Anwaltsvertrag im Fernabsatz: Widerruf möglich – Honoraranspruch entfällt

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Kennen Sie das auch? Sie haben mit einer Kapitalanlage Verlust gemacht und bekommen nun ständig Post von Rechtsanwälten, die Ihre Dienste (standardmäßig) anbieten? Sie schließen dann vielleicht noch einen Anwaltsvertrag, ohne jemals mit einem Anwalt der Kanzlei gesprochen oder ihn/sie gesehen zu haben?

Die Kanzlei wird dann – natürlich erfolglos – tätig und verlangt danach ein üppiges Honorar von Ihnen?

Für diese Fallkonstellation hat der Bundesgerichtshof kürzlich einen Ausweg aufgezeigt: Wird der Anwaltsvertrag ohne jeden persönlichen Kontakt im Fernabsatz (Telefon, E-Mail, Internet usw.) geschlossen, hat der Mandant die Möglichkeit, diesen Vertrag, wie alle sonstigen Fernabsatzverträge, zu widerrufen, soweit er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde (BGH IX ZR 204/16). Zu einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung gehört in diesen Fällen nicht nur die Widerrufsbelehrung an sich, sondern dass der Verbraucher auch seine ausdrückliche Zustimmung dazu abgibt, dass der Rechtsanwalt vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig wird. Fehlt die Widerrufsbelehrung und/oder die Zustimmung zum vorzeitigen Tätigwerden, entfällt der Honoraranspruch des Rechtsanwalts.

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der Bremer Anlegerschutzkanzlei Dr. Eckardt und Klinger rät jedem Mandanten, eine solche Honorarforderung zunächst nicht zu begleichen und anwaltlich prüfen zu lassen, ob ein Widerruf möglich ist. Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. 


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