„ARBEITNEHMER 1. KLASSE“ ODER: MUSS AUCH EIN GEKÜNDIGTER MANAGER ZUM ARBEITSAMT?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber den Kündigungsschutzprozess gewinnt, hat er im Regelfall Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den nicht bezahlten Lohn nachzahlt.

In einem jüngst vor dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es dabei – der Arbeitnehmer war ein hochbezahlter leitender Angestellter – um immerhin 175.000 € Nachzahlung.

Klar, dass der Arbeitgeber versucht hat, daran etwas zu drehen: Er versuchte es mit dem Argument, der gekündigte Manager habe sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden können und müssen, habe dies aber nicht getan. Diese bewusste Unterlassung sei eine „böswillige“ im Sinne der Regelung des §§ 11 KSchG, die entgangenen Zwischenverdienst nach einem durch den Arbeitnehmer gewonnenen Kündigungsschutzprozess regelt.

Der Arbeitnehmer wehrte sich mit dem Argument, Arbeitnehmer seiner Qualifikationsstufe würden typischerweise nicht über die Arbeitsagenturen vermittelt, sondern über Headhunter. Von daher wäre eine Meldung beim Arbeitsamt sowieso nutzlos gewesen.

Darüber hinaus hätte dem leitenden Angestellten nach seiner eigenen Aussage ein „Imageschaden“ gedroht, wenn er bei der Behörde vorstellig geworden wäre.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Celle folgte ihm; das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah das ganz anders:

Nach einem Blick in Sozialrecht verwies es auf die sozialrechtliche Obliegenheit des Arbeitnehmers gemäß § 38 Abs. 1 SGB III, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Das, was ihm das Sozialgesetzbuch ohnehin abverlange, könne auch arbeitsrechtlich nicht unzumutbar sein. Das Gesetz mache keine Unterscheidung zwischen leitenden Angestellten und Hilfsarbeiter, letztlich sei sein Unterlassen vorsätzlich. Die Behauptung, dass herausgehobene Managementposition wie die seine ausschließlich über Headhunter vermittelt würden, sei eine Behauptung ins Blaue hinein. Und die Meldung beim Arbeitsamt müsse man ja nicht in die Bewerbung schreiben.

Weil es richtig viel Geld geht, ging die Sache dann ans Bundesarbeitsgericht. Und dem reichen offensichtlich die Feststellungen der Vorinstanz nicht: Die Sache wurde nach Aufhebung des zweitinstanzlichen Urteils wieder ans Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen, zur neuen Verhandlung. Dem BAG soll wohl die Würdigung der Gesamtumstände durch die Vorinstanz nicht ausgereicht haben.

Es bleibt also spannend. Und was tut man am besten in der Zwischenzeit?

Für Arbeitnehmer gilt, dass sie unabhängig von ihrer Qualifikation und Stellung bis auf weiteres sich nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden sollten.

Und für Arbeitgeber gilt: Kommt nach verlorenem Kündigungsschutzprozess der siegreiche Arbeitnehmer und will Nachzahlung: Stellen sie die Frage nach der Meldung bei der Arbeitsagentur – und auch nach deren Datum!

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

Telefon: 07720 996860
Kontakt per E-Mail


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Maier