Arbeitnehmer – Befreiung von der Rentenversicherung

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Angestellte aus kammerpflichtigen Berufen werden nach § 6 Absatz 1 SGB VI in der Rentenversicherung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Umständen befreit. Dies gilt unter gewissen Voraussetzungen zum Beispiel für Steuerberater, Architekten, Mediziner, natürlich nur dann, wenn eine Pflichtversicherung in einem Versorgungswerk besteht, die in Zusammenhang mit der Zulassung besteht. Hintergrund ist dabei, eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden. Es geht also nicht um eine Privilegierung dieser Berufsgruppen, sondern die Befreiung erfolgt, vereinfacht gesagt, da die Zulassung nötig ist um den Beruf auszuüben.

Die Befreiung ist auf eine bestimmte Tätigkeit bezogen. Die Befreiung gilt somit für Arbeitstätigkeit und Arbeitgeber, nicht etwa Person und Kammermitgliedschaft. 

Mit einem Wechsel des Arbeitgebers endet die Befreiung. Ebenso bei einer wesentlichen Veränderung der ausgeübten Tätigkeit. Wenn also der bisherige Syndikus-Rechtsanwalt, der für Verträge, Streitigkeiten und ähnliches zuständig ist zukünftig nur noch kaufmännische Tätigkeiten und Akquise als Geschäftsführer ausübt, dann endet die Befreiung. Es müsste dann eine erneute Befreiung für diese Tätigkeit beantragt werden.

Eine Entscheidung des Hessische Landessozialgericht aus dem Juli 2019, Aktenzeichen L 1 KR 654/18 hat alle Voraussetzungen aufgearbeitet und ist dabei auf die Frage eingegangen, welche Rechtsfolge die Veränderung der Tätigkeit hat: Im Zweifel kommt es auf einen Bescheid an, der die ursprüngliche Befreiung aufhebt. Zwar endet die Befreiung mit dem Wegfall der Voraussetzungen, allerdings sind die Kriterien für eine wesentliche Änderung zu prüfen und festzustellen.

Erfüllt die neue Tätigkeit zudem offensichtlich die Voraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 SGB VI für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (keine berufsfremde Tätigkeit), so besteht für den Betroffenen zudem kein Grund zu Annahme, dass die neue Tätigkeit nicht von der Befreiung erfasst ist und ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist. Eine Veränderung des Aufgabengebietes ändert in dieser Konstellation nichts an der erteilten Befreiung.

Konsequenzen? 

1. Eine Befreiung muss auch bei kammergebundenen Berufen im Angestelltenverhältnis beantragt werden. Eine Befreiung muss per Bescheid bestätigt werden. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen. Die Beiträge müssen ohne diese Befreiung an die Rentenversicherung überwiesen werden. 

2. Die Befreiung wirkt für die jeweilige Tätigkeit, so wie im Bescheid beschrieben. Verändert sich die Tätigkeit wesentlich, muss überlegt werden, ob eine Befreiung bestätigt werden muss oder ob sie automatisch endet. In Zweifelsfällen wirkt die Befreiung fort – ohne Garantie, dass dies ohne Probleme abläuft.

3. Eine Fortsetzung der bisherigen Beitragszahlung nach einer wesentlichen Änderung ist wenigstens fahrlässig. Beitragsnachzahlungen sind nicht auszuschließen.

4. Nach Arbeitgeberwechsel ist eine Befreiung immer notwendig (von Fällen gesellschaftsrechtlicher Veränderungen und Betriebsübergang abgesehen). Die Befreiung wird im Fall nahezu identischer Tätigkeiten auch mit einfacher Vorlage des Arbeitsvertrages unproblematisch vollzogen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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