Anwaltshaftung: Beratungsfehler

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Wir haben uns aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Fachanwaltskanzlei auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts nicht nur auf die Beratung geschädigter Anleger und Investoren sowie die Vertretung von Bankkunden spezialisiert. Darüber hinaus beraten und vertreten wir durch Rechtsanwaltskollegen geschädigte Mandanten insbesondere in diesem Rechtsbereich.

Das Bank- und Kapitalmarktrecht stellt in seinen Ausprägungen eine komplexe Spezialmaterie dar, die besondere Kenntnisse erfordert, um als Anwalt einen Mandanten adäquat zu betreuen. Nicht umsonst ist für dieses Rechtsgebiet ein Fachanwaltstitel geschaffen worden.

Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren möglichen Vorgehensweisen er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe ergibt. Es ist nicht notwendig, dass diese im gleicher Weise enstanden sind. Allerdings muss sie für alle diese Ursachenverläufe dargelegt und bewiesen werden.

§ 252 Satz 2 BGB ermöglicht in Ergänzung zu § 287 ZPO eine abstrakte Schadensberechnung des entgangenen Gewinns, erfordert aber die Darlegung und den Nachweis der erforderlichen Anknüpfungstatsachen hierfür.

Vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars können als Schaden grundsätzlich bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet verlangt werden.

Weitergehende Kosten nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte.

Es besteht die Darlegungspflicht  des Geschädigten.

Nicht selten werden – auch von vermeintlich spezialisierten Anwälten – überhöhte oder fehlerhafte Klageanträge und Rechnungen gestellt, die drohende Verjährung von Ansprüchen außer Acht gelassen oder zu aussichtslosen Klagen geraten.

Die sich hieraus ergebenden Schäden können immens sein. Nicht nur, dass das Verfahren verloren gegangen worden ist und der vermeintlich sicher geglaubte Anspruch dem Mandanten nicht zugesprochen wird. Neben den Kosten für den eigenen Anwalt muss der ohnehin schon geschädigte Mandant die Kosten des gegnerischen Anwalts und die Gerichtskosten zu tragen.

Des Öfteren werden Handlungsempfehlungen an Mandanten erteilt, die geeignet sind, deren Existenz zu gefährden oder gar zu zerstören.

Verletzt ein Rechtsanwalt seine anwaltlichen Pflichten so kann ein hierdurch geschädigter Mandant von diesem Schadensersatz beanspruchen. Wir beraten und vertreten von Anwaltskollegen geschädigte Mandanten bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche.

Wir beraten und vertreten seit mehr als 18 Jahren Privatpersonen und Unternehmen deutschlandweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten.

Rechtsberatung ist Vertrauenssache. Daher ist unser Hauptanliegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Mandanten, geprägt von gegenseitigem Respekt. Hierbei steht im Vordergrund die Anliegen unserer Mandanten ernst zu nehmen und individuell zu behandeln. Dies umfasst nicht nur eine sorgfältige Aufklärung des zugrunde liegenden Sachverhalts, sondern auch eine umfassende Analyse unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung sowie aller Chancen und rechtlichen sowie wirtschaftlichen Risiken des Einzelfalls und die Erarbeitung sachgerechter, fundierter und praktisch umsetzbarer Lösungsvorschläge und Handlungsempfehlungen. 

Wir gehen für unsere Mandanten mit der Zeit, sind regional verankert und fachbereichsübergreifend kollegial bestens vernetzt.


Foto(s): Siegfried Reulein

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