April 2020: Aktuelles zum steuerlichen Sonderstatus in Portugal – residente não habitual

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Am 1.4.2020 ist das Staatshaushaltsgesetz 2020 in Kraft getreten. Unter dem steuerlichen Sonderstatus residente não habitual (fortan: RNH-Status) werden Renten und Pensionen, die aus dem Ausland bezogen werden, ab sofort pauschal mit einem Steuersatz i. H. v. 10 % besteuert. Bisher war dieses Einkommen in Portugal unter dem RNH-Status von der Steuer befreit.

Im Kontext dieser neuen 10 %-Steuer sind zwei Fragestellungen relevant:

  1. Wie werden Altfälle behandelt (Bestandschutz)?
  2. Kann die Einführung der 10 %-Steuer zu steuerlichen Vorteilen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage führen?

Nachfolgend die Antworten auf die beiden Fragen:

Wie werden Altfälle behandelt (Bestandschutz)?

i) Diejenigen, die am 1.4.2020 bereits den RNH-Status besitzen, werden nicht von der 10 %-Steuer erfasst, d. h. deren Ruhegehälter bleiben in Portugal weiterhin steuerfrei;

ii) Diejenigen, die vor dem 1.4.2020 bereits den Antrag auf Anerkennung des RNH-Status gestellt haben (dies setzt voraus, dass man bereits in Portugal steuerlich ansässig ist), werden ebenso nicht von der 10 %-Steuer erfasst, d. h. deren Ruhegehälter bleiben in Portugal weiterhin steuerfrei;

iii) Diejenigen, die vor dem 1.4.2020 bereits als im Steuerjahr 2020 als in Portugal steuerlich ansässig gelten (dies setzt voraus, dass man sich vor dem 1.4.2020 formal bereits als in Portugal steuerlich ansässig registriert hat), aber den Antrag auf Anerkennung des RNH-Status noch nicht gestellt haben (dieser Antrag kann bis Ende März 2021 gestellt werden), werden ebenso nicht von der 10 %-Steuer erfasst, d. h. deren Ruhegehälter bleiben in Portugal weiterhin steuerfrei.

Demnach: Wer sich noch vor dem 1.4.2020 in Portugal steuerlich ansässig geworden ist, kann noch von der Steuerfreiheit auf seine Ruhegehälter profitieren, die er aus dem Ausland bezieht.

Kann die Einführung der 10 %-Steuer zu steuerlichen Vorteilen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage führen?

Ja. Dies macht bereits die Regelung deutlich, wonach Bezieher von Ruhegehältern, die noch unter die 0 %-Steuerregelung fallen, optieren können, ob sie ihre Ruhegehälter pauschal zu 10 % auf der Grundlage der neuen Rechtslage versteuern lassen. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass der Zehnjahres-Zeitraum, für den der RNH-Status gewährt wurde, noch nicht abgelaufen ist. Wer allerdings von diesem Optionsrecht Gebrauch machten möchte, hat dies in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 zu bekunden.

Aber welche Vorteile können durch die Einführung der Steuer i.H.v. 10 % für Bezieher von Ruhegehältern entstehen? Es gibt Ruheständler, die jetzt steuerlich bessergestellt sind. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Nachfolgend aber zwei typische Beispiele:

  • Renten der Deutschen Rentenversicherung waren zwar in Portugal bisher unter dem RNH-Status ebenso steuerfrei, wie etwa Betriebsrenten und Pensionen. Aufgrund der Steuerbefreiung in Portugal kam es bisher jedoch zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts an den deutschen Staat, d. h. nur weil der portugiesische Staat die Renten nicht besteuert hat, durfte der deutsche Staat die Renten besteuern (Art. 22 DBA). Die Besteuerung der Rente in Deutschland (als in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtiger Rentner) führte (bzw. führt) oftmals zu einer höheren Steuerlast als die genannten 10 %, die der portugiesische Gesetzgeber nun eingeführt hat. Ab sofort werden Renten der Deutschen Rentenversicherung nicht mehr in Deutschland besteuert, wenn dieses Einkommen mit 10 % in Portugal unter dem RNH-Status besteuert wird;
  • Ein weiteres Beispiel betrifft Ruheständler, die (ganz oder teilweise) selbständig gearbeitet haben und somit kein Ruhegehalt beziehen, das gem. Art. 18 DBA für frühere unselbständige Arbeit gezahlt wird, wie z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc., die Leistungen aus ihren Versorgungswerken erhalten und selbständig tätig waren. Auch hier kam es bisher zu einer Rückbesteuerung zu Gunsten des deutschen Staates, weil Portugal auf eine Besteuerung unter dem RNH-Status verzichtete. Ab sofort zahlen diese Ruheständler unter dem RNH-Status ebenso nur die 10 % an Steuern in Portugal. Deutschland steht kein Besteuerungsrecht mehr zu (Art. 22 DBA).

Außerdem ist noch auf Folgendes hinzuweisen:

  • Nach der neuen Rechtslage können Ruheständler – sollten sie ein weiteres in Portugal zu versteuerndes Einkommen haben – ihr Ruhegehalt zusammen mit ihrem sonstigen Einkommen nach den allgemeinen Regeln (hier gilt ein progressiver Steuersatz) versteuern.
  • Die neue Rechtslage erweitert den Anwendungsbereich des RNH-Status auf Leistungen aus Vorruhestandsregelungen sowie bestimmte Aufwendungen des Arbeitsgebers zum ergänzenden Sozialschutz von Arbeitnehmern, also auf gewisse Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bisher konnten Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur vom RNH-Status steuerlich profitieren, wenn diese Einkünfte nach dem DBA im anderen Staat besteuert wurden. Diese Regelung gilt zwar weiterhin, können die genannten Einkünfte aber nach dem DBA in Portugal als den Staat der Ansässigkeit besteuert werden, dann greift der günstige Steuersatz von 10 %.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt und Advogado Dr. Alexander Rathenau.

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