„Arbeit? Nein, danke!“ – Arbeitsstunden im Verein

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Arbeitsstunden im Verein

Jeder Verein kennt sie und jeder Verein hat sie: Mitglieder, die sich auf der Arbeit der anderen ausruhen und ihre eigene Arbeitskraft dem Verein nicht zur Verfügung stellen.

Die Bereitschaft und Motivation der Mitglieder, sich aktiv an ehrenamtlichen Tätigkeiten im Verein zu beteiligen, lässt oft zu wünschen übrig. Generell sind Vereine jedoch auf die Hilfe und Arbeitsleistung ihrer Mitglieder angewiesen. Daher verlangen viele Vereine von ihren Mitgliedern neben den monatlichen Mitgliedsbeiträgen regelmäßig auch die aktive Mitarbeit.

Die „Pflicht“ zur Arbeitsleistung soll Abhilfe schaffen und das fehlende Engagement der Mitglieder kompensieren. Was aber tun, wenn die Arbeitsleistung dennoch nicht erbracht wird? Mitglieder, die ihre Arbeitsstunden nicht oder nicht vollständig ableisten, sollen zur Kasse gebeten werden und pro nicht geleisteter Stunde einen Ausgleich zahlen.

Doch sind diese Regelungen für die Mitglieder bindend? Darf man den Mitgliedern solche Pflichten auferlegen?

Grundsätzlich lautet die Antwort: „Ja!“. Vereinsmitglieder können wegen ihrer Treuepflicht gegenüber dem Verein prinzipiell zur Arbeitsleistung verpflichtet werden. Aber, die Auferlegung von Arbeitsstunden bedarf immer einer klaren Satzungsregelung.

Nicht ausreichend ist die Regelung „Die Erhebung von Beiträgen und Aufnahmegebühren regelt eine gesonderte Beitragsordnung“ (so entschied das AG Ahlen in seinem Urteil vom 21.12.2017, Az. 30 C 244/17). Denn die Satzungsregelung erfüllt nicht die Anforderungen des § 58 Nr. 2 BGB.

Nach § 58 Nr. 2 BGB muss in der Satzung genau geregelt sein, ob und welche Beiträge von den Vereinsmitgliedern erhoben werden. Die Arbeitsleistung zählt zu den Beitragspflichten und muss deshalb auch in der Satzung verankert ein.

Geldersatz statt Arbeitsleistung?

Da es viele Mitglieder mit den Arbeitsstunden nicht so genau nehmen und sich der Großteil oftmals vor diesen drückt, sind die Vereine vermehrt dazu übergegangen ihre Mitglieder für nicht geleistete Arbeitsstunden zu sanktionieren.

Allerdings geht auch das nicht ohne eine eindeutige Satzungsregelung. Die Satzung sollte daher neben der Bestimmung, dass alle Mitglieder Arbeitsstunden zu leisten haben, auch eine Regelung zur Abgeltung in Geld für nicht geleistete Arbeitsstunden enthalten.

Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung kann eine Sanktionierung der Mitglieder für nicht geleistete Arbeitsstunden nicht verlangt werden. Ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung ist unwirksam.

Praxistipp: Sind die Arbeitsstunden ordnungsgemäß durch die Satzung geregelt, so handelt es sich um eine andere Form des Mitgliedsbeitrags. Aus diesem Grund sind die Mitglieder, die ihre Arbeitsstunden ableisten dabei nicht über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Benötigen Sie eine rechtssichere Vereinssatzung oder wollen Sie ihre bestehende Satzungsregelung überprüfen lassen? Sprechen Sie uns gern an.

Ihr RFTH-Team

Foto(s): ©Adobe Stock/Svitlana

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