Anwalt und Strafverteidiger beim Vorwurf Mord - Anklage, Untersuchungshaft, Strafe

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Mord wird in unserer Rechtsordnung als ein besonders schweres Delikt eingestuft. Dies zeigt sich insbesondere in der besonders hohen Strafandrohung, einer lebenslangen Freiheitsstrafe, und auch darin, dass diese Strafandrohung absolut gilt. Das Gericht kann nicht in den Grenzen eines vorgeschriebenen Strafrahmens entscheiden, welche genaue Strafe innerhalb eines „Spielraums“ tat- und schuldangemessen ist. Folge einer Verurteilung wegen vollendeten Mordes ist eine lebenslange Freiheitsstrafe.


Wegen Mord bestraft wird eine Person, die eine andere Person tötet und damit das Rechtsgut des Lebens als besonders hohes Rechtsgut angreift und verletzt. Zusätzlich müssen noch bestimmte Umstände hinzukommen. Diese können in einer bestimmten, besonders verwerflichen Art und Weise der Tötung liegen oder in einer besonders verwerflichen Einstellung, Motivation, des Täters.

Wie hoch ist die Strafe für Mord?

Für Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe angedroht (§ 211 Abs.1 StGB).

Ist eine lebenslange Freiheitsstrafe wirklich lebenslang?

Ja. Die zugegebenermaßen recht weit verbreitete Ansicht in der Allgemeinheit eine lebenslange Freiheitsstrafe umfasse tatsächlich „nur“ eine Dauer von 15 Jahren ist ein (sich hartnäckig haltender) Irrglaube. In Deutschland meint eine lebenslange Freiheitsstrafe tatsächlich „ein Leben lang“. Diese hohe Strafandrohung und dann auch noch der Umstand, dass für Mord zwingend eine lebenslange Freiheitsstrafe angeordnet ist und das Gericht bei der Bestimmung der konkreten Strafhöhe entsprechend keinen Spielraum hat, stößt allerdings verfassungsrechtlich auf Bedenken.


Und hier kommt der (mögliche) Ursprung des 15 Jahre Mythos ins Spiel. 15 Jahre sind durchaus ein  entscheidender „Zeitpunkt“ in der Verbüßung der Freiheitsstrafe nach einer Verurteilung wegen Mordes. Sind nämlich 15 Jahre der Freiheitsstrafe verbüßt, gebietet nicht die besondere Schwere der Schuld eine weitere Vollstreckung in Haft, kann eine Aussetzung zur Bewährung im Hinblick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit verantwortet werden und willigt der oder die Verurteilte ein, so setzt das Gericht die restliche Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus (§§ 57a, 57 StGB). In die Entscheidung der Aussetzung der Strafe zur Bewährung fließen aber noch weitere Faktoren ein, insbesondere das Verhalten des Verurteilten während des Vollzugs und die Persönlichkeit des Verurteilten (§§ 57a Abs.1 S.2, 57 Abs.1 S.2 StGB). Eine sichere Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung nach 15 Jahren gibt es also nicht, es besteht ab diesem Zeitpunkt aber grundsätzlich die Möglichkeit hierzu.

„Totschlag ist die Tötung im Affekt, Mord ist eine planmäßige Tötung“, oder?

Nein. Der Unterschied zwischen Mord und Totschlag liegt nicht in der Intensität der Planung oder einem etwaigen Handeln im Affekt. Auch ein Totschlag kann geplant sein, auch ein Mord kann gegebenenfalls „im Affekt“ bzw. ohne umfangreiche vorherige Planung begangen werden.

Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?

Mord und Totschlag unterscheiden sich dadurch, dass ein Mord ein Totschlag ist, bei dem noch mindestens ein zusätzliches Merkmal – ein sogenanntes Mordmerkmal – verwirklicht wurde. Was ein Mordmerkmal ist, normiert das Gesetz in § 211 Abs.2 StGB selbst.

Wer ist Mörder?

Mörder ist also, wer einen anderen Menschen tötet und zudem bei dieser Tötung ein gesetzlich normiertes sogenanntes Mordmerkmal verwirklicht wurde. Diese zeichnen sich entweder durch eine besondere Art und Weise der Tötung oder bestimmte subjektive Einstellungen, Motivationen, bei der Tötung aus.

Die Mordmerkmale sind …

Heimtückische Tötung als Mord

Zunächst wird eine Tötung dann zu einem Mord, wenn sie heimtückisch erfolgt. Heimtückisch tötet in diesem Sinne, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit zur Tötung ausnutzt (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14).

Es kommt also insbesondere auf die Arglosigkeit des Opfers an, dass das Opfer gerade wegen dieser Arglosigkeit wehrlos ist und der Täter muss dies auch ausnutzen.


Arglos ist das Opfer, wenn es sich keines (erheblichen) Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht (vgl. BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14). Zu beachten ist hierbei, dass man nur dann arglos sein kann, wenn man überhaupt dazu in der Lage ist, Argwohn zu bilden. Dies kann insbesondere bei sehr kleinen Kindern problematisch sein. Das Landgericht Mönchengladbach betonte allerdings in einem Urteil, dass jedenfalls bei einem Kind im Alter von ca.3 Jahren die Fähigkeit zum Argwohn in der Regel bejaht werden kann (LG Mönchengladbach, Urteil v. 05.03.2021 – 27 Ks 7/20 in openJur 2021, 24641). Zu beachten ist auch, dass man die Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt, sodass auch die Tötung einer schlafenden Person gegebenenfalls eine Heimtückische sein kann. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass man sich in der Regel nicht schlafen legen würde, wenn man  mit einem Angriff auf sein Leben rechnet.


Die Feststellung, dass der Täter die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit ausnutzt, setzt voraus, dass der Täter zum Einen gerade die Umstände erkannt hat, die diesen Zustand begründen und zum Anderen muss er darüber im Bewusstsein sein, dass er den aus diesem Grund schutzlosen Menschen mit seinem Angriff auch überrascht (LG Mönchengladbach, Urteil v. 05.03.2021 – 27 Ks 7/20 in openJur 2021, 24641).


Einen Heimtückemord bejahte der BGH zum Beispiel in einem Fall, in dem der Angeklagte und die Geschädigte in alkoholisiertem Zustand am Strand Zärtlichkeiten austauschten, es aber zu einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung kam. In deren Rahmen drückte der Angeklagte unter anderem das Gesicht der Geschädigten in den Sand, weshalb sie Sand einatmen musste. Später würgte er sie zudem. Sie starb durch Erstickung. Dabei betonte der BGH, dass ein vorangegangener Streit die Heimtücke nicht zwingend ausschließt. Eine heimtückische Tötung ist nämlich dann noch denkbar, wenn das Opfer dennoch nicht die Gefahr eines tätlichen Angriffs erkannte. Selbst wenn es bereits zu Körperverletzungen gekommen ist und der Täter erst später den Entschluss zur Tötung fasst, kann diese heimtückisch sein. Dies nämlich dann, wenn der Angriff ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, der Täter nun mit Tötungsvorsatz handelt und das Opfer aufgrund der Überraschung des Angriffs und dem nahtlosen Übergang zur Tötungshandlung sich nicht mehr in erfolgsversprechender Weise wehren kann (BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung).


Selbst wenn der Täter das Opfer zunächst in eine Falle lockt und einige Zeit bis zur Tötung verstreicht, kann diese unter bestimmten Umständen noch eine heimtückische Tötung und damit ein Mord sein. Heimtücke kommt in einem solchen Fall dann in Betracht, wenn der Täter die Situation planmäßig herbeiführt und durch die Schaffung einer andauernden Situation der Wehrlosigkeit vor der Tötung ausnutzt, z.B. zur Begehung einer räuberischen Erpressung, oder sich zur Ausführung der Tötung zu Nutze macht. Vgl. BGH, Beschluss v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19.

Wann ist eine Tötung Grausam?

Ist eine Tötung grausam, so kann dies die Qualifizierung einer Tötung als Mord rechtfertigen.

Eine Tötung ist dann grausam, wenn der Täter aus einer gefühllosen und unbarmherziger Gesinnung heraus, dem Opfer solchen physischen oder psychischen Schmerz oder solche Qualen dieser Art zufügt, die über das hinausgehen, was mit einer Tötung naturgemäß einhergeht. Dies kann sich aus der besonderen Intensität oder auch der Dauer des Schmerzes bzw. der Qualen ergeben. Vgl. BGH, Urteil v. 08.09.2005 – 1 StR 159/05.


Das Mordmerkmal der grausamen Tötung bejahte der BGH zum Beispiel in einem Fall, in dem die Angeklagten eine 19 Jährige, die im achten Monat von einem der Angeklagten schwanger war, in ein Waldstück lockten, ihr mehrmals mit einem Messer in den Oberkörper stachen, sie anschließend mit Benzin übergossen und anzündeten. Das Opfer verbrannte. Vgl. BGH, Beschluss v. 08.11.2016 – 5 StR 390/16.

Wann begeht man einen Mord durch die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln?

Eine Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln kann ein Mord sein. Ein gemeingefährliches Mittel in diesem Sinne ist dabei ein solches, das der Täter nicht hinreichend unter Kontrolle hat und daher in der konkreten Situation des Einsatzes eine unbestimmte Vielzahl von Menschen im Hinblick auf ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit gefährdet sein können. Es ist also zum Einen die Gefährlichkeit des Mittels zu betrachten, sowie auch die Fähigkeiten und Intentionen des dieses einsetzenden Täters (vgl. BGH, Beschluss v. 10.02.2021 – 1 StR 500/20 unter Verweis auf stRspr).


Ein gemeingefährliches Mittel kann z.B. möglicherweise im Wurf einer Bombe in eine Menschenmenge liegen.

Wann tötet man aus Mordlust?

Ein weiteres Mordmerkmal ist das Töten aus Mordlust heraus. Dieses kann bejaht werden, wenn der Täter aus Freude am Töten tötet. Auch die Tötung aus z.B. Angeberei, auf Grund eines Nervenkitzels oder zum Zeitvertreib kann das Mordmerkmal der Mordlust begründen (BGH, Beschluss v. 13.08.2019 – 5 StR 257/19).


Der BGH bejahte beispielsweise dieses Mordmerkmal in einem Fall, in dem der Täter sich mit der Figur des „Joker“ aus „Batman“ identifizierte und insbesondere aus Neugier hieran eine andere Person tötete (BGH, Beschluss v. 13.08.2019 – 5 StR 257/19).

Die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als Mord

Das Mordmerkmal der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs ist dann erfüllt, wenn der Täter durch die Tötung sexuelle Befriedigung erlangen möchte. Ob die sexuelle Befriedigung tatsächlich erlangt wird, ist dabei nicht maßgeblich. Das Mordmerkmal kann auch dann verwirklicht sein, wenn der Täter die Tötung auf Video aufzeichnet und sich durch das spätere Anschauen des Videos sexuelle Befriedigung sucht. Vgl. BGH, Urteil v. 22.05.2005 – 2 StR 310/04.

Der Mord aus Habgier

Auch das Motiv der Habgier kann die Qualifizierung einer Tötung als Mord begründen.


Die Tötung aus Habgier meint dabei das rücksichtslose Gewinnstreben (in besonderem Maße) um jeden Preis bzw. um den Preis eines Menschenlebens (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 18.03.2020 – 4 StR 487/19).


Hier kann man zum Beispiel an die Tötung zur Erlangung eines Erbes denken.

Wann tötet jemand „sonst aus niedrigen Beweggründen“?

Ein Mord kann sich auch daraus ergeben, dass der Täter „sonst aus niedrigen Beweggründen“ tötet. Der Formulierung dieses Mordmerkmals kann man bereits entnehmen, dass ihm eine Art Auffangfunktion zukommt.

Dabei handelt es sich um solche Beweggründe, die sittlich auf tiefster Stufe stehen, besonders verachtenswert (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 13.05.2015 – 3 StR 460/14) und unter keinem menschlichen Gesichtspunkt nachvollziehbar erscheinen.

Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer umfassenden Würdigung aller objektiven wie subjektiven Umstände um die Tatbegehung festzustellen. Die Persönlichkeit des Täters und die Beziehung zwischen Täter und Opfer spielen also auch eine Rolle.

Eine Tötung sonst aus niedrigen Beweggründen und damit einen Mord bejahte der BGH zum Beispiel im Fall eines illegalen Straßenrennens. Der BGH stellte darauf ab, dass in dem konkret zu entscheidenden Fall der Täter sich bzw. seinen Wunsch, das illegale Straßenrennen zu gewinnen, in rücksichtsloser Weise über das Recht auf Leben anderer Verkehrsteilnehmer stellte und daher besonders selbstsüchtig handelte. Vgl. BGH, Urteil v. 18.06.2020 – 4 StR 482/19.


Die Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung einer anderen Straftat als Mord

Wer tötet, um die Begehung einer anderen Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, dass eine andere Straftat begangen wurde, begeht nicht „nur“ einen Totschlag, sondern sogar einen Mord. Dass die andere Straftat von dem Tötenden selbst begangen wird, ist dabei nicht nötig.

Das besondere Unrecht dieser Tötung wird darin gesehen, dass der Täter zum Einen mehrere Unrecht - Taten miteinander verbindet und bei der Verdeckungsabsicht insbesondere, dass die Strafverfolgung, also die Aufklärung der vorherigen Tat, zusätzlich erschwert werden soll (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 26.03.2020 – 4 StR 134/19). Bei der Ermöglichungsabsicht liegt das besonders Verwerfliche außerdem darin, dass der Täter „über Leichen geht“ um weitere Straftaten zu begehen (BGH, Urteil v. 03.06.2015 – 2 StR 422/14).


Die Tötung mit Ermöglichungsabsicht kann auch dann erfüllt sein, wenn durch die Tötung die andere Tat nach Ansicht des Täters „nur“ unter leichteren Bedingungen begangen werden kann. Die Tötung muss also nicht zwingende Voraussetzung zur Begehung der anderen Straftat sein. Vgl. z.B. BGH, Urteil v. 03.06.2015 – 2 StR 422/14.

Die Ermöglichungsabsicht muss das dominierende Motiv des Täters bei der Tötung sein (BGH, Urteil v. 03.06.2015 – 2 StR 422/14).


Wichtig ist im Hinblick darauf, dass die Tötung in diesen Fällen mit einer anderen Straftat verknüpft werden muss und dementsprechend die Tötung und die andere Straftat nicht so zusammenfallen dürfen, dass sie als eine Tat erscheinen. Es braucht also eine Art Zäsur.

Will also zum Beispiel der Täter eine andere Person töten und beschließt bei Ausführung der Tat, dass er sie nun (auch) töten will, um diese Tat zu verdecken, so liegt keine Tötung mit Verdeckungsabsicht im Sinne eines Mordes vor. Es gibt hier dann keine andere Straftat, die durch die Tötung verdeckt würde. Vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2018 – 1 StR 160/18.

Das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht kann aber auch dann verwirklicht sein, wenn bereits die vorherige (zu verdeckende) Tat einen Angriff auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers darstellt. Hatte der Täter nämlich bei der Ausführung der Körperverletzung(en) noch keinen Tötungsvorsatz, so kann die erforderliche Zäsur (die die zu verdeckende Straftat zu einer anderen Straftat in diesem Sinne macht) in dem Wechsel des Vorsatzes des Täters (von einer Verletzung des Körpers hin zu einer Tötung) gesehen werden. Vgl. BGH, Beschluss v. 24.04.2018 – 1 StR 160/18.


Kann mir nach einem rechtskräftigen Freispruch wegen Mordes noch ein Strafverfahren wegen derselben Tat drohen?

Ja, das ist möglich. Gem. § 362 Nr.5 StPO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens im Falle des Vorwurfs eines Mordes auch zuungunsten des Angeklagten zulässig. Voraussetzung hierfür ist das Auftauchen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die den Verdacht begründen, dass der Angeklagte wegen Mordes zu verurteilen ist.

Was kann mich in einem Ermittlungsverfahren wegen Mordes erwarten?

In einem Ermittlungsverfahren kann zum Beispiel eine Hausdurchsuchung bzw. Wohnungsdurchsuchung sowie eine Festnahme und anschließende Untersuchungshaft drohen. Wichtig ist es hier, die Nerven zu behalten, Ruhe zu bewahren, zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter einer Straftat Gebrauch zu machen und sich dann so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden.


Beim Vorwurf des Mordes muss Ihnen ein Strafverteidiger während des Strafverfahrens zur Seite stehen. Man spricht hier von der sogenannten Pflichtverteidigung.

Das bedeutet aber nicht, dass Sie kein Mitspracherecht dabei haben, wer Sie verteidigt. Sie können sich auch im Falle einer Pflichtverteidigung Ihren Anwalt grundsätzlich selbst aussuchen.


Hier empfiehlt es sich, sich an einen spezialisierten Anwalt, einen Fachanwalt für Strafrecht, zu wenden. Dieser hat die nötige Erfahrung und fachliche Kenntnis, um z.B. Details zu erkennen, die gegebenenfalls einen großen Unterschied für den Verlauf des Strafverfahrens machen können.


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