Anwalt bei Vorladung, Anklage und U-Haft Vorwurf Wohnungseinbruchdiebstahl – Welche Strafen droht für einen Einbruch?

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Die Nachbarn von nebenan, aktuelle Nachrichten- wir hören fast täglich von Einbrüchen.

Doch was umfasst der Einbruch und welches Verhalten steht hier genau unter Strafe?


Wie hoch ist die Strafe für einen Einbruch?

Die Höhe der Strafe hängt maßgeblich von zwei Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an welche Straftaten im Rahmen des Einbruches überhaupt verwirklicht werden. Dies hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht pauschal beantwortet werden, denn „Einbruch“ als alleinstehende Straftat gibt es so nicht. Typischerweise werden während des Einbruchs jedoch verschiedene Straftaten wie z.B Sachbeschädigung oder Diebstahl verwirklicht, die unter Strafe stehen. Der Strafrahmen richtet sich somit nach den verwirklichten Straftaten im vorliegenden Fall. Im Gesetz sind für diese Straftaten meistens Strafrahmen festgelegt. Jedoch entscheidet letztendlich das Gericht über die konkrete Höhe der Strafe.

Was fällt alles unter „Einbruch“?

Unter „einbrechen“ versteht man in Bezug zur Straftat des Diebstahls (bzw. Wohnungseinbruchdiebstahls) das gewaltsame Beseitigen einer Umschließung. Dies umfasst z.B Kraftaufwendungen, um ein Türschloss aufzubrechen oder ein Fensterrahmen aufzubiegen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der Täter in dem Raum eintritt. Es genügt, wenn der Täter lediglich in den unter Kraftaufwendungen geöffneten Raum hineingreift.

Wenn wir im allgemeinen Sprachgebrauch von Einbruch reden, geht es im juristischen spezifischer um die verschiedenen Straftaten, die beim „einbrechen“ möglicherweise verwirklicht werden.  

Welche Straftaten werden typischerweise im Rahmen des Einbruchs verwirklicht?

Welche Straftaten vorliegen, bestimmt sich nach den Konstellationen des jeweiligen Einzelfalls. Außerdem müssen nicht alle der im nachfolgenden genannten Straftaten gegeben sein. Die Expertise und berufliche Erfahrung eines Fachanwalts schafft hier Klarheit und hilft die Sachlage richtig zu beurteilen.


Typischerweise werden folgende Straftaten im Rahmen des Einbruchs mitverwirklicht:



Sachbeschädigung als Folge des Einbruchs

Um in ein fremdes Haus oder eine Wohnung zu gelangen muss man des Öfteren zunächst Sicherheitsvorkehrungen beseitigen. Türschlösser werden aufgebrochen oder Fenster eingeschlagen, um sich Zutritt zu verschaffen.

Wird hierbei das Türschloss oder das Fenster in seiner Brauchbarkeit oder Substanz beeinträchtigt oder gar zerstört, kann eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung begründet sein.


Der geschickte Täter - auch ein Täter: Einbruch als Hausfriedensbruch

Wenn jemand einbricht ohne Schäden zu hinterlassen, droht dennoch die Verwirklichung eines Hausfriedensbruchs. Hierbei muss es sich nicht zwingend um Privatwohnungen handeln auch andere Räumlichkeiten sind umfasst. Hausfriedensbruch ist allerdings ein absolutes Antragsdelikt (§ 123 Abs.2 StGB) und wird daher nur strafrechtlich verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag (in der Regel vom Opfer) gestellt wurde.


Einbruch zum Zwecke des Diebstahls

Klassisches Motiv des Einbruches ist das Stehlen von Wertgegenständen, also einen Diebstahl zu begehen. Ob der Diebstahl tatsächlich verwirklicht und vollendet wurde, kann im Einzelfall kompliziert sein. Gerade in Grenzfällen empfiehlt sich hier die Konsultation eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht. Auch der versuchte Diebstahl gem. §242 Abs.2 StGB strafbar, hier besteht allerdings die Möglichkeit einer milderen Strafe im Vergleich zur vollendeten Straftat.

Wohnungseinbruchdiebstahl

Eine höhere Strafe droht beim Einbruch in eine Wohnung. Wird diese außerdem dauerhaft als Privatwohnung genutzt, steigt die Strafe aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit der Privat -und Intimsphäre nochmals (§244 Abs.4 StGB).


Zur Verwirklichung dieses Delikts muss zum Stehlen einer Sache in die Wohnung:

  • Eingebrochen
  • Eingedrungen
  • Durch einen falschen Schlüssel eingedrungen oder
  • Durch ein anderes Werkzeug, das nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmt worden ist eingedrungen worden sein

Wann bricht man in eine Wohnung ein?

Wie bereits aufgeführt kommt es hier auf eine gewisse Kraft bzw. Gewaltaufwendung an, um in die Wohnung hineinzugelangen.

Was ist der Unterschied zwischen einbrechen und einsteigen?

Anders als beim Einbrechen geht es beim Einsteigen in eine Wohnung nicht um Kraft- bzw. Gewaltanwendung. Vielmehr verschafft sich derjenige mit Geschicklichkeit auf rechtswidrige Weise Zutritt zur Wohnung. Hiervon umfasst ist das Übersteigen, Hindurch- oder Unterdurchkriechen eines Hindernisses.

Wann dringt man mit einem falschen Schlüssel in eine Wohnung ein?

Dies ist der Fall, wenn der Täter das Schloss mit einem Schlüssel öffnet, der nach dem Willen des Berechtigten nicht zur Öffnung des Schlosses bestimmt ist. Der Begriff Schlüssel ist weitreichend zu verstehen. Umfasst sind auch (teil)- elektronische Instrumente, die den Schließmechanismus überwinden wie beispielsweise Codekarten.

Macht man sich wegen Wohnungseinbruchdiebstahl strafbar, wenn es sich um eine verlassene Wohnung handelt?

Für eine Strafbarkeit wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ist es nicht zwingend erforderlich, dass sich Personen in der Wohnung aufhalten. Nicht unter den Wohnungsbegriff fallen jedoch Wohnungen, die leer stehen und von ihren früheren Besitzern auf Dauer verlassen wurden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten zum Abbruch oder zur Neuvermietung bestimmt sind.

Erwischt bei einem Einbruch und Attackieren der Person – Welche Strafen drohen?

Es sind Konstellationen denkbar, in denen der Einbrecher von anderen bemerkt und ggf. gestellt wird. Wenn der Täter sich nun wehrt kann es ggf. zu weiteren Straftaten aus Körperverletzungsdelikten (§223ff. StGB) kommen.


Kommt es sogar zur vorsätzlichen Tötung eines Menschen steht Totschlag (§ 212 StGB) in Betracht. Tötet derjenige, um den Wohnungseinbruchsdiebstahl zu verdecken oder zu ermöglichen, kann es sogar zu einer Strafbarkeit wegen Mordes (§ 211 StGB) kommen. Ein Mord ist nämlich hingegen eines noch recht weitläufig verbreiteten Irrtums nicht – in Abgrenzung zum Totschlag – eine geplante Tötung, sondern vielmehr eine vorsätzliche Tötung, bei der noch mindestens ein sog. Mordmerkmal verwirklicht wird. Ein solches Mordmerkmal ist auch die Verdeckungsabsicht sowie die Ermöglichungsabsicht.


Wenn der Täter einer Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben droht oder Gewalt anwendet, gerade um eine fremde Sache wegzunehmen, kann sich derjenige weiterhin wegen Raubes (§249 Abs.1 StGB) strafbar machen. Hier muss die Gewalt oder die Drohung gerade zur Ermöglichung des Diebstahls, also zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache, dienen.


Ist der Diebstahl jedoch bereits vollendet und wendet der Täter dann Gewalt oder Drohung (eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben) an, um die Sache zu behalten oder zu sichern, kommt eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls in Betracht (§252 StGB).



Wenn Sie mit einer polizeilichen Vorladung oder Anklage wegen Einbruchs konfrontiert sind, sollten Sie bestenfalls rechtliche Beratung eines Fachanwalts für Strafrecht aufsuchen. So kann ihr Fall richtig analysiert und eine passende Verteidigungsstrategie herausgearbeitet werden. Bevor Sie mit einem Fachanwalt für Strafrecht gesprochenen haben, ist es zudem ratsam, zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch zu machen. Sie sind als Beschuldigter in einem Strafverfahren nicht dazu verpflichtet, sich zum Tatvorwurf zu äußern.



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