Anwalt für Strafrecht bei Vorladung, Anklage, Strafbefehl Vorwurf Sachbeschädigung

  • 5 Minuten Lesezeit

Schon im Kindesalter wird uns beigebracht, sorgsam mit den Dingen anderer Personen umzugehen. Später – im strafmündigen Alter – ist das vorsätzliche Beschädigen oder Zerstören einer fremden Sache dann zudem nicht „nur“ moralisch verwerflich, sondern gegebenenfalls sogar als Sachbeschädigung strafbar. Das Eigentum anderer Personen soll danach respektiert werden. Und dieser Schutz ist strafrechtlich durch die entsprechende Strafandrohung abgesichert.

Zu beachten ist aber (natürlich), dass nur die Einwirkung auf eine einer anderen Person gehörende Sache eine Strafbarkeit begründen kann. Der Eigentümer selbst darf mit seiner Sache nach seinem Belieben umgehen (vgl. auch Gedanke § 903 BGB).

Wie hoch ist die Strafe für Sachbeschädigung?

Sachbeschädigung ist grundsätzlich gem. § 303 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht.

Gerade bei einer Sachbeschädigung ist neben den strafrechtlichen Konsequenzen wie einer Geld- oder Freiheitsstrafe aber regelmäßig auch an mögliche zivilrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche, zu denken.

Wann macht man sich wegen Sachbeschädigung strafbar?

Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung droht für das vorsätzliche

  • Zerstören,
  • Beschädigen oder
  • Verändern des Erscheinungsbilds in nicht nur unwesentlicher und nicht nur zeitweiligen Weise

einer fremden Sache.


Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im alleinigen Eigentum des Täters steht, also ungenau ausgedrückt „wenn sie (auch) jemand anderem gehört“.


Das Zerstören und das Beschädigen setzen beide grundsätzlich voraus, dass auf die Substanz der Sache (körperlich) eingewirkt wurde. Dabei muss beim Beschädigen die Sachsubstanz nicht notwendigerweise verletzt werden. Vielmehr kann es genügen, wenn der Gebrauch der Sache durch das körperliche Einwirken auf die Sache in nicht nur unerheblichem Ausmaß behindert wird (vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1998 – 4 StR 428 – 97 (LG Paderborn) in NJW 1998, 2149).


Die Zerstörung einer Sache ist – nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch juristisch betrachtet – eine Steigerung der Beschädigung einer Sache. Zerstört ist sie nämlich, wenn sie in ihrer Sachsubstanz gänzlich vernichtet wurde oder wenn sie gar nicht mehr brauchbar ist, wie sie es ursprünglich war.

Kann auch die Behinderung des Gebrauchs einer Sache eine strafbare Sachbeschädigung sein?

Auch die Behinderung des Gebrauchs einer Sache kann unter Umständen eine strafbare Sachbeschädigung sein. Problematisch kann diese Frage allerdings werden, wenn es zu keinerlei Substanzverletzung kommt. Durch die Medien gingen beispielsweise letzten Sommer die Aktionen der sog. „Tyre Extinguishers“. Diese zeichneten sich dadurch aus, dass die Ventile in den Reifen von SUVs aufgedreht und die Luft aus den Reifen herausgelassen wurde. Wenn die Reifen aber nicht beispielsweise mit einem Messer aufgestochen werden, bleibt die Substanz der Reifen unverletzt.

Eine Beschädigung einer Sache setzt nicht zwingend voraus, dass die Sache gänzlich zerstört wird. Auch die Verursachung einer Gebrauchsbeeinträchtigung kann eine Sachbeschädigung darstellen, soweit diese nicht ganz unerheblich ist und auf die Sache körperlich eingewirkt wurde (Vgl. BGH, Urteil v. 12.02.1998 – 4 StR 428/97 (LG Paderborn) in NJW 1998, 2149).

Eine körperliche Einwirkung liegt aber auch in einem derartigen Fall vor (Aufdrehen des Ventils). Die Rechtsprechung stellt dann im Hinblick auf die Gebrauchsfähigkeit darauf ab, wie schnell und unter welchem Aufwand die Gebrauchsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, indem wieder Luft in die Reifen gefüllt wird. Es kann also beispielsweise einen Unterschied machen, ob man das Ventil eines Kfz an einer einsamen Landstraße oder auf dem Parkplatz einer Tankstelle aufschraubt. Vgl. BGH, Beschluss v. 14.07.1959 – 1 StR 296/59 in NJW 1959, 1547).

Ist Graffiti strafbare Sachbeschädigung?

Auch das unberechtigte Anbringen von Graffiti kann eine strafbare Sachbeschädigung sein. Auch vor diesem Hintergrund wurde vor einigen Jahren der Straftatbestand der Sachbeschädigung - § 303 StGB – um einen weiteren Absatz ergänzt, wonach eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung auch dann droht, wenn man „unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert“ (§ 303 Abs.2 StGB).


Zu beachten ist aber, dass auch unabhängig von diesem gem. § 303 Abs.2 StGB weiter gefassten Straftatbestand, Graffiti eine strafbare Sachbeschädigung darstellen kann, nämlich wenn es tatsächlich zu einer Verletzung der Sachsubstanz kommt. Dies ist insbesondere denkbar als Folge der Bereinigung bzw. Entfernung eines Graffiti. Vgl. KG, Beschluss v. 01.03.2006 – (5) 1 Ss  479/05 (89/05) in openJur  2012,  3304.

Ist versuchte Sachbeschädigung strafbar?

Ja. Auch die versuchte Sachbeschädigung ist strafbar (§ 303 Abs.3 StGB). Ein Versuch einer Straftat im strafrechtlichen Sinne liegt dann vor, wenn der Täter fest zur Tatbegehung entschlossen ist und auch bereits unmittelbar zur Tatbegehung angesetzt hat. Das unmittelbare Ansetzen zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Täter davon ausgeht, dass die Sache bereits konkret gefährdet sei und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr zur tatsächlichen Begehung der Tat vorzunehmen sind. Die bereits vorgenommenen Handlungen und die tatsächliche Tatbegehung (Zerstörung oder Beschädigung der fremden Sache) müssen in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht in einem hinreichend engen Zusammenhang zur schlussendlichen Tatbegehung stehen und der Täter muss in subjektiver Hinsicht die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschritten haben. BGH, Urteil v. 20.03.2014 – 3 StR 424/13.

Ist das versehentliche Beschädigen einer Sache strafbar?

Eine nach § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung liegt nur vor, wenn der Täter vorsätzlich eine fremde Sache beschädigt. Vorsatz meint dabei willentliches Handeln in Kenntnis aller die Tat umgebenden Umstände. Hierunter fällt demnach nicht das bloß versehentliche Beschädigen einer fremden Sache.

Das versehentliche Zerstören einer Sache ist nur in den Fällen einer Brandstiftung strafbar, also wenn eine bestimmte (in § 306 StGB genannte) Sache durch Brandlegung ganz oder zum Teil zerstört wird. Gem. § 306d StGB ist in diesem Fall auch die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe gestellt.

Wie sollte ich mich nach Erhalt eines Strafbefehls wegen Sachbeschädigung verhalten?

Sollten Sie einen Strafbefehl mit dem Vorwurf einer begangenen Sachbeschädigung erhalten haben, so sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und sich dann am Besten so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Diese notwendige Schnelligkeit liegt darin begründet, dass die Frist, um rechtlich gegen einen solchen Strafbefehl vorzugehen mit 2 Wochen (§ 410 Abs.1 StPO) recht kurz bemessen ist. Und lässt man diese Frist verstreichen, so steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO), und das auch wenn es nie zu einer mündlichen Hauptverhandlung inklusive Beweisaufnahme gekommen ist. Grundlage für den Erlass eines Strafbefehls sind die im Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gesammelten Beweise (vgl. § 407 Abs.1 StPO). Damit sind im Strafbefehlsverfahrens die Rechtsschutzmöglichkeiten des Beschuldigten deutlich verkürzt.

Gerade unter diesem Blickwinkel empfiehlt es sich, sich möglichst zeitnah an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden. Dieser wird nach Einsicht in und Analyse der Ermittlungsakten Sie darüber beraten, ob und in welchem Umfang es in Ihrem Fall Sinn macht, rechtlich gegen den Strafbefehl vorzugehen.



Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sören Grigutsch

Beiträge zum Thema