Arbeitgeber zahlt wegen Corona keine Betriebsrente? So setzen Sie Ihren Anspruch erfolgreich durch.

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Die Corona-Krise hat viele Unternehmen schwer getroffen. Das macht sich aktuell noch nicht unmittelbar bemerkbar, auch weil die Insolvenzantragspflicht teilweise ausgesetzt ist. 

In den letzten Tagen und Wochen erreichten mich viele neue Anfragen von betroffenen Betriebsrentnern. Namhafte, lange bestehende Unternehmen von Weltruf wie auch kleinere und mittelständische Unternehmen sind in nicht unbeachtlicher Zahl dazu übergegangen, die Zahlung von Betriebsrenten schlicht und ergreifend einzustellen. Das auch vor Stellung eines Insolvenzantrages. Offenbar versucht man damit, den wirtschaftlichen Druck durch die Einbußen im Zusammenhang mit COVID-19 und den Lockdown-Maßnahmen auf dem Rücken der Betriebsrentner auszureiten.

Gefallen lassen muss man sich das natürlich nicht.


Was gilt, wenn der Arbeitgeber noch keine Insolvenz beantragt hat?

Man muss unterscheiden: Solange der Arbeitgeber noch keinen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Zahlung der Betriebsrente gegen den Arbeitgeber. In der Regel muss der Arbeitgeber unmittelbar von selbst zahlen, auch dann, wenn z. B. das hinterlegte Versicherungsprodukt, je nach Durchführungsweg z. B. eine Pensionskasse oder Direktversicherung, die Zahlung eingestellt hat. Ansprechpartner ist der Arbeitgeber, das gilt übrigens auch für Kürzungen der Betriebsrente. Hier muss der Arbeitgeber die Kürzungen z. B. von einer Pensionskasse auffangen und ausgleichen. Der Arbeitgeber steht bei der Betriebsrente grundsätzlich immer für deren Erfüllung ein. Dazu werde ich noch ein gesondertes Video machen. 

Also gilt: Wenn Ihr Arbeitgeber die Zahlung der Betriebsrente eingestellt hat oder die Zahlungen des Versorgungsunternehmens ausbleiben, Kürzungen vorgenommen werden oder verspätet eingehen, besteht ein Rechtsanspruch auf Zahlung der geschuldeten Betriebsrente zum pünktlichen Zeitpunkt gegen den Arbeitgeber. Dieser kann auch gerichtlich geltend gemacht werden. Aber Vorsicht: Unter Umständen können hier kurze Ausschluss- oder Verfallsfristen gelten, weshalb es unbedingt erforderlich ist, schnell zu handeln. Wenn die Betriebsrentenzahlung ausbleibt, dann sofort intervenieren. 


Was gilt im Falle der Insolvenz?

Betriebsrentner und Rentenanwartschaftsberechtigte sind in der Regel geschützt: Es gibt eine gesetzliche Insolvenzsicherung. Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit in Köln. 

Hintergrund ist: Wer eine betriebliche Altersversorgung eingeht, der hat die Betriebsrente in der Regel für sein Alter fest eingeplant. Fällt die Betriebsrente weg, fehlt ein wichtiger Baustein für die Rentenphase. 

Daher stellt sich die Frage, ob die Betriebsrente bei Insolvenz in Gefahr gerät oder womöglich in die Insolvenzmasse fällt. Das kann verhindert werden, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten sind.

Nach § 7 Abs. 1 Betriebsrentengesetz haben Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt werden, weil über das Vermögen des Arbeitgebers oder über seinen Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen den Pensions-Sicherungs-Verein einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. 

Das gilt übrigens entsprechend, wenn Leistungen aus einer Direktversicherung nicht gezahlt werden, weil der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung nach § 1b Abs. 2 Satz 3 Betriebsrentengesetz wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt.

Insolvenzsicherung tritt auch dann ein, wenn die Versorgung über eine Unterstützungskasse durchgeführt wird und diese die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen oder den Nachlass eines Arbeitgebers, der der Unterstützungskasse Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. 

Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen die Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse, der außergerichtliche Vergleich, dem der Pensions-Sicherungs-Verein zustimmt, und die Einstellung des Betriebes gleich.


Klingt kompliziert? Ist es aber eigentlich gar nicht. Zusammenfassend kann man sagen:

Solange kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ein Anspruch jedenfalls grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber auf Zahlung der Betriebsrente in der zugesagten Höhe. Dieser Anspruch kann gerichtlich durchgesetzt werden. 

Wenn die Insolvenz eingetreten ist, dann besteht ein Anspruch gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre. Das gilt für Betriebsrentner genauso wie bei Witwenrenten und Hinterbliebenenversorgungen.


Unverfallbare Anwartschaft

Arbeitnehmer, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder den gleichstehenden Ereignissen eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, erhalten gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG bei Eintritt des Versorgungsfalls einen Anspruch gegen den Pensions-Sicherungs-Verein, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht und der Arbeitnehmer hinsichtlich der Leistungen des Versicherers widerruflich bezugsberechtigt ist oder die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber beliehen oder an Dritte abgetreten sind. Dies gilt entsprechend für Personen, die zum Kreis der Begünstigten einer Unterstützungskasse gehören, wenn der Sicherungsfall bei einem Trägerunternehmen eingetreten ist. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG, bei Unterstützungskassen nach dem Teil der nach der Versorgungsregelung vorgesehenen Versorgung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht. Auch bei den Durchführungswegen Pensionskasse und Pensionsfonds besteht eine gesetzliche Absicherung der Versorgungsleistungen durch den Pensionssicherungsverein.

Eine unverfallbare Anwartschaft liegt gemäß § 1 b Abs. 1 BetrAVG vor, wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat und die individuelle Versorgungszusage 5 Jahre Bestand hat. Für vor dem 1.1.2001 erteilte Zusagen gelten noch die früheren Unverfallbarkeitsregelungen, wonach das 35. Lebensjahr des Arbeitnehmers vollendet sein muss und entweder die Versorgungszusage mindestens 10 Jahre oder bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit mindestens 3 Jahre bestanden haben muss.

Durch die Erklärung und Umsetzung des versicherungsvertraglichen Verfahrens kann der Arbeitgeber bei einem Dienstaustritt aus seiner Versorgungsverpflichtung bei den Durchführungswegen Direktversicherung und Pensionskasse entlassen werden. Weiterhin ist zu beachten, dass bei der Höhe der erworbenen Anwartschaften unter entsprechenden Voraussetzungen nicht auf den Beginn des Versorgungsvertrages, sondern auf den teilweise deutlich früheren Diensteintritt abzustellen ist. 


Regelungen bei Betriebseinstellung und bei Betriebsweiterführung in einem Insolvenzplan

Dem Arbeitnehmer kann gemäß § 3 Abs. 1 BetrAVG ohne dessen Zustimmung für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbenen Anwartschaften eine einmalige Abfindung bei vollständiger Betriebseinstellung und Liquidation des Unternehmens gewährt werden.

In einem Insolvenzplan, der die Fortführung des Unternehmens oder eines Betriebs vorsieht, kann gemäß § 9 Abs. 4 BetrAVG für den Träger der Insolvenzsicherung eine besondere Gruppe gebildet werden. Sofern im Insolvenzplan nichts anderes vorgesehen ist, kann, wenn innerhalb von 3 Jahren nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein neuer Insolvenzantrag gestellt wird, der Pensions-Sicherungs-Verein in dem neuen Verfahren als Insolvenzgläubiger Erstattung der von ihm erbrachten Leistungen verlangen.

Der Insolvenzverwalter muss gemäß § 11 Abs. 3 BetrAVG dem Pensions-Sicherungs-Verein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Personalien der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten und die Höhe ihrer Ansprüche mitteilen.

Mein Name ist Dr. Sven Jürgens, ich bin Fachanwalt für Arbeitsrecht und  Versicherungsrecht, außerdem Experte für betriebliche Altersversorgung, und seit 20 Jahren mit diesem Thema befasst. 

Zahlt auch Ihr Arbeitgeber die Betriebsrente nicht, nicht pünktlich oder nicht in der geschuldeten Höhe? 

Dann wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich. Gerne prüfe ich vorab in einer kostenlosen Ersteinschätzung, welche Ansprüche erfolgversprechend durchgeführt werden können. Wir werden die Höhe der Versorgungsanwartschaften nachprüfen und Ihre Versorgungsansprüche geltend machen.  

Foto(s): @canva.com

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