sondern er steht neben dem Becken und beobachtet den Todeskampf seines Nachbarn. In letzter Sekunde wird der Nachbar jedoch von einer anderen Person gerettet.  

Versuchter Totschlag oder gefährliche Körperverletzung?

Verletzt der Täter das Opfer lebensbedrohlich, stellt sich oftmals die Frage, ob bereits ein versuchter Totschlag vorliegt oder nur eine gefährliche Körperverletzung. Der Unterschied liegt darin, dass es dem Täter beim versuchten Totschlag gerade darauf ankommt, das Opfer zu töten, der Plan jedoch scheitert und der gewünschte Erfolg – der Tod des Opfers – nicht eintritt.  

Bei der gefährlichen Körperverletzung kommt es dem Täter „nur“ darauf an, das Opfer zu verletzen. Der Tod des Opfers ist jedoch nicht gewollt. Da sich auch hier die Unterscheidung zwischen versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung im Inneren des Täters abspielt, das heißt, im Subjektiven, ist es in der Praxis oftmals schwierig, die Tötungsabsicht des Täters nachzuweisen. Andererseits ist es ebenso schwierig, nachzuweisen, dass der Tod des Opfers vom Täter geplant war, jedoch aus irgendwelchen Gründen nicht in die Tat umgesetzt werden konnte, sodass das Opfer überlebt hat.  

Versuchter Totschlag: Welche Strafe?

Muss sich ein Täter wegen der Straftat des versuchten Totschlags vor Gericht verantworten, wird der Gerichtsprozess in der Regel vor dem Landgericht stattfinden. Innerhalb des Landgerichts ist das Schwurgericht zuständig, das mit drei Richtern und zwei Schöffen besetzt ist.  

Das Strafmaß für die Straftat des versuchten Totschlags richtet sich nach dem Delikt des Totschlags. Das Gesetz sieht für einen vollendeten Totschlag ein Strafmaß von Freiheitsstrafen nicht unter fünf Jahren vor. Dies ist in § 212 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das bedeutet, dass ein Täter im Fall einer Verurteilung wegen Totschlags zwischen fünf und fünfzehn Jahren ins Gefängnis muss. In besonders schweren Fällen kann das Gericht sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe aussprechen. Die Möglichkeit der Strafaussetzung auf Bewährung besteht in diesem Fall nicht. Es handelt sich beim Totschlag um ein Verbrechen, da Tätern eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht.  

Bei der Straftat des versuchten Totschlags sieht das Gesetz die Möglichkeit einer Milderung der Strafe oder bei untauglichem Versuch sogar Absehen von Strafe im Vergleich zum vollendeten Totschlag vor. Dies ist in § 23 Abs. 1 und § 49 Abs. 1 StGB vorgesehen. Im Fall einer Milderung der Strafe beträgt das Strafmaß für den versuchten Totschlag dann eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bis hin zu elf Jahren und drei Monaten. Die Mindeststrafe bei versuchtem Totschlag liegt also bei zwei Jahren Freiheitsstrafe.  

Gibt es Verjährung bei versuchtem Totschlag? 

Das Verbrechen des Mordes verjährt nicht. Die Lage ist jedoch anders bei der Straftat versuchter Totschlag. Versuchter Totschlag unterliegt der Verjährung. Das Gesetz sieht für versuchten Totschlag eine Verjährungsfrist von in der Regel 20 Jahren vor. Die Verjährungsfrist von 20 Jahren gilt für Verbrechen, wenn den Täter eine Strafe von über zehn Jahren Freiheitsstrafe erwartet. 

Foto(s): ©Adobe Stock/WavebreakMediaMicro

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