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Untersuchungshaft - was Sie wissen und beachten müssen!

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Untersuchungshaft - was Sie wissen und beachten müssen!

Was ist die Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft – auch U-Haft genannt – ist eine Sicherungsmaßnahme während des Ermittlungsverfahrens. Wird man einer Straftat verdächtigt, kann eine Strafverfolgungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen und aufgrund einer richterlichen Anordnung dafür sorgen, dass man die Zeit während des Strafverfahrens in einer Justizvollzugsanstalt verbringt. Die gesetzliche Grundlage findet man in der Strafprozessordnung (StPO), §§ 112 f.

Wann wird Untersuchungshaft angeordnet?

Hat die Staatsanwaltschaft oder die Polizei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, prüft sie gleich zu Beginn, ob ein dringender Tatverdacht vorliegt. Es muss also höchstwahrscheinlich zu einer Verurteilung am Ende des Verfahrens kommen. Darüber hinaus muss ein Haftgrund aufgrund bestimmter Tatsachen vorliegen. Hierzu zählt:

  • Flucht und Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr
  • Schwerstdelikte
  • Wiederholungsgefahr

Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgt durch einen Untersuchungsrichter in schriftlicher Form.

Wie lange dauert die Untersuchungshaft?

Da die Untersuchungshaft der Aufklärung eines Strafverfahrens dient, ist sie keine Strafe. Aus diesem Grund darf sie im Regelfall maximal für sechs Monate festgesetzt werden. In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine längere Untersuchungshaft möglich. Wird der Beschuldigte freigesprochen, das Hauptverfahren nicht eröffnet oder das Verfahren eingestellt, endet die U-Haft. Kommt es zu einer Verurteilung und einer Freiheitsstrafe, wird die Untersuchungshaft auf die Haftstrafe angerechnet.

Welche Rechte und Pflichten gelten während der U-Haft?

Beschuldigte dürfen während der U-Haft Besuch empfangen, wenn dies gewährt wird. Hierfür muss ein Antrag auf Besuchserlaubnis bei Gericht gestellt werden. Auch Anrufe werden dem Inhaftierten nur auf Erlaubnis hin gestattet. Sie genießen im Übrigen aber Privilegien gegenüber den regulären Strafgefangenen. So ist die Arbeit in den Gefängnisbetrieben für sie grundsätzlich freiwillig.

Foto(s): ©Pexels/RODNAE Productions

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