Anwalt für Schulrecht: Disziplinarmaßnahmen – was tun gegen Tadel, Schulverweis und Co

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In der Schule gelten Regeln und wer diese nicht einhält, muss mit Sanktionen rechnen. In den allermeisten Fällen können die Eltern sich über den Vorgang nur informieren, indem sie ihr Kind befragen. Zunächst liegt es in der Natur der Sache, dass Eltern vorrangig ihrem Kind Glauben schenken. 

Wenn sich der Vorwurf im Ergebnis bestätigt und man mit der Strafe einverstanden ist, wird oft anwaltlicher Rat nicht eingeholt. Man sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, wie das System der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im jeweiligen Schulgesetz geregelt ist und welche Konsequenzen die Maßnahme im konkreten Fall hat. Holen Sie im Zweifel den Rat eines Anwalts für Schulrecht ein!

Schulrecht ist Länderangelegenheit

Da den Bundesländern die Gesetzgebungskompetenz im Schulwesen zufällt, hat jedes Bundesland seine eigenen Schulgesetze und Verordnungen geschaffen. Allen gemein ist jedoch das grundsätzliche Verständnis zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen. 

Erziehungsmaßnahmen im Schulrecht – was sollte man tun?

Wie der Name bereits andeutet handelt es sich bei einer Erziehungsmaßnahme um Maßnahmen der Schule zur Erziehung des Kindes. Die Erziehungsmaßnahmen sind in den Schulgesetzen nicht abschließend geregelt. Aufgezählt werden in der Regel Maßnahmen wie das „erzieherische Gespräch“ oder der „Eintrag ins Klassenbuch“. Auch der „mündliche Tadel“ ist als Erziehungsmaßnahme anzusehen. 

Da die Gerichte bei den Erziehungsmaßnahmen davon ausgehen, dass diese gar keine Wirkung nach außen entfalten und es nur schulinternes Vorgehen ist, können Sie sich beispielsweise gegen einen mündlichen Tadel nicht durch Widerspruch oder Klage zur Wehr setzen. Grundsätzlich hat man die Maßnahmen hinzunehmen. 

Es gibt jedoch Fälle, in denen es ratsam ist, auch bei Verhängung einer Erziehungsmaßnahme eine Stellungnahme gegenüber der Schule abzugeben. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn man von einem abweichenden Hergang der Situation ausgeht oder einfach nur der Schule (für die Zukunft) klarmachen will, dass man sich nicht alles gefallen lässt.

Förmliche Ordnungsmaßnahmen – besser mit dem Anwalt für Schulrecht

Wenn das Fehlverhalten eine gewisse Schwere erreicht hat und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichend erscheinen, muss sich die Schule damit auseinandersetzen, welche Ordnungsmaßnahme verhängt wird. 

Die im jeweiligen Schulgesetz aufgelisteten Ordnungsmaßnahmen sind abschließend, die Schule kann der keine neue Maßnahme „erfinden“. Je nach Schwere des Eingriffes sind unterschiedliche Gremien für die Ordnungsmaßnahmen zuständig. 

Sollten Sie eine Einladung zu einer Klassenkonferenz oder einer Schulkonferenz erhalten, nehmen Sie den Termin nicht selbst wahr. Wir bekommen immer wieder dieselben Aussagen der Mandanten zu hören: „Die Klassenkonferenz ähnelte einem Tribunal.“ „Man konnte nicht einmal ausreden.“ 

Ganz anders sind unsere Erfahrungen, wenn wir die Mandantschaft in der Konferenz begleiten. In der Regel scheuen die Schulen eine Auseinandersetzung mit den Anwälten. Wir können daher meist erreichen, dass entweder eine faire Bestrafung erfolgt oder die Maßnahme ganz fallen gelassen wird. Zu den Ordnungsmaßnahmen im Einzelnen:

Schriftlicher Verweis – wie sollte ich mich verhalten?

Ein schriftlicher Verweis muss zunächst von der schriftlichen Mitteilung über einen mündlichen Tadel an die Eltern abgegrenzt werden. Sprachlich ist das ganz einfach, aber hier bringen die Schulen die Maßnahmen oft durcheinander. Im Zweifel muss man von einer förmlichen Ordnungsmaßnahme ausgehen und sich gegen diese zur Wehr setzen. 

Der schriftliche Verweis ist für eine bestimmte Zeit zur Schulakte zu nehmen. Es ist die leichteste Form eines Eingriffes in die Rechte einer Schülerin/eines Schülers mittels Ordnungsmaßnahme. Machen Sie sich aber bewusst, dass bei einem erneuten Fehlverhalten in der Regel zu weitergehenden Maßnahmen „in der nächsten Stufe“ gegriffen wird.

Ausschluss vom Unterricht/Ausschluss von der Klassenfahrt

Der Ausschluss vom Unterricht ist in der Regel nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren oder es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Besonders hart trifft es die Schüler, wenn die Teilnahme an Wandertagen verwehrt wird oder der Ausschluss von der Klassenfahrt durchgesetzt werden soll. 

Umsetzung in eine Parallelklasse – Tipps vom Anwalt für Schulrecht

Eine weitere Ordnungsmaßnahme der Schulgesetzes ist die Verweisung in eine Parallelklasse. Selbst wenn Sie die Versetzung in die Parallelklasse für sinnvoll erachten, weil Sie hier beispielsweise eine bessere Lernatmosphäre sehen oder die Lehrkraft ihrem Kind offener gegenübersteht, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Den Wechsel in die Parallelklasse kann man auch ohne eine Überweisung per Ordnungsmaßnahme erreichen. So bleibt die Schulakte „sauber“.

Überweisung an eine andere Schule

Solange die Schulpflicht besteht, kann der Schüler / die Schülerin bei besonders schweren Fehlverhalten auch an eine andere Schule überwiesen werden. Bei einem solchen Wechsel ist in der Regel die aufnehmende Schule nicht gerade die Schule, die Sie sich aussuchen würden, wenn Sie die Wahl hätten. 

Zudem bleibt fraglich, wie Ihr Kind an der Schule von der Lehrerschaft und den Schülerinnen und Schülern aufgenommen wird. Für diese schwerwiegende Maßnahme ist in der Regel nicht mehr die Schule sondern die oberste Schulaufsichtsbehörde des Ministeriums oder der Senatsverwaltung zuständig. Wenn die Schulpflicht beendet ist, kommt auch die Entlassung aus der Schule in Betracht.

Verhaltenshinweise vom Anwalt für Verwaltungsrecht bei schulischen Disziplinarmaßnahmen

Sie sollten sich so früh wie möglich um anwaltliche Unterstützung bemühen, wenn Sie mit einem möglichen Fehlverhalten Ihres Kindes konfrontiert werden. Die Chance, dass das Verfahren fallengelassen wird ist wesentlich größer, wenn noch keine Konferenz von der Schule durchgeführt wurde. Aber auch nach einer Konferenz oder nach Erhalt des Bescheides über die Ordnungsmaßnahme kann man sich dagegen noch zur Wehr setzen.

Welche Maßnahme im Einzelfall angemessen sein dürfte, können wir oft anhand unserer umfassenden Erfahrungen mitteilen. Wir können Ihnen selbstverständlich auch mitteilen, welches Rechtsmittel jeweils erforderlich ist. 

Oft reicht es bereits aus, nur Widerspruch gegen die Maßnahme einzulegen. So haben wir des Öfteren allein durch die Einlegung eines Widerspruches zum richtigen Zeitpunkt die Teilnahme an einer Klassenfahrt gesichert. Manchmal ist die Einlegung eines Widerspruchs allein jedoch nicht ausreichend und die Angelegenheit muss von einem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Eilverfahrens bewertet werden. 

In schulrechtlichen Verfahren gegen Ordnungsmaßnahmen werden immer wieder formelle Fehler gemacht, die wir im Verfahren aufzeigen können. So sind oft die Konferenzen falsch besetzt oder die erforderliche Anhörung ist unterblieben. Im Rahmen unserer anwaltlichen Beauftragung sehen wir daher stets den Vorgang bei der Schule ein und prüfen diesen umfassend.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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