Architektenrecht: kein dauerhaftes Betretungsrecht für Architekten nach Fertigstellung der Baumaßnahmen

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Ein Architekt, der im Jahr 2013 den Umbau eines Wohnhauses geplant hatte, kann nicht beanspruchen, das Haus nach Fertigstellung zu betreten, um Fotos anzufertigen. Trotz einer Klausel im Architektenvertrag, die ihm dieses Recht auch nach Vertragsende zu gewähren schien, wurde seine Klage auf Zutritt abgewiesen. 

Die Klausel wurde für unwirksam erklärt, da sie den Bauherrn unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), was bedeutet, dass der Bauherr nicht verpflichtet ist, dem Architekten nachträglich Zugang zum Haus zu gewähren, um fotografische Aufnahmen zu machen.

Kein dauerhaftes Zutrittsrecht vorbehalten

Ein Architekt hat keinen uneingeschränkten Anspruch auf Betreten eines fertiggestellten Bauwerks zum Zweck der Fotografie, wenn die Klausel keine zeitlichen oder anzahlmäßigen Beschränkungen vorsieht und dem Bauherrn keine Möglichkeit bietet, das Betreten abzulehnen. Eine solche Klausel verletzt die Privatsphäre des Bauherrn unangemessen und ist nicht durch Branchenüblichkeit gerechtfertigt. 

Zudem kann der Architekt kein Betretungsrecht auf Basis des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) herleiten, wenn kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk vorliegt, wie im vorliegenden Fall eines Umbaus ohne besondere gestalterische Leistung. (BGH, Urteil v. 29.4.2021, I ZR 193/20).

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Foto(s): Siegfried Reulein


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