Übernahme von unentgeltlicher Geschäftsführer als böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdiensts

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Eine typische Situation in arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozessen ist, dass der Prozess über das streitige Ende des Arbeitsverhältnisses (durch eine streitige Kündigung hinaus) anhält.

Wird der Arbeitnehmer dann in dieser Phase nicht weiter beschäftigt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnzahlung nach § 615 BGB, anderweitig erzielte Verdienstes sind allerdings anzurechnen. Unterlässt der Arbeitnehmer böswillig das Erzielen anderweitigen Verdienstes, gibt es nichts. Was mit dieser Formulierung des Gesetzes allerdings gemeint ist, muss von der Rechtsprechung immer wieder klargestellt werden.

Einen besonders schönen Fall einer solchen Klarstellung finden Sie hier:

Ein Arbeitnehmer in einem Kündigungsschutzprozess war der Meinung, es besonders schlau zu machen, und ließ sich im laufenden Prozess in einer externen Gesellschaft (ohne Kaufpreis) einen Gesellschaftsanteil überschreiben und übernahm dafür unentgeltlich die Geschäftsführung.  Wie fast zu erwarten, wollte er trotzdem Lohn nach § 615 BGB mit dem Argument, er habe ja nichts verdient und die Überschreibung des Gesellschaftsanteils habe selbstverständlich damit gar nichts zu tun.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies mit dem Urteil AZ 5 AZR 331/22 vom 24.01.2024 allerdings anders. Die Klage auf Lohnzahlung wurde abgewiesen.

Unjuristisch formuliert: Nichts gegen schöne Tricks. Aber wenn die Trickserei zu offenkundig wird, greift auch schon einmal ein Gericht ein. Zum Beispiel hier.

Rechtsanwalt Klaus Maier

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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